- Offenkundigkeit
Offenkundigkeit, so v.w. Notarieiät.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.
Offenkundigkeit, so v.w. Notarieiät.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.
Offenkundigkeit — Offenkundigkeit, s. Notorietät … Kleines Konversations-Lexikon
Offenkundigkeit — ↑Evidenz, ↑Publizität … Das große Fremdwörterbuch
Offenkundigkeit — Offensichtlichkeit * * * Ọf|fen|kun|dig|keit, die; , en: 1. <o. Pl.> das Offenkundigsein. 2. etw. Offenkundiges. * * * Offenkundigkeit, Notori|etät, Recht: Bekanntsein bestimmter Tatsachen in der Allgemeinheit oder kraft Amtes bei… … Universal-Lexikon
Offenkundigkeit — Of|fen|kun|dig|keit … Die deutsche Rechtschreibung
Offensichtlichkeit — Offenkundigkeit * * * Ọf|fen|sicht|lich|keit, die; , en: 1. <o. Pl.> das Offensichtlichsein; Offenkundigkeit. 2. etw. Offensichtliches. * * * Ọf|fen|sicht|lich|keit, die: das Offensichtlichsein; Offenkundigkeit … Universal-Lexikon
Beweisantrag — Ein Beweisantrag ist im deutschen Recht ein Antrag an das Gericht, einen bestimmten Beweis zu erheben. Inhaltsverzeichnis 1 Strafprozess 1.1 Allgemeines 1.2 Ablehnung von Beweisanträgen … Deutsch Wikipedia
Notōrisch — (lat.), allgemein bekannt, offenkundig. Die Notorietät (Kundbarkeit) einer Tatsache hat zur Folge, daß sie keines besondern Beweises bedarf. N. sind die Tatsachen, die dem Gerichte vermöge der Allgemeinheit ihrer Beschaffenheit, wie z. B.… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Publizität — ◆ Pu|bli|zi|tät 〈f. 20; unz.〉 das Publiksein, Öffentlichsein, Offenkundigkeit [<frz. publicité „Öffentlichkeit“; zu lat. publicus „öffentlich“] ◆ Die Buchstabenfolge pu|bl... kann in Fremdwörtern auch pub|l... getrennt werden. * * *… … Universal-Lexikon
Deutsches Kolleg — Das Deutsche Kolleg ist eine neonazistische Vereinigung mit etwa 50 festen Mitgliedern, die von Reinhold Oberlercher und Uwe Meenen geleitet wird. Als dritter Kopf agierte langjährig Horst Mahler, der sich aber 2003 nach Differenzen mit… … Deutsch Wikipedia
Dienstbarkeit (Österreich) — Dienstbarkeiten oder Servituten sind laut österreichischem Sachenrecht beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen, deren Eigentümer verpflichtet ist, etwas zu dulden oder zu unterlassen. Darin liegt der Unterschied zur Reallast, wo… … Deutsch Wikipedia