Verheuern

Verheuern

Verheuern 1) so v. w. Vermiethen, Verpachten; 2) so v. w. Heuergeschäft, s.u. Staatspapiere S. 637.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Verheuern — Verheuern, verb. regul. act. ein nur in einigen gemeinen, besonders niederdeutschen Sprecharten übliches Wort, sowohl für vermiethen, als auch für verpachten. S. Heuer und Heuern …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • verheuern — ver|heu|ern <sw. V.; hat (Seemannsspr.): heuern. * * * ver|heu|ern <sw. V.; hat (Seemannsspr.): heuern …   Universal-Lexikon

  • verheuern — ver|heu|ern (Seemannssprache so viel wie heuern); ich verheuere …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Staatspapiere — (Staatsschuldscheine, Staatsobligationen, Fonds, Stocks, Effets publics), die den Staatsgläubigern über die ihnen gegen den Staat zustehenden Forderungen ausgestellten Schuldscheine. Die S. unterscheiden sich danach wesentlich von dem… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Verheurer — Verheurer, Verheuern, s. Heuergeschäft und Heuer …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Heuern — Heuern, verb. reg. act. im gemeinen Leben, besonders Niedersachsens, miethen, pachten, von Grundstücken. Ein Gut, ein Haus, einen Acker, einen Garten, eine Wiese heuern. Daher die Zusammensetzung Abheuern, Ausheuern und Verheuern. Anm. Im Nieders …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Vermiethen — Vermiethen, verb. regul. act. den Nießbrauch eines Dinges gegen eine bestimmte Miethe dem andern überlassen. Jemanden sein Haus vermiethen. Eine Stube an jemanden vermiethen. Pferde vermiethen, verleihen. Sich vermiethen, in engerm Verstande,… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

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