- Gelegenheitsgesellschaften
Gelegenheitsgesellschaften, so v.w. Participationsgesellschaften, s.u. Handelsgesellschaften I. d).
Pierer's Lexicon. 1857–1865.
Gelegenheitsgesellschaften, so v.w. Participationsgesellschaften, s.u. Handelsgesellschaften I. d).
Pierer's Lexicon. 1857–1865.
Arbeitsgemeinschaft (Wirtschaft) — Die Zusammenarbeit mehrerer rechtlich und wirtschaftlich selbständiger Gelegenheitsgesellschaften an einem Projekt wird als Arbeitsgemeinschaft (Arge) bezeichnet. Arbeitsgemeinschaften sind am häufigsten im Baugewerbe zu finden. Den in dieser… … Deutsch Wikipedia
Barnimer Busgesellschaft — mbH Basisinformationen Unternehmenssitz Eberswalde Webpräsenz … Deutsch Wikipedia
Barnimer Busgesellschaft mbH — Basisinformationen Unternehmenssitz Eberswalde Webpräsenz … Deutsch Wikipedia
Kooperation — (lat. cooperatio „Zusammenwirkung“, „Mitwirkung“) ist das Zusammenwirken von Handlungen zweier oder mehrerer Lebewesen, Personen oder Systeme. Sind zur Kooperation bei allen Beteiligten Arbeitsanstrengungen vonnöten, so spricht man von… … Deutsch Wikipedia
Handelsgesellschaften — (Handelsvereine), sind die Vereinigungen einer größeren Anzahl von Kaufleuten od. Capitalisten, um große, weit aussehende Handelsunternehmungen, Ansiedelungen, Manufactur u. Fabrikunternehmungen zu errichten, wozu die Kräfte Einzelner nicht… … Pierer's Universal-Lexikon
Handelsgesellschaft — (Handelssozietät, Handelsverein, Handelsassoziation, Handelskompanie, Maskopei) bezeichnet im allgemeinen eine auf den Abschluß von gewinnbringenden Handelsgeschäften gerichtete Personenvereinigung. Im Sinne des Handelsgesetzbuches gehören zu den … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Sanierung — nennt man die Wiederherstellung (Heilung) eines in der Entwickelung behinderten oder bereits notleidend gewordenen Unternehmens durch Schaffung einer günstigern wirtschaftlichen Grundlage. Da die bedrängte Lage verschiedene Ursachen haben kann,… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Gesellschaftsformen — Rechtsformen für ⇡ Handelsgesellschaften, d.h. den Zusammenschluss von Personen zum gemeinsamen Betrieb von ⇡ Handelsgeschäften, aber auch für Gesellschaften, die sich zur Erreichung anderer Zwecke verbunden haben. 1. Nach Handelsgesetzbuch (HGB) … Lexikon der Economics