Dingliche Klagen

Dingliche Klagen

Dingliche Klagen (Actiones in rem), diejenigen Klagen, welche ihrer Natur nach nicht gegen eine einzelne, durch ein Obligationsverhältniß bestimmt bezeichnete Person Statt finden, sondern von dem Berechtigten schlechthin gegen jeden Besitzer einer Sache, od. wer sonst sein Recht stört, angestellt werden können. Sie setzen zu ihrer Begründung ein Dingliches Recht (Jus in rem, J. reale, Sachrecht) an dem verfolgten Gegenstande voraus u. gehen daher entweder aus dem Eigenthumsrechte, od. aus einem von diesem abgetrennten, selbständigen Rechte (z.B. einem Servitut- od. Pfandrechte) an einer Sache hervor. In den Institutionen werden auch die Actiones praejudiciales als Actiones in rem bezeichnet. Vgl. Actio.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Dingliche Rechte — Dingliche Rechte, sind Rechte an Sachen, entweder totale wie Eigenthum oder partielle (jura in re) wie Servituten, Emphyteuse, Superficies u. Pfand. Dingliche Klagen, siehe actiones in rem …   Herders Conversations-Lexikon

  • Dingliche Klage — (Actio in rem), im weitern Sinn im Gegensatze zur Klage aus einer Obligation eine jede Klage, bei der die Person des Beklagten nicht schon durch den Bestand eines Rechtsverhältnisses gegeben ist, sondern sich durch die Verletzung oder Bestreitung …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Eisenbahngerichtsstand — (jurisdiction of railways; jurisdiction des chemins de fer). Ein besonderer Gerichtsstand für Streite in Eisenbahnangelegenheiten ist in der Regel nicht vorgesehen, vielmehr sind die Eisenbahnen als Kläger und Geklagte jenen Gerichten unterworfen …   Enzyklopädie des Eisenbahnwesens

  • Gerichtsstand — (Forum), nennt man das Verhältniß einer Rechtssache od. von Personen in ihren Rechtssachen, vermöge dessen die rechtliche Untersuchung, Erörterung od. Entscheidung derselben vor ein bestimmtes Gericht gewiesen, dieses letztere selbst für diese… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Landsassen — (landsässige Untertanen) hießen zur Zeit des frühern Deutschen Reiches diejenigen, die außer der Reichsgewalt noch demjenigen Landesherrn unterworfen waren, in dessen Gebiet sie sich befanden, im Gegensatz zu den Reichsunmittelbaren. Dieses… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Landsassiat — Landsassiat, das Verhältniß, das aus dem Besitz eines Grundstücks in fremdem Lande entsteht. In der Regel gibt dies keine andern Unterthanspflichten als die, welche aus der Gewalt des Staates über das Grundstück entspringen (Steuern, dingliche… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Gerichtsstand — (forum), das für den betreffenden Rechtsfall zuständige, competente Gericht. Für dingliche Klagen gilt im Allgemeinen der G. der gelegenen Sache (f. rei sitae, wo die Sache liegt), für persönl. der G. des Wohnsitzes des Beklagten (f. domicilii)… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Zivilverfahrensrecht (Europäische Union) — Das (Internationale) Zivilprozessrecht oder Zivilverfahrensrecht (vereinzelt auch Europäisches Zivilverfahrensrecht) der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde durch mehrere Verordnungen vereinheitlicht. Dies sind besonders die EuGVO und… …   Deutsch Wikipedia

  • Gerichtsstand — örtliche ⇡ Zuständigkeit des Gerichts. Im ⇡ Zivilprozess (§§ 12–37 ZPO): 1. Allgemeiner G.: G., in dem alle Klagen gegen eine Person erhoben werden können, sofern nicht ausnahmsweise die ausschließliche Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts… …   Lexikon der Economics

  • Actio Publiciana (Römisches Recht) — Die actio Publiciana war im römischen Recht die vermutlich im letzten Jahrhundert v. Chr.[1] geschaffene prätorische Klage des Ersitzungsbesitzers, dessen Ersitzungszeit noch nicht abgelaufen war, gegen einen neuen Besitzer. Nach Ablauf… …   Deutsch Wikipedia

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