Mitjagd

Mitjagd

Mitjagd, die Koppeljagd, wo der Landesherr Mitberechtigter ist.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Koppeljagd — Koppeljagd, Jagd, welche zwei od. mehrere (meist Rittergüter) zusammen od. doch auf derselben Fläche auszuüben berechtigt sind. Ist einer der Mi. berechtigten der Landesherr, so heißt die K. Mitjagd, darf einer einige Tage vor dem andern allein… …   Pierer's Universal-Lexikon

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