Behaften

Behaften

Behaften, in Besitz nehmen, behalten. Daher im altdeutschen Recht Behafter, der Vormund od. Curator, weil er für die Erhaltung des Vermögens sorgen mußte; u. Behaftung, richterliches Verbot, wodurch Einer in seinem Rechte geschützt wird.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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