Faviāna actĭo

Faviāna actĭo

Faviāna actĭo, die Klage, welche nach römischem Recht dem Patron, wenn ihm der Freigelassene zwar im Testament zum Erben eingesetzt, aber den ihm gebührenden Pflichttheil durch dolose Veräußerungen unter Lebenden geschmälert hatte, auf Revocation dieser Veräußerungen eingeräumt war. Eine unbegründete Praxis hat diese Klage als Actio quasi-Faviana auch andern Pslichttheilsberechtigten gegen ähnliche dolose Veräußerungen einräumen wollen, wogegen die neuere Doctrin sich erklärt hat.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

Игры ⚽ Поможем решить контрольную работу

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Actio — (lat.), 1) Handlung, Bewegung; 2) (Rechtsw.), Forderung, u. Handlung, um eine Forderung im Proceßwege selbständig geltend zu machen, daher das Jus actionum, nach dem System der altrömischen Juristen, mit den Obligationen, als Recht der… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Quarta Divi Pii — Quarta Divi Pii, das auf eine Constitution des römischen Kaisers Antoninus Pius sich stützende Recht eines unmündigen Arrogirten auf den vierten Theil der Verlassenschaft desjenigen, welcher den Unmündigen arrogirte. Das Recht ist kein Erbrecht,… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Adoption — (v. lat. Adoptio), Annahme an Kindes Statt, die unter öffentlicher Autorität erfolgte Aufnahme einer Person in das bürgerlich rechtliche Verhältniß eines Kindes od. Enkels von Jemand, zu welchem dieselbe darin bisher nicht gestanden, od. sich zu… …   Pierer's Universal-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”