Pfanddeich
Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:
Pfand — Pfand, 1) eine Sache, welche einem Gläubiger zur Sicherung seiner Forderung in der Weise angewiesen ist, daß er damit das Recht erhalten hat, die Sache vermöge dinglichen Rechtes (, Jus in re) jedem dritten Besitzer abzufordern u. sie entweder… … Pierer's Universal-Lexikon