Unglossirt
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Corpus juris — (lat., Rechtsw.), 1) die Gesammtmasse eines Rechts; 2) bes. die Zusammenfassung der sämmtlichen römischen Rechtsquellen. I. C. j.. od. C. j. civilis (C. j. romani, C. j. Justinianei), die jetzt gebräuchliche Sammlung der als gemeines Recht… … Pierer's Universal-Lexikon