Ausding (Rechtsw.), so v.w. Leibzucht; daher Ausdingen, 1) bei einem Vertrage, sich etwas vorbehalten od. versprechen lassen: 2) gegen eine Handlung protestiren.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.
Ausding — Aus|ding, das; [e]s, e (veraltet): Ausgedinge … Universal-Lexikon