Handelsreisender

Handelsreisender

Handelsreisender (Geschäftsreisender). Seitdem der Kaufmann als Käufer in Folge der vermehrten Concurrenz nicht mehr nöthig hat, den Verkäufer aufzusuchen, seitdem vielmehr diese Concurrenz der Verkäufer alle Mittel anwenden heißt, den Absatz möglichst zu vervielfältigen, sind die Geschäftsreisen nöthig geworden, welche überdies bei der Wichtigkeit persönlicher Unterhandlung ein äußerst bedeutsames Bindemittel des Verkehrs sind. Die Handelsreisen haben die Aufsuchung neuer Kunden, die Erhaltung der alten Abnehmer, die Anregung zu Käufen u. deren Abschluß bei beiden zum Zweck, so wie die Abwickelung früherer Käufe durch Einkassirung der fälligen Gelder, nöthigenfalls einen Advocaten zur Eintreibung der Gelder zu autorisiren; ferner möglichst genaue u. zuverlässige Nachrichten über die Solidität u. Zahlungsfähigkeit der alten u. neuen Kunden einzuziehen, Schlichtung entstandener Streitigkeiten, wenn irgend thunlich, auf gütlichem Wege, z.B. durch Vorstellungen, Nachlaß, Zurücknahme der Waare; das Ordnen von Rechnungsdifferenzen, so wie überhaupt aller Angelegenheiten, die mündlich schneller u. vortheilhafter als auf dem Wege der Correspondenz zu regeln sind. Sofern nicht der Prinzipal selbst od. ein Associé die Reisen besorgt, werden dieselben entweder einem Commis des Hauses (Reisediener) aufgetragen, od. einem selbstständigen Reisenden. Der Reisediener ist als ein Disponent mit beschränkter Vollmacht zu betrachten, sei es nun, daß er fortwährend für Rechnung seines Hauses Geschäftsreisen vollzieht, od. daß dies nur ausnahmsweise der Fall ist, od. nur für die Besorgung der Meßgeschäfte. Er erhält ein festes Gehalt u. es werden ihm die Reisekosten wiedererstattet, entweder nach Maßgabe seiner Berechnung od. in der Gestalt fester Diäten. Bisweilen gibt man die Reisegeschäfte ganz od. theilweise in die Hand eines selbständigen Mannes, welcher nicht Gehülfe des betreffenden Handelshauses ist. Da dieser für seine Bemühung durch eine Vergütung od. sogenannte Provision entschädigt wird, welche man in Procenten auf den Betrag der vermittelten Verkäufe festsetzt, so heißt er Provisionsreisender, u. er vollzieht gewöhnlich gleichzeitig Verläufe für mehrere Häuser, die nicht Concurrenten[949] sind. Der Provisionsreisende gehört zu den kaufmännischen Agenten (s. Handelsagent). Stadtreisender heißt derjenige kaufmännische Agent, welcher die Verkäufe eines Hauses an dessen eigenem Platze gegen Provision besorgt, was namentlich in großen Städten der Fall ist; auch ein mit gleichem Auftrage betrauter Commis des Hauses erhält wohl diesen Namen. Übrigens unterhalten jetzt nicht blos die Kaufleute, sondern auch die Fabrikanten Geschäftsreisende.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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