Gelehrtenschulen

Gelehrtenschulen

Gelehrtenschulen, Lehranstatten, in denen Jünglinge, die den Elementarunterricht schon beendigt haben, außer der rein menschlichen Ausbildung, eine solche wissenschaftliche Bildung erhalten, daß sie sowohl zu einem eigentlich gelehrten Studium, als zur Führung öffentlicher Ämter, welche eine wissenschaftliche Bildung voraussetzen, tüchtig werden. Da die wissenschaftliche Ausbildung überhaupt, ohne einen besonderen Stand (Theologen, Juristen u. Mediciner) zu berücksichtigen, Zweck der G. ist, so müssen die Unterrichtsgegenstände solche sein, wodurch derselbe am besten erreicht wird. Ein Hauptbildungsmittel dazu, also auch eine Hauptsache beim Unterricht auf G., sind die Alten od. Classischen Sprachen, welche, da sie nicht als todte Grammatik erlernt, sondern ihrem ganzen Gehalte u. Geiste nach aus den besten Schriftstellern erfaßt werden sollen, eine Vollendung der formellen Geistesbildung bewirken, wie sie in den Schriften jener Männer sich zeigt Dazu muß ein gründlicher Unterricht in der Muttersprache, an die sich die ersten Grundsätze der Logik, Dichtkunst u. Rhetorik anschließen, u. in der Französischen u. Englischen Sprache, wegen ihrer Universalität, kommen. Neben diesen Sprachen ist ein genaues Studium der Mathematik nothwendig, da dieselbe die Denkkraft regelt u. schärft, Bestimmtheit u. Consequenz bewirkt (vgl. Drobisch, Philologie u. Mathematik als Gegenstände des Gymnasialunterrichts betrachtet, Lpz. 1832). Mit diesen muß sich ein gründlicher Unterricht in der Religion, in der Geschichte, als der Bewahrerin u. Trägerin des Bildungszustandes aller Jahrhunderte, verbinden. Seit dem Streite der Philanthropisten gegen die Humanisten (s.b. u. Erziehung), welche Letztere das Studium der Alten Sprachen fast überschätzten, hat bis jetzt eine bedeutende Partei auf Kosten der Alten Sprachen einen gründlichen Unterricht in den Realien (s.d.), als der im praktischen Leben nützlicheren Gegenstände, auf den G. verlangt. Doch kann durch dieselben nicht die nöthige Geistes- u. wissenschaftliche Bildung erlangt werden, wie durch das Studium der Alten Sprachen. Man überläßt daher jetzt einen tieferen Unterricht in den Realien den Realschulen (s.d.), u. nimmt jene nur in so weit in den gelehrten Unterricht auf, als sie zur allgemeinen Menschen- u. Lebensbildung nothwendig sind. Welche Gegenstände u. wie weit dieselben in jeder G. gelehrt werden, wird durch die Schulordnung bestimmt, welche mit den Schulgesetzen die Hauptgrundlage der ganzen Verfassung u. Einrichtung derselben bildet. Der Lections- u. Stundenplan bestimmt die Anordnung u. Aufeinanderfolge der einzelnen Unterrichtsgegenstände. Vorgesetzte Behörde ist jetzt gewöhnlich das Consistorium od. Ministerium. An der Spitze der G. steht der Rector od. Director, auf ihn folgen die übrigen Lehrer unter verschiedenen Titeln. Die Schüler sind nach dem Maße ihrer Kenntnisse in Klassen, Prima, Secunda, Tertia etc. vertheilt, deren jede wohl auch zwei Abtheilungen, als Oberprima u. Unterprima etc. hat. Halbjährlich od. jährlich findet nach einer Prüfung (Examen) Vertheilung der Censuren, Versetzung in eine höhere Klasse u. Entlassung der mit dem Zeugniß der Reise Versehenen auf die Universität statt. Damit ist gewöhnlich ein Redeactus verbunden, in dem die Abiturienten (s.d.) valediciren, ein Zurückbleibender im Namen der Übrigen antwortet. Mehrmals im Jahre sind zur Erholung u. Stärkung der Lehrer u. Schüler kürzere od. längere Ferien (s.d.). Die G. heißen meist Gymnasien, oft werden sie aber nach besonderem Verhältniß Lyceen, Pädagogien, Landes-, Fürsten., Dom-, Klosterschulen etc. genannt, od. auch nach dem Namen ihrer Stifter, z.B. Christianeum, Fridericianum, Johanneum etc., od. nach dem Kloster, zu dem sie gehörten, z.B. Gymnasium unserer lieben Frauen, od. zum grauen Kloster etc. Den Zustand der G. in früherer Zeit u. ihre Geschichte, s.u. Schulen. In neuerer Zeit hat die Reformation der G., die in beinahe allen deutschen u. in mehreren außerdeutschen Staaten der Gegenstand vielfacher Erwägung gewesen ist, von Preußen ihren Ausgangspunkt genommen u. sich von da an über andere Länder verbreitet, obschon man die hier getroffenen Einrichtungen nicht allenthalben nachahmen od. wenigstens nicht mit gleicher Consequenz u. in gleicher Ausdehnung durchführen konnte.

