Bagatellsachen

Bagatellsachen

Bagatellsachen (Geringfügige Rechtssachen, lat. Causae minutae, Rechtsw.), solche Rechtssachen, bei welchen der Werth des Gegenstandes, um den es sich handelt, mit dem Kraft-, Zeit- u. Kostenaufwande eines ordentlichen Civilprocesses in keinem Verhältniß stehen würde. Da dies je nach der Lage der Betheiligten (subjectiv) sehr verschieden sein kann, so bestimmt das Gesetz (objectiv) die Normalhöhe der Geringfügigkeit, welche gemeinrechtlich nicht fest steht, aber meist 50, auch 100 od. 30 od. 25 od. 20 od. 5 Thaler od. Gulden beträgt. Bei jährlichen Leistungen gibt, wenn deren Recht streitig ist, ein mit der landüblichen Jahresverzinsung jener Normalsumme übereinstimmender Geldbetrag, z.B. von 2 Thalern, den Maßstab, während bei dem Streite über[173] blos einzelne Leistungen diese bis zur Normalsumme selbst ansteigen können. Veränderungen des Streitgegenstandes im Laufe des Processes können daher Geringfügigkeit desselben herbeiführen od. aufheben u. damit den Übergang in eine andere Proceßart bewirken. Obwohl bei den Römern Sachen bis zum Werth von 100 Solidi als B. nach einem kürzeren Verfahren behandelt wurden, so besteht doch für den Bagatellproceß (Processus causarum minutarum), das Verfahren in geringfügigen Rechtssachen, nur die gemeinrechtliche Bestimmung, daß er summarisch behandelt wird, s. Summarischer Proceß. Particularrechtlich ist das Verfahren meist genauer geordnet, u. bestehen die auf Vereinfachung zielenden Abweichungen von dem gewöhnlichen Proceßverfahren dann meist darin, daß es einer förmlichen Klage nicht bedarf, sondern jedes verständliche Anbringen genügt, daß darauf oft sofort ein Zahlungspräcept erlassen wird u. dem Gegentheil nur freisteht, zeitig Einwendungen vorzubringen, daß die Thätigkeit von Anwälten ausgeschlossen ist, daß das Beweisverfahren sogleich mit dem ersten Verfahren verbunden wird u. daß den Beweismitteln selbst, z.B. Zeugen, eine erhöhte Beweiskraft beigelegt ist, welche es namentlich zu ausgedehnten Gegenbeweisausführungen nicht kommen läßt. Auch ist das Exekutionsverfahren in der Regel sehr summarisch.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Bagatellsachen — (Causae minutae), solche Zivilrechtsstreitigkeiten, für die wegen der Geringfügigkeit des Streitgegenstandes früher ein einfacheres und schleunigeres gerichtliches Verfahren (Bagatellprozeß) angeordnet war. Die deutsche Zivilprozeßordnung hat… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Bagatellsachen — Bagatellsachen, Rechtsstreitigkeiten über Gegenstände von geringem Wert, werden durch ein einfacheres Verfahren (Bagatellprozeß) erledigt; im Deutschen Reich bis zu 300 M vor den Amtsgerichten; nach österr. Zivilprozeßordnung bis 50 Fl. Geldwert …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Bagatellsachen — Bagatẹllsachen,   geringfügige Rechtssachen, für die meist ein vereinfachtes Verfahren gilt. Im deutschen Recht, das den Begriff Bagatellsachen nicht verwendet, ist im Zivilprozess das frühere Schiedsurteilsverfahren 1977 beseitigt, aber bei… …   Universal-Lexikon

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