Schlußnote
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Schlußnote — (Schlußschein, Schlußzettel, franz. Bordereau), die von dem Mäkler den Kontrahenten ausgefertigte Beurkundung eines durch ihn vermittelten Geschäfts, namentlich über den Verkauf von Staatspapieren u. sonstigen Effekten, Wechseln u. dgl., über… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Schlußzettel — (Schlußnote), das schriftliche Zeugniß, welches der Sensal od. Mäkler (s.d.) über ein durch ihn zu Stande gekommenes Geschäft ausstellt, wodurch dieses gerichtliche Gültigkeit erhält. Bezieht sich der S. auf einen Zeitkauf, so kann er selbst… … Pierer's Universal-Lexikon
Börsensteuer — Börsensteuer, die auf den Umsatz börsengängiger Wertpapiere gelegte Verkehrssteuer (s. Verkehrssteuern), die teils bei der Ausgabe solcher Papiere (Emissionssteuer), teils von jedem weitern an diese Papiere sich anknüpfenden Geschäft… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Bordereau — (franz., spr. bord rō), Verzeichnis; Sortenzettel; B. de compte, eine kurze Rechnung, Rechnungsauszug (im Deutschen gewöhnlich Note genannt); im Bankverkehr eine Liste von zum Diskont, zum Inkasso oder zur Gutschrift eingesandten Wechseln… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Dingzettel — heißt in manchen Orten der über ein abgeschlossenes Geschäft aufgesetzte kurze Vertrag, eine Art von Schlußnote (s. d.) … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Faktur — (Faktura, franz. Facture, engl. Invoice, ital. Fattura), Rechnung, die vom Verkäufer dem Käufer, vom Einkaufskommissionär dem Einkaufskommittenten (Einkaufsrechnung), vom Verkaufskommittenten dem Verkaufskommissionär (Konsignationsfakturen) bei… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Mäkler — (Makler, Senfāl, ital. Sensale, franz. Courtier, engl. Broker), Unterhändler, dessen Beruf in der unparteiischen Vermittelung von Verträgen, insbes. Handelsgeschäften, besteht, während der Agent die Vermittelung im Interesse einer Partei betreibt … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Note — (lat.), Bemerkung, Anmerkung, schriftliche Mitteilung, kurze Urkunde; insbes. in einem Buch die der Seite untergesetzte oder am Schluß eines Abschnittes oder des ganzen Buches beigefügte Erläuterung des im Buche selbst nur in der Kürze… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Ortsgebrauch — (Ortsüblichkeit, Ortsgewohnheit), Rechtssätze, die an einem Orte bezüglich bestimmter Rechtsverhältnisse auf Grund eines Gewohnheitsrechtes in Anwendung kommen. Derartige Ortsgebräuche treten ergänzend da ein, wo das Gesetz keine diesbezüglichen… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Schlußschein — Schlußschein, s. Schlußnote … Meyers Großes Konversations-Lexikon