Indignität

Indignität

Indignität (v. lat.), die Unwürdigkeit, wegen deren nach dem Römischen Rechte einer Person das Erbrecht, welches ihr deferirt worden, od. das Vermächtniß, welches ihr erworben ist, gesetzlich wieder entweder theilweise od. ganz entzogen wird. Das dem Unwürdigen (Indignus) Entrissene (Ereptorium) geht in der Regel auf den Fiscus, zuweilen aber auch auf andere Personen über, welche dann ganz an die Stelle des Unwürdigen treten u. daher die Erbschaft od. das Legat mit allen vom Erblasser darauf gelegten Lasten, ebenso aber auch mit allen Früchten zu übernehmen haben. Größtentheils ist die I. in Fällen gesetzlich ausgesprochen, wo der Unwürdige sich gegen die gebührende Achtung u. schuldige Dankbarkeit gegen den Erblasser vergangen hat. Die hauptsächlichsten Fälle sind folgende: A) Den Erben sowohl als den Vermächtnißnehmer soll die I. treffen: a) wenn sie den Tod des Erblassers durch Absicht od. Fahrlässigkeit verschuldet haben; b) wenn von ihnen unterlassen worden ist, die Untersuchung gegen den Mörder des Erblassers zu veranlassen; c) wer bei Lebzeiten des Erblassers ohne dessen Willen über die Verlassenschaft Verträge geschlossen hat; d) wer den letzten Willen als verfälscht od. pflichtwidrig angefochten hat; e) wer den Erblasser absichtlich an der Errichtung od. Änderung eines letzten Willens verhindert hat; f) wer mit dem Erblasser wissentlich in einer verbotenen Geschlechtsverbindung gelebt hat; g) wenn der Erbe od. Vermächtnißnehmer eine ihm vom Erblasser gemachte Auflage ein Jahr lang unerfüllt läßt; h) wenn ein Erbe od. Vermächtnißnehmer die ihm vom Erblasser aufgetragene Erziehung eines unmündigen Kindes desselben ablehnt. In den Fällen unter a) bis f) erhält der Fiscus das von dem Unwürdigen Verwirkte; in den andern Fällen zunächst ein etwaiger Substitut, in Ermangelung eines solchen diejenigen, denen das Accrescenzrecht (s.d.) zusteht, dann die Universalsideicommissarien, zuletzt die Intestaterbberechtigten nach der Ordnung der Intestaterbfolge. B) Für Erben allein gelten als Indignitätsfälle außerdem noch: a) wenn der Erbe erbschaftliche Sachen bei Seite schafft, um die Vermächtnißnehmer zu verkürzen, so wird ihm das Falcidische Viertel des Werthes dieser Sachen zu Gunsten des Fiscus entzogen; b) der Erbe, der sich des wahnsinnigen Erblassers auf Erfordern nicht angenommen hat, verliert seinen Erbtheil an den Verpfleger des Erblassers; c) wenn der Erbe den Erblasser wissentlich in feindlicher Gefangenschaft gelassen hat, so soll das ihm Hinterlassene an die Kirche des Geburtsortes fallen, um von dieser zur Loskaufung von Gefangenen verwendet zu werden. C) Bei Vermächtnißnehmern allein kommen endlich als Indignitätsfälle noch vor: a) wenn der Vermächtnißnehmer das Testament verheimlicht hat; b) wenn der Vermächtnißnehmer Sachen von der Erbschaft entwendete; c) wenn er den Testator nach Errichtung des Vermächtnisses beschimpfte. In allen diesen Fällen fällt das Ereptorium an denjenigen, welcher das Vermächtniß zu zahlen hatte.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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