Geleit

Geleit

Geleit 1) (deutsche Ant.), s. Gefolge 2); 2) in den Zeiten des Faustrechtes die Begleitung bewaffneter Männer, unter welcher bes. Kaufleute mir ihrer Waare durch fremdes Land zogen, wenn sie nicht der Gefahr ausgesetzt sein wollten, von Raubrittern od. Wegelagerern aufgehoben od. beraubt[113] zu werden. Diees G. leistete ein Mächtiger (Geleitsherr), meist der Landesherr, durch besondere Reiter (Geleitsmänner) od. auch seine Unterthanen, welche die Geleitsfolge zu thun schuldig waren, u. erhob dafür von den Geschützten eine gewisse Abgabe (G., Geleitsabgabe). Als gegen Ende des 15. Jahrh. der allgemeine Landfriede von Maximilian I. publicirt wurde, wurde dies Lebendige G. zu leisten jedem Reichsstand zur Pflicht gemacht; indessen wurde dasselbe, da der Landfriede bald vollständig ins Leben trat, überflüssig u. das Lebendige G. wurde daher durch das Todte od. Schriftliche G., d.h. durch einen Geleitsbrief, ersetzt, indem der zu Geleitende einen schriftlichen Schein erhielt, daß er sicher u. ungestört durch das Land reisen könne. Hierfür wurde ebenfalls eine besondere Abgabe (Geleitsgeld) entrichtet, welche an bes. beorderte Personen (Geleitseinnehmer) in bes. dazu gelegenen Häusern (Geleitshäusern) bezahlt u. diese Bezahlung durch einen Zettel (Geleitszettel, Geleitszeichen) bescheinigt wurde. Die richtige Entrichtung dieses Geldes ward von besonderen Geleitsbereitern controlirt. Hauptgeleit wurde ein G. genannt, von welchem mehrere Beigeleite abhängig waren, die bisweilen die eingenommenen Gelder an dasselbe ablieferten. Geleitsinspectoren hatten die Aufsicht über ein Geleitsgebiet, u. ein Geleitsamt (Geleitskammer) inspicirte in den meisten Staaten das sämmtliche Geleitswesen, welches durch eine eigene Geleitsordnung festgestellt war. Aus der Entstehung des G-es als Schutz für Begüterte u. Unbewehrte erklären sich manche Eigenthümlichkeiten in den Geleitsordnungen, z.B. daß in manchen Staaten alle Reiter, in anderen nur die mit Pistolen versehenen geleitsfrei waren, daß in noch anderen Schauspieler, Seiltänzer u. dergl. Leute kein G. bezahlten. Geleitsfreie Personen erhielten oft einen eigenen Geleitspaß, welcher ihnen bescheinigte, daß sie vom G. befreit waren. Das G. ist jetzt in allen deutschen Staaten, welche zum Zollverein gehören, abgeschafft od. mit dem Wege- u. Chausseegeld verschmolzen worden; 3) Geld für das gewährte G., so auch welches die convoyirten Schiffe von jeder Tonne Last an die Convoy zu zahlen haben u. wofür sie einen Geleitsbrief erhalten; 4) so v.w. Salvus conductus.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Geleit — ist der Schutz vor drohenden Gewalttätigkeiten, denen die öffentliche Autorität den innerhalb ihres Gebietes sich aufhaltenden Personen entweder mittels Beigebung bewaffneter Begleitung gewährte, oder durch urkundliches Versprechen zusicherte. Im …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Geleit — Geleit, im Mittelalter die die Reisenden zu ihrer Sicherheit begleitenden Bewaffneten; auch das Recht, diese Begleitung gegen Entgelt zu gewähren. Das Geleitsgeld, in Deutschland bis in die neuere Zeit als Verkehrsabgabe erhoben, ist bes. im… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Geleit — Geleit, im mittelalterl. Faustrechte die Bewaffneten, welche Kaufleute auf der Reise schützten; auch die Abgabe, welche dafür bezahlt wurde; der von einem Gebietsherrn ausgestellte Schutzbrief; im Gerichtswesen ist G. (salvus conductus) die einem …   Herders Conversations-Lexikon

  • Geleit — ↑Eskorte, ↑Komitat, ↑Kondukt …   Das große Fremdwörterbuch

  • Geleit — Geleit‹e›, geleiten ↑ leiten …   Das Herkunftswörterbuch

  • Geleit — Geleitzug; Eskorte; Konvoi * * * Ge|leit [gə lai̮t], das; [e]s, e (geh.): das Geleiten: unter sicherem Geleit erreichte er die Küste; man sicherte ihm freies Geleit zu; zwei Torpedoboote gaben den Handelsschiffen das Geleit; jmdm. das letzte… …   Universal-Lexikon

  • Geleit — 1. Es ist dem Geleit nicht mehr zu trauen. – Eiselein, 223. 2. Geleite ward nie Recht. – Graf, 498, 100. Zur Zeit des Faustrechts führte der Reisende bewaffnete Begleitung bei sich oder erkaufte sich Geleitsbriefe, die seit der Befestigung des… …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

  • Geleit — Ge·leit das; (e)s; nur Sg; 1 jemandem das Geleit geben geschr; jemanden begleiten, um ihn zu ehren oder zu schützen: Drei Polizeiwagen gaben dem Botschafter das Geleit zum Flughafen || K : Geleitschutz, Geleitzug 2 freies / sicheres Geleit Jur;… …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Geleit — Das Wort Begleitung drückt das „gemeinsam mit jemandem einen Weg gehen“ aus (auch im übertragenen Sinn) und kann in verschiedenen Zusammenhängen verwendet werden: In der Musik besteht die Begleitung aus zusätzlichen Stimmen, die eine Melodie… …   Deutsch Wikipedia

  • Geleit — das Geleit, e (Aufbaustufe) Personen, die einen Transport o. Ä. zum Schutz begleiten, Eskorte Synonyme: Personenschutz, Geleitschutz, Geleitzug Beispiel: Der Bürgermeister begleitete seine Gäste mit einem großen Geleit zum Flughafen …   Extremes Deutsch

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