Ältestenrecht

Ältestenrecht

Ältestenrecht, so v.w. Majoratsrecht.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Ältestenrecht — Ạ̈l|tes|ten|recht 〈n. 11; unz.〉 Recht des ältesten Sohnes auf das Erbgut; Sy Majorat (1), Seniorat (2); Ggs Jüngstenrecht * * * Ạ̈l|tes|ten|recht, das: 1. Art der Erbfolgeordnung, bei der das älteste Mitglied innerhalb der Familie die Erbfolge… …   Universal-Lexikon

  • Ältestenrecht — Ạ̈l·tes·ten·recht das; nur Sg; eine rechtliche Regelung, nach der der älteste Sohn Anspruch auf das Erbe (des Vaters) hat …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Ältestenrecht — Ạ̈l|tes|ten|recht (Seniorat) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Majorat — Ma|jo|rat 〈n. 11〉 Ggs Minorat 1. = Ältestenrecht 2. dem ältesten Sohn zustehendes Erbgut; Sy Majoratsgut [<lat. maioratus „Stand des Höheren, Recht des Älteren“; zu maior „größer, älter“] * * * Majorat   [lateinisch] das, (e)s/ e, Ältesten …   Universal-Lexikon

  • Majorat — Unter Majorat versteht man das so genannte Ältestenrecht. Es bezeichnet die Erbfolge, nach der allein der nächste männliche Verwandte und bei gleichem Verwandtschaftsgrad der Älteste zur Erbschaft berufen ist. Auch das so genannte Ältestengut,… …   Deutsch Wikipedia