A) Was zunächst die Beaufsichtigung der G. u. ihre Stellung im Staatsorganismus betrifft, so kamen sie in Preußen aus dem engeren Verbande weg, in denen sie seit der Kirchenreformation theils mit der Kirche, theils mit den einzelnen Städten, als Eigenthümern des Patronatsrechts, gestanden hatten, u. wurden Staatsanstalten, der Staat unterstützte sie durch Geldmittel, indem die städtischen Dotationen aus der früheren Zeit her für die Ansprüche der Gegenwart nicht ausreichten, neue Geldbeiträge aber von dieser Seite her nicht zu beschaffen waren; er überließ den städtischen Behörden zum Theil die ökonomische Verwaltung, dagegen behielt er sich die Oberaufsicht über diese Anstalten vor. Nachdem bereits 1786 ein allgemeines Oberschulcollegium, um gleichmäßige Organisationen aller Schulen im Lande zu erzielen, gegründet worden war, gingen seit 1810 sämmtliche Schulangelegenheiten auf das neu errichtete Ministerium der geistlichen, Unterrichts- u. Medicinalangelegenheiten über, bei welchem gegenwärtig die Gymnasialangelegenheiten, u. zwar die der katholischen u. der protestantischen Anstalten getrennt, von einigen Räthen bearbeitet werden u. unter welchem die Provinzialschulcollegien der acht[111] Provinzen stehen. In diesen ist besonderen, aus dem Schulstande gewählten Schulräthen u. zugleich geistlichen Consistorialräthen die Leitung der einzelnen Schulen übertragen, u. sie vermitteln die Verbindung derselben mit dem Ministerium, welches sich die Entscheidung, od. wenigstens die Bestätigung für alle Angelegenheiten vorbehalten hat. Dieser Organismus ist auch anderwärts eingeführt, z.B. in Hannover, wo seit 1829 die Localbehörden der Gymnasien durch ein Oberschulcollegium beaufsichtigt u. seit 1831 Prüfungen der Schulamtscandidaten gehalten werden; in Kurhessen seit 1834 durch eine aus drei Gymnasialdirectoren zusammengesetzte Schulcommission; im Großherzogthum Hessen durch den Oberstudienrath; in Württemberg durch Kreisschulinspectorate unter dem königlichen Oberstudienrath; in Baden durch den 1836 neu organisirten Oberstudienrath u. durch Ephoren für den sittlichen Zustand u. die Disciplinarordnung; in Österreich, wo der Unterrichtsminister für den 20. Aug. 1851 eine Versammlung sämmtlicher Gymnasialinspectoren der Kronländer veranlaßte, u. wo 1854 die definitive Organisation der Gymnasialstudien die kaiserliche Bestätigung erhielt, durch die Studienhofcommission in Wien. In Baiern waren früher bei den Kreisregierungen Schulräthe, durch den Schulplan von 1829 wurden Kreisscholarchate, später neben denselben Ortsscholarchale eingeführt, aus dem Rector, einem Geistlichen u. einer Magistratsperson bestehend. Seit 1833 wurden Regierungscommissäre angestellt, die in Disciplinarsachen eine fast unbeschränkte Vollmacht hatten. Das Regulativ von 1841 übertrug den Bischöfen das Aufsichtsrecht zunächst über den Religionsunterricht, dann aber auch über andere Lehrgegenstände, u. zwar in einer Weise, die auch auf die Schüler der evangelischen Confession einen gewissen Einfluß gestattete. In kleineren Ländern hielt man sich von derartigen durchgreifenden Organisationen fern u. es blieb entweder bei den städtischen Schulcommissionen mit Unterordnung unter das Cultministerium, od. die Gymnasien wurden der speciellen Aufsicht der Kircheninspectionen entnommen u. der Leitung der Consistorien übergeben. Im Auslande hat man bes. in Rußland unter dem Minister Uwarow 