- Salviren
Salviren (v. lat.), 1) retten, sichern, schützen, vertheidigen; 2) (Schifff.), so v.w. Bergen.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.
Salviren (v. lat.), 1) retten, sichern, schützen, vertheidigen; 2) (Schifff.), so v.w. Bergen.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.
Salviren — Salviren, lat. dtsch., retten, sichern; Salvation, Rettung, Vertheidigung; Salvationsschrift, in der Rechtssprache Schrift, womit der Beweisführer die Einwendungen des Gegners zu widerlegen und den Beweis als geleistet darzustellen sucht;… … Herders Conversations-Lexikon
Salviren — * Er will sich salviren. »Wenn sie allhier im Lande Lossgereizet (= aufgestört und unstet gemacht), dahin ihre Flucht nehmen vnd sich salviren könnte.« (Friedeberg, II, 27.) … Deutsches Sprichwörter-Lexikon
Kloster Salem — Die Reichsabtei Salem in der heutigen Gemeinde Salem im Linzgau (Baden Württemberg) war ein Kloster des Zisterzienserordens und eine der wohlhabendsten und bedeutendsten reichsunmittelbaren Abteien des Bodenseeraums. Das 1137/1138 gegründete… … Deutsch Wikipedia
Reichsabtei Salem — Schloss Salem (Nordfassade des Abteigebäudes) Lage Deutschland … Deutsch Wikipedia
Schloss Salem — Die Reichsabtei Salem in der heutigen Gemeinde Salem im Linzgau (Baden Württemberg) war ein Kloster des Zisterzienserordens und eine der wohlhabendsten und bedeutendsten reichsunmittelbaren Abteien des Bodenseeraums. Das 1137/1138 gegründete… … Deutsch Wikipedia
Zisterzienserkloster Salem — Die Reichsabtei Salem in der heutigen Gemeinde Salem im Linzgau (Baden Württemberg) war ein Kloster des Zisterzienserordens und eine der wohlhabendsten und bedeutendsten reichsunmittelbaren Abteien des Bodenseeraums. Das 1137/1138 gegründete… … Deutsch Wikipedia
Stipulation — (v. lat. Stipulatio), im System der römischen Contracte eine besondere Art der Vertragsschließung, mittelst welcher die beiden Paciscenten dadurch in ein civilrechtlich klagbares Obligationsverhältniß traten, daß der eine (Stipulator) mit… … Pierer's Universal-Lexikon
Legät — (lat. Legatum, Vermächtniß), eine letztwillige[213] Verfügung, durch welche Jemandem auf Kosten des Nachlasses des Verstorbenen ein vermögensrechtlicher Vortheil zugewendet wird. Der Bedachte heißt Legatār od. Honorirter (Legatarius, Honoratus),… … Pierer's Universal-Lexikon