Executivproceß

Executivproceß

Executivproceß (Executivischer Proceß, Executionsproceß, Processus executivus), summarische Proceßart, in welcher sogleich mit dem Vortrag der Klage auf Erfüllung persönlicher Verbindlichkeiten der Beweis der ihr zum Grunde liegenden Thatsachen durch fehlerfreie Urkunden verbunden, u. der Beklagte, wenn er nicht die Unechtheit dieser eidlich erhärten od. sich nicht durch sofort mittelst Urkunden erwiesene od. erweisliche Ausflüchte schützen kann, alsbald verurtheilt wird. Solche fehlerfreie Urkunden heißen Guarantigiirte Urkunden (Documenta guarantigiata), vgl. Urkunde. Der E. ist zu Gunsten des Klägers eingeführt, um demselben schneller, als es bei dem Gange des ordentlichen Processes der Fall ist, zu seinem Rechte zu verhelsen, u. dieser kann daher stillschweigend dem E. entsagen. Die Klage (Executivklage) hat bis auf das Proceßgesuch keine Eigenheiten, nur müssen die nöthigen Urkunden wenigstens in beglaubter Abschrift derselben gleich beigelegt sein. In dem hierauf Statt findenden Termine (Recognitionstermin) muß dann der Kläger die Originale jener Urkunden dem Beklagten zur Anerkennung (meist Agnition bei öffentlichen u. Recognition bei Privaturkunden) vorlegen u. dieser sich über deren Echtheit od. Unechtheit erklären. Die Nichtanerkennung eigenhändig unterschriebener Privaturkunden kann nur eidlich (Diffessionseid, s.d.) geschehen; bei öffentlichen Urkunden ist sie von keiner Wirkung, sondern es erfolgt auch in diesem Falle die Verurtheilung. Von Einreden können nur solche mit Erfolg vorgeschützt werden, welche, als dilatorische, das Wesen des Processes od. eine Sicherheitsbestellung wegen der Widerklage betreffen u. als peremtorische schon erwiesen sind, od. sofort erweislich gemacht werden können. Unerwiesene Einreden werden zur besonderen Ausführung entweder in einer Widerklage, od. in einer besonderen Klage verwiesen. Das Urtheil wird nöthigen Falls durch Execution vollzogen, u. die Rechtsmittel wider ein verurtheilendes Erkenntniß. genießen den Suspensiveffect nicht. Vgl. Kori, Über den E. u. die Widerklage, 2. Aufl. Jena 1826; Briegleb, Über executorische Urkunden u. Executivproceß, Nürnb. 1839; Gett, Der Executivproceß, Nürnb. 1841.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Executivproceß — Executivproceß, summarischer, um dem Kläger, der sein Recht sofort durch liquide (quarentigiirte) Urkunden beweisen kann, schleunig zum Recht zu verhelfen. – Executor, der Vollstrecker; executive Gewalt, die vollziehende Gewalt des Staats;… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Summarischer Proceß — (außerordentlicher Proceß), ein von dem regelmäßigen Verfahren in Civilstreitigkeiten od. Untersuchungssachen abweichender Proceß, dessen Zweck auf Beschleunigung der Sache durch Abkürzung u. Vereinfachung des Verfahrens gerichtet ist. A) Der… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Sachsen-Koburg-Gotha [1] — Sachsen Koburg Gotha, ein seit 1826 zu einer Herrschaft vereinigtes, zum Deutschen Bunde gehöriges Herzogthum in Thüringen von 35,843 QM. mit (Ende 1858) 153,900 Ew.; liegt in zwei größeren, abgesonderten Haupttheilen: Koburg (10 QM., 45,600 Ew.) …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Urkunde — (lat. Instrumentum), 1) im weitesten Sinne jedes Beweismittel, mit Einschluß der Zeugen; 2) im engeren Sinne ein lebloser, von Menschenhand gefertigter Gegenstand, welcher entweder zur Erhaltung des Andenkens an irgend eine Begebenheit od. zur… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Liquidiren — (v. lat.), 1) im Handel gegenseitige Rechnungen nachweisten, zur Richtigkeit bringen, ausgleichen u. abschließen; od. die Zahlungen einstellen; od. das Geschäft freiwillig aufgeben; 2) in der Gerichtsprache, die Kosten berechnen. Liquiditāt, die… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Summarisch — Summarisch, kurz gefaßt: 1) S.es Verfahren, kurze Voruntersuchung im Gegensatze zur nachfolgenden einläßlichen Hauptuntersuchung. 2) S.es Verhör, kurz und zusammengenommen über die Anklage, worauf das Specialverhör folgt. 3) S.er Proceß, zur… …   Herders Conversations-Lexikon

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