- Jüngerrecht
Jüngerrecht, so v.w. Minorat.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.
Jüngerrecht, so v.w. Minorat.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.
Minor — Minor, kleiner, in der Logik der Untersatz, s.u. Schluß. Daher Minorat (Jüngerrecht), das Recht des Jüngsten (meist sind Frauen ausgeschlossen) in einer Familie, die Immobiliarbesitzung des Erblassers ungetheilt in Besitz zu nehmen; die übrigen… … Pierer's Universal-Lexikon