Impensae

Impensae

Impensae (Impensen, v. lat.), 1) Kosten, insbesondere solche, welche durch einen Civil- od. Criminalproceß veranlaßt worden sind; 2) die auf eine Sache während des Besitzes derselben gemachten Verwendungen u. Ausgaben. Sie werden gemeinrechtlich eingetheilt in: a) I. necessariae, welche zur Erhaltung der Sache od. ihrer Integrität erforderlich waren; b) I. utĭles, welche darauf verwendet wurden, um die Sache zu verbessern u. ihren Werth u. Ertrag zu erhöhen (Meliorationen); c) I. voluptuarĭae, wenn sie nur die Erhöhung der Annehmlichkeit, das Vergnügen u. die Erfüllung individueller Wünsche der jeweiligen Besitzer bezweckten. Wird die Sache später von einer andern Person als ihr Eigenthum vindicirt, so hat jeder Besitzer, mit einziger Ausnahme des Diebes, das Recht, die Sache wegen der I. necessariae bis zu deren Ersatz zu retiniren, u. dasselbe Recht steht auch dem gutgläubigen Besitzer wegen der I. utiles zu. Derjenige dagegen, welcher die Sache mit dem Bewußtsein eines fremden Rechtes an derselben besaß, hat bezüglich der I. utiles nur das Recht, dieselben wegzunehmen (Jus tollendi), u. dasselbe gilt für alle Besitzer bezüglich der I. voluptariae.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

Игры ⚽ Поможем сделать НИР

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • impensae — /impensiy/ In the civil law, expenses; outlays. Divided into necessary (necessaries), useful (utiles), and tasteful or ornamental (voluptuarix) …   Black's law dictionary

  • impensae — /impensiy/ In the civil law, expenses; outlays. Divided into necessary (necessaries), useful (utiles), and tasteful or ornamental (voluptuarix) …   Black's law dictionary

  • impensae — (Civil law.) Expenses; moneys spent or laid out for expenses …   Ballentine's law dictionary

  • Aufwendungen — Aufwendungen, auch Verwendungen, im gemeinen Recht Impensen (lat. impensae) genannt, der Aufwand an Geld, Zeit, Kraft etc., der zu machen nötig ist oder gemacht wird, um irgend etwas zu erreichen, zu bewerkstelligen. Das gemeine Recht unterschied …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Vindication — (v. lat. Vindicatio), 1) im Allgemeinen jede dingliche od. Realklage, welche wegen der Zuständigkeit eines dinglichen Rechtes (Jus in re) gegen denjenigen gegeben ist, welcher sich unrechtmäßiger Weise in den Besitz dieser Sache od. des Rechtes… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • John Lightfoot — (March 29, 1602 – December 6, 1675) was an English churchman, rabbinical scholar, Vice Chancellor of the University of Cambridge and the longest serving Master of St Catharine s College, Cambridge.He was born in Stoke on Trent, the son of Thomas… …   Wikipedia

  • Melioration — (v. lat. Melioratio), 1) Verbesserung; 2) Grundstücksverbesserung durch bessere, zweckmäßigere Bearbeitung, Anlegung von Abzugs od. Bewässerungsgräben, von Baumpflanzungen. Sie kommen bes. dann in rechtlichen Betracht, wenn dieselben von Jemand… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Begräbnißkosten — (Impensae funeris, Rechtswiss.), der Aufwand, welchen das Begräbniß eines Todten macht. Die B. müssen nach gemeinem Rechte zunächst als eine Last der Erbschaft, durch welche diese selbst sich mindert, von dem Erben des Verstorbenen getragen… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Kosten [1] — Kosten (lat. Impensae [s.d.], wenn die Verwendung in die Sache selbst, Expensae, wenn sie nur zum Zwecke derselben geschehen sind), der Aufwand für eine Sache, s.u. Accession. Die Pflicht zur Tragung der K. hängt von dem Rechtsverhältniß ab, bei… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Impensen — (lat. Impensae), die auf eine Sache gemachten Verwendungen (s. d.). Expensen, die im Interesse einer Sache erfolgten Ausgaben (s. Expensae) …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”