Gewahrsam
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Gewahrsam — »Schutz, Obhut; Haft«: In Rechtstexten des 14. Jh.s tritt mhd. gewarsame »Sicherheit, Aufsicht; Obhut; sicherer Ort« auf, das zu mhd. gewarsam »sorgsam, vorsichtig« gehört (vgl. ↑ gewahr). Das Adjektiv »gewahrsam« ist seit dem 18. Jh. nicht mehr… … Das Herkunftswörterbuch
Gewahrsam — (Detention) ist die tatsächliche, nach außen hin erkennbare Herrschaft über eine Sache, die Möglichkeit, über sie unter Ausschluß andrer zu verfügen, die Verfügungsgewalt. Der Begriff ist strafrechtlich von größter Bedeutung. Denn er begründet… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Gewahrsam — Der überwiegend strafrechtlich verwendete Begriff des Gewahrsams korrespondiert mit dem überwiegend zivilrechtlich und öffentlich rechtlich verwendeten Begriff des Besitzes. Gewahrsam und Besitz unterscheiden sich im Wesentlichen im Bereich von… … Deutsch Wikipedia
Gewahrsam — Haft; Sicherheitsverwahrung; Gefängnis; Arrest; Freiheitsentziehung (fachsprachlich); Freiheitsentzug * * * Ge|wahr|sam [gə va:ɐ̯za:m], der; s: sichere Verwahrung: etwas in [sicheren] Gewahrsam bringen, geben; etwas … Universal-Lexikon
Gewahrsam — der Gewahrsam (Aufbaustufe) Entzug der persönlichen Freiheit, Haft Synonym: Arrest Beispiel: Die Polizei hat ihn in Gewahrsam genommen. Kollokation: sich in polizeilichem Gewahrsam befinden … Extremes Deutsch
Gewahrsam — 1. Aufbewahrung, Aufsicht, Schutz, Verschluss, Verwahrung; (geh.): Obhut; (veraltet): Verwahr. 2. Arrest, Gefangenschaft, Haft; (Rechtsspr.): Verwahrung; (veraltet): Detention, Verwahr. * * * Gewahrsam,der:1.⇨Haft(1)–2.⇨Verwahrung(1)–3.inG.nehmen … Das Wörterbuch der Synonyme
Gewahrsam — Ge·wa̲hr·sam der; s; nur Sg, geschr; meist in 1 jemanden in (polizeilichen) Gewahrsam nehmen ≈ jemanden verhaften 2 in (polizeilichem) Gewahrsam sein ≈ in Haft sein … Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache
Gewahrsam (Person) — Ingewahrsamnahme einer Person auf dem Boden durch Polizeikräfte (Fixierung) Auc … Deutsch Wikipedia
Gewahrsam — I. Bürgerliches Recht:Die tatsächliche Sachherrschaft. Der ⇡ Gerichtsvollzieher darf i.Allg. nur Sachen pfänden, an denen der Schuldner G. hat (§ 808 ZPO). II. Erbschaftsteuerrecht:Darüber hinausgehend nach seiner wirtschaftlichen Bedeutung… … Lexikon der Economics
Gewahrsam — 1Ge|wahr|sam, der; s (Haft, Obhut) 2Ge|wahr|sam, das; s, e (veraltet für Gefängnis) … Die deutsche Rechtschreibung