Einlassung auf die Klage

Einlassung auf die Klage

Einlassung auf die Klage, so v.w. Contestation 2).


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Klage [1] — Klage (lat. Actio), 1) jedes gerichtliche Mittel, welches Verfolgung u. Aufrechterhaltung von Rechten bezweckt; 2) im engeren Sinne das Anbringen einer Partei (des Klägers, Actor), worin diese ein streitiges Rechtsverhältniß zur Kenntniß des… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Einlassung — Die Einlassung bezeichnet die Stellungnahme eines Beklagten im Zivilprozess zu gegen ihn erhobenen Ansprüchen oder eines Angeklagten im Strafprozess zu gegen ihn erhobenen Vorwürfen.[1] Zivilprozess Im Zivilprozess zielt die Einlassung auf… …   Deutsch Wikipedia

  • Einlassung — (Vernehmlassung), im bürgerlichen Rechtsstreit die Beantwortung eines Parteivortrags durch die Gegenpartei, insbes. die Beantwortung der Klage durch den Beklagten, die früher Litiskontestation (Streitbefestigung) genannt wurde (s.… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Einlassung — Ein|las|sung 〈f. 20; Rechtsw.〉 Stellungnahme einer Partei zum Vortrag der Gegenpartei, bes. des Beklagten zur Klage * * * Ein|las|sung, die; , en (bes. Rechtsspr.): Äußerung, Stellungnahme, Aussage: die E. des Angeklagten hören. * * * Einlassung …   Universal-Lexikon

  • Klage — Vorhaltung; Beschwerde; Anklage; Klageschrift; Wehklagen; Gejammer; Wehgeschrei; Lamento (umgangssprachlich); Jammer * * * Kla|ge [ kla:gə], die; , n …   Universal-Lexikon

  • Zurücknahme der Klage — (Litisrenunziation), die Abstandnahme des Klägers von der Weiterverfolgung des eingeklagten Anspruchs in dem betreffenden Rechtsstreit. Die Z. ist kein Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch, steht hiernach der Geltendmachung des letztern… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Drohung — (lat. Minatio, Comminatio, Minae), die durch Worte od. Handlungen an den Tag gelegte Erklärung der Absicht, einem Andern eine Unannehmlichkeit od. einen Nachtheil zufügen zu wollen. Die D. kann unter Umständen zu einem gesetzlichen Zwangsmittel… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Duplīk — (v. lat.), 1) Antwort des Beklagten auf die Gegenantwort des Klägers (Replik); durch sie sollen die Anführungen in der Antwort auf die Klage wider die Replik gerechtfertigt, das Unvollständige in der Einlassung auf die Klage verbessert u.… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Eremodicĭum — (griech. lat., zu ergänzen judicium) hieß früher die einseitige Fortsetzung des Prozesses seitens des Klägers beim Ausbleiben des Beklagten nach erfolgter Einlassung auf die Klage …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Litisdenunziation — (lat.), Streitverkündigung, Mitteilung von der Erhebung eines Prozesses seitens des Litisdenunziánten an einen beteiligten Dritten (Litisdenunziāten); Litiskonsorten, Streitgenossen, Teilnehmer am Prozeß; Litiskontestation, Streitbefestigung, d.i …   Kleines Konversations-Lexikon

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