1829 ein pädagogisches Centralinstitut zur Bildung der Lehrer u. viele neue G. errichtet, so daß gegenwärtig über 70 Gymnasien bestehen, die dem Ministerium des öffentlichen Unterrichts untergeordnet u. nach den Lehrbezirken der Universitäten vertheilt sind, u. bei deren Organisation die Absicht der in Europa herrschenden Bildung auch hier, insoweit es mit den sonstigen Staatszwecken vereinbar ist, Eingang zu verschaffen, unverkennbar vorliegt. Dagegen blieben in England die G. bei einer an klösterliche Zucht erinnernden Disciplin von der Staatskirche abhängig, u. in Frankreich standen die Colléges royaux, in denen die den Wissenschaften sich widmenden jungen Leute nicht blos unterrichtet, sondern auch erzogen werden, unter der Universität, welche die Leitung u. Verwaltung der ganzen Anstalt einem Provisor u. die specielle u. unmittelbare Aufsicht über Unterricht u. Disciplin einem Censor gibt, während die Anstalten für den Unterricht in den Elementen der Alten Sprachen u. für die ersten Anfangsgründe der Geschichte u. Mathematik (Coléges communaux), deren Erhaltung den Gemeinden obliegt, durch den Maire des Ortes, einen Delegaten der Akademie u. zwei Familienvätern beaufsichtigt werden. In Nordamerika haben Coxwell u. Dwight, die sich lange in Deutschland aufhielten, durch Schriften für G. gewirkt.

B) Was die Verhältnisse der Lehrer betrifft, so bilden diese in mehreren Ländern, z.B. in Baiern u. Preußen, einen besonderen Gelehrtenstand, der auf der Universität seine Wissenschaft theils theoretisch erlernt, theils praktisch in den philologischen, historischen, naturwissenschaftlichen, mathematisch-physikalischen u. pädagogischen Seminarien ausübt. Die Grundlage zu dieser Einrichtung ist in Preußen durch das Edict von 1810 u. durch das Reglement von 1831 gegeben; nach demselben müssen alle, welche eine Anstellung an G. suchen, sich einem Examen vor den wissenschaftlichen Prüfungscommissionen unterwerfen. Die theils schriftliche, theils mündliche Prüfung bezieht sich auf Philologie, Geschichte, Mathematik, doch kann sie nach dem Wunsche des Examinanden auch auf andere Fächer ausgedehnt werden. Unter den vier Prüfungen (pro facultate docendi, pro loco, pro ascensione, pro rectoratu) ist die erste am schwierigsten u. wichtigsten, bei einem ganz günstigen Ergebniß werden die beiden anderen erlassen, die letzte ist ein Colloquium über die allseitige Befähigung zur Leitung eines Gymnasiums. Seit 1826 ist ein Probejahr angeordnet, wonach der Candidat nach dem ersten Examen ein Jahr an einem Gymnasium unterrichtet u. dann von dem Director ein Zeugniß über seine Geschicklichkeit erhält. In anderen Staaten, wo oft nur ein od. zwei Gymnasien sich befanden, gab es keine Schulamtscandidaten u. keine philologischen Amtsprüfungen, sondern die Gymnasiallehrer wurden aus dem Stande der Theologen genommen, wobei in der Regel auf philologische Vorbildung, namentlich durch Theilnahme an den Universitätsseminarien od. auf literärische Leistungen im Gebiete der Philologie u. zugleich auf praktische Geschicklichkeit im Unterrichtertheilen Rücksicht genommen wurde. Auch für die äußere Lage der Gymnasiallehrer ist in den meisten Staaten in entsprechender Weise gesorgt worden. Sie gehören zu der Klasse der Staatsdiener, nehmen Theil an den Wittwensocietäten, haben bei eintretender Amtsunfähigkeit Anspruch auf Pension u. ihre Gehalte sind in den meisten Ländern erhöht.

