Aufkündigung

Aufkündigung

Aufkündigung, die Erklärung, daß man ein Rechts- od. Geschäftsverhältniß, z.B. einen Miethcontract u. dgl., nicht weiter wolle fortdauern lassen. Sie muß zu rechter, gesetz- od. vertragsmäßiger, mit dem Geschäft im Verhältniß stehender Zeit geschehen; auch hat der Aufkündigende für den Beweis, daß die A. geschehen sei, zu sorgen.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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