Gifthandel

Gifthandel

Gifthandel, darf nach den Grundsätzen der medicinischen Polizei nur ein höchst beschränkter sein. Im Großen ist er ein Theil des Drogueriehandels; im Einzelnen ist er in den meisten Staaten nur den Apothekern verstattet, die aber dann Gifte une an bekannte Personen für einen anzugebenden Zweck gegen schriftliches, gewöhnlich vom Physikus od. der Polizei legalisirtes Bekenntniß Giftschein) verabreichen dürfen. Die Gifte für diesen Verkehr werden in Apotheken in einem eigenen verschlossenen Behältniß (Giftschrank) aufbewahrt; die abgegebenen Gifte werden als solche in hen Tecturen od. Schachteln noch bes. als Gift od. auch mit drei Kreuzen (✝ ✝ ✝) od. einem Todtenkopf bezeichnet. Zur Controlirung wird auch wohl ein eigenes Giftbuch geführt.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Gifthandel — Gifthandel. Der G. steht unter Aussicht des Staates. Nach § 56 der Gewerbeordnung sind im Deutschen Reich Gift und gifthaltige Waren, Arznei und Geheimmittel vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen ausgeschlossen. Gemäß § 34 haben alle… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Gift — (Venenum), Alles, was in geringer Menge in den lebenden Körper eines Menschen od. Thieres gebracht, durch mechanische od. chemische Zerstörung der Gewebe u. Flüssigkeiten u. durch theilweise od. gänzliche Aufhebung ihrer physiologischen… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Giftschein — u. Giftschrank, s.u. Gifthandel …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Gift — (verwandt mit »geben«, daher auch »vergeben« statt »vergiften«; lat. Venēnum, Virus), ein Stoff, der durch Hineingelangen in die Säftebahn des Menschen oder Tieres schon in kleiner Menge die Tätigkeit einzelner Organe schädigt und dadurch… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Giftkammer — Giftkammer, s. Gifthandel und Gifthütten …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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