C) Die Anforderungen an die Gelehrtenschulen u. ihre Zöglinge haben sich im Laufe der Zeit sehr gesteigert, u. auch hierin ist Preußen den übrigen Staaten vorangegangen. In der Regel besteht in Preußen ein Gymnasium aus sechs Klassen; die fünf unteren können in 5 Jahren durchlaufen werden, in der ersten wird von dem gesetzlich bestimmten zweijährigen Aufenthalt nur bei großer Befähigung 1/2 Jahr durch Dispensation erlassen, das Minimum eines Schulcursus würde sich demnach auf 7 Jahre beschränken, gewöhnlich dehnt sich derselbe aber auf 9 bis 12 Jahre aus; vor dem 10. Jahre wird kein Schüler aufgenommen. Das Prüfungsgesetz von 1812, welches 1834 an mehreren Punkten umgestaltet wurde, zieht eine bestimmte Grenze zwischen der Gymnasial- u. Universitätsbildung u. bezeichnet genau das Maß von Kenntnissen für diejenigen, welche zur Universität abgehen wollen. Die Examina der Abiturienten hält eine aus dem Rector u. den Lehrern[112] der oberen Klassen bestehende Schulcommission in Verbindung mit der Localschulbehörde u. einem den Vorsitz führenden königlichen Commissarius. Die Commission entscheidet über den Abgang des Schülers. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Lehrpläne sorgsam geordnet u. an die Stelle des früher gewöhnlichen Fachsystems das Klassensystem getreten, so daß jeder Lehrer als Ordinarius eine Klasse hat, in welcher er die meisten u. wichtigsten Stunden des Sprachunterrichtes zu ertheilen u. über die er die Specialaufsicht zu führen hat. Die größere Hälfte der Stunden wird durch die alten u. neuen Sprachen ausgefüllt; für Mathematik, Physik, Geschichte u. Geographie sind in den einzelnen Klassen wöchentlich 8 bis 10, für die Religion 2, für Zeichnen, Schreiben u. Gesang in den unteren Klassen 5 bis 7 Stunden bestimmt; neuerlich hat man auch für Übungen im mündlichen u. freien Vortrag gesorgt u. der körperlichen Pflege durch das Turnen die Aufmerksamkeit zugewendet. Große Verdienste um das preußische G-wesen hat sich Johannes Schulze (s.d.) erworben. In den meisten übrigen Ländern ist man dem preußischen Lehrplane der Hauptsache nach gefolgt, doch wird hier u. da auf die Realwissenschaften mehr Zeit u. Kraft verwendet, u. bes. die religiöse Bildung noch mehr zu fördern für nothwendig erachtet. In Österreich wurden 1851 die Landesschulbehörden vom Cultminister angegewiesen, die Überbürdung der Gymnasialschüler mit Hausaufgaben u. Forderungen, welche ihre Kräfte übersteigen u. ihre Gesundheit gefährden, abzustellen. In Baiern hat man in Bezug auf die. Lehrpläne am öftersten gewechselt. Die Begünstigung, die seit 1833 die Technischen Bildungsanstalten erfuhren, wirkte auch auf die Gymnasien zurück, den Schülern der Landwirthschaftlichen u. Gewerbsschulen war es unter gewissen Bedingungen gestattet, an dem Gymnasialunterricht in der Religion, Geschichte, Geographie u. Deutschen Sprache Theil zu nehmen. Unter dem Ministerium Abel trat an die Stelle der dem technischen Schulwesen günstigen Richtung die religiöse Tendenz; seit dem Ministerwechsel 1848 ist wieder mehr auf die klassische Bildung Rücksicht genommen worden.

