Wildschaden

Wildschaden

Wildschaden, überhaupt der durch Wildpret auf Grundstücken verursachte Schade. Derselbe ist oft sehr bedeutend, indem namentlich die Wildschweine, außer den Kartoffeln u. anderen Feldfrüchten, welche sie fressen, bes. durch Umwühlen viel vernichten. Nächst den Wildschweinen ist das Roth- (Hirsch), Reh- u. Dammwild am schädlichsten, ersteres zum Theil auch in der jungen Saat durch[214] Ausscharren. Die früheren Grundsätze, jeder Grundstücksbesitzer müsse sich den W. als Folge des dem Jagdberechtigten zustehenden Jagdrechts ohne weiteres gefallen lassen, sind jetzt allgemein verworfen, u. der Eigenthümer der Jagd ist in manchen Ländern verpflichtet dem Beschädigten nach einer gerichtlichen Taxation Entschädigung zu zahlen, während in anderen Staaten Ersatzpflicht gesetzlich nicht ausgesprochen ist, sondern die Entschädigung von Vereinbarungen der Betheiligten abhängt. Die Taxation von W. geschieht zweckmäßig zweimal, zuerst gleich nach der Beschädigung u. dann wieder kurz vor der Ernte der Früchte. Sie wird schwierig, wenn die Taxatoren dem Jagdbesitzer zuneigen u. anderseits von dem Beschädigten der Schaden übertrieben u. öfters auch verlangt wird, wenn vielleicht der Schaden durch Nachwachsen der Früchte gehoben wird, od. wenn durch andere Umstände, z.B. ungünstige Witterungseinflüsse, der schlechte Stand der Früchte auf den bisweilen vom Wilde besuchten Grundstücken eigentlich veranlaßt wird. Wo die Ersatzpflicht gesetzlich ist, wird zumeist Erhebung rechtlicher Klage beliebt, u. zwar die Actio in factum nach dem gesetzlichen Grundsatz: Qui occasionem praestat, damnum fecisse videtur, wo dann die Taxation von unparteiischen Rechts- u. Sachverständigen erfolgt. Es wird dann in der Regel von dem Grundsatze ausgegangen, daß der Jagdberechtigte allen W. unbedingt ersetzen muß, insbesondere wo die Ausschließlichkeit des Jagdrechts, ja oft das Verbot Hunde mit auf das Feld zu nehmen od. Schreckschüsse zu thun den Grundstücksbesitzer hindert das Wild wirksam zu verscheuchen. Auch kann, was sonst oft geschah, nicht als Bedingung des Schadenersatzes aufgestellt werden, daß der Grundeigenthümer wachen müsse, da nach dem Grundsatze: Nulla servitus consistit in faciendo, Niemand zugemuthet werden kann um der Jagdgerechtigkeit eines Andern willen ein Opfer zu bringen. Damit stimmten auch die Erkenntnisse der vormaligen Reichsgerichte überein. Am einfachsten wird jeder W. vermieden, wenn bes. Hoch- u. Schwarzwild ganz weggeschossen od. doch in Thiergärten eingeschlossen od. so vermindert wird, daß der Schaden unbedeutend ist. Aber auch Rehwild u. Hafen dürfen nicht zu einem Übermaß gelassen werden, wenn W. vermieden werden soll.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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