- Dwernacht
Dwernacht, nach Einigen ein Zeitraum von 9 Tagen, nach Andern von 2 Wochen. In manchen Gegenden ist dies die Frist zu der Geltendmachung des Retractus gentilitius bei der Veräußerung eines Bauerngutes, wovon diese Güter Dwernachtsgüter genannt sind.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.