Resignatarius

Resignatarius

Resignatarius, nach Canonischem Recht der, welcher eine Pfründe od. ein Amt durch den zu seinen Gunsten geschehenen Rücktritt u. Verzicht des bisherigen Besitzers erhält u. in dessen Rechte eintritt. Diese Verzichtleistung (Resignatio) zu Gunsten eines Dritten muß aber von den Kirchenobern u. bei Patronaten vom Patron genehmigt sein.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Resignatarĭus — (lat.), im kanonischen Recht jeder, der eine Pfründe oder ein Amt durch Verzichtleistung (resignatio) des bisherigen Besitzers zu seinen gunsten erhält und in dessen Rechte eintritt …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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