Nachmachungsrecht

Nachmachungsrecht

Nachmachungsrecht, in einigen Handelsstädten das Recht der Concursgläubiger, welche in einem Concurse nicht vollständig befriedigt worden sind, nach Verlauf einer bestimmten Zeit den Schuldner, welcher ein neues Geschäft begonnen hat, zur Zahlung anzuhalten.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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