D) Was endlich die Beurtheilung dieser Veränderungen namentlich in Preußen anlangt, so rief die von Lorinser erhobene Anklage über die zu große Menge der Lehrgegenstände, der Lehrstunden u. der häuslichen Arbeiten bei einer den Geist zu sehr anstrengenden Lehrmethode u. über die daraus hervorgehende Körperschwäche eine lebhafte literärische Bewegung hervor u. veranlaßte das preußische Ministerium nach Einholung gutachtlicher Berichte 1837 zu einem Circular, worin Übertreibungen u. zu hohe Anforderungen von Einzelnen zugegeben, im Allgemeinen aber der bestehende Organismus in allen seinen Theilen vertheidigt wurde. Der weitere Vorwurf, daß die Bildung der Schüler eine encyklopädische sei, bei der man mehr die Vielheit, als die Gründlichkeit im Auge habe, war ein Nachklang des alten Streites zwischen Humanismus u. Realismus, u. wurde bes. von denen erhoben, nach deren Meinung den Realwissenschaften zu viel Concessionen gemacht u. die klassischen Studien zu sehr zurückgedrängt worden wären. Auch darauf hat man wiederholt hingewiesen, daß bei den bisherigen Gymnasialreformen beinahe ausschließlich die intellectuelle Bildung, nicht aber die eigentliche Erziehung ins Auge gefaßt worden sei. Auch hat man es als sehr bedenklich erachtet, daß der Zusammenhang der Gymnasien mit der Kirche entweder ganz aufgehört od. wenigstens sich sehr gelockert hat, obschon sie seit der Reformation od. vielmehr durch die Reformation eng mit der Kirche verknüpft waren. Endlich wurden auch in neuerer Zeit sämmtliche Reformen als nicht weit genug gehend bezeichnet u. deshalb einer weit tiefer eingreifenden Umgestaltung der G. das Wort geredet; dies geschah bes. von Köchly, dem sich Andere wie Kern, Beger u. Heffter in wesentlichen Punkten anschlossen. Die Meinung dieser Männer geht nicht gegen die klassischen Studien überhaupt, vielmehr streben sie hauptsächlich darnach, den Unterricht in denselben zweckmäßiger u. genußreicher zu machen. Demgemäß soll nach ihrer Ansicht der Sprachunterricht nicht, wie es jetzt geschieht, rein philologisch od. grammatisch-kritisch ertheilt werden, sondern den historischen Gesichtspunkt im Auge haben, so daß durch das Lesen der Autoren theils das Verständniß des Schriftstellers, theils u. hauptsächlich das Verständniß seiner Zeit u. des Volkes, unter dem er lebte, bezweckt u. dadurch bei dem Schüler ein höheres Interesse als das blos sprachliche erregt wird. In der neuesten Zeit sind diese Ideen zurückgetreten der Werth der gründlichen Bildung hat sich nach der neueren Bewegung wieder Anerkennung zu verschaffen gewußt u. die modernen Gymnasien, in denen die neueren Sprachen (Englisch u. Französisch) zuerst u. dann erst die klassischen (Lateinisch u. Griechisch) gelehrt werden sollen, finden nur sehr getheilten Beifall. Vgl. Fr. Gedike, Über den Begriff einer gelehrten Schule, Berl. 1602: Thiersch, Über gelehrte Schulen, Stuttg. 1826; Klumpp, Die gelehrten Schulen nach den Grundsätzen des wahren Humanismus, ebd. 1829, 2 Bde.; Wiß, Melanchthon od. Encyklopädie u. Methodologie der Gymnasialstudien, Lemgo 1830; Schriften von Friedemann, Gerlach, Kirchner, Die Darmstädter Schulzeitung, Seebodes Jahrbücher für Philologie u. Pädagogik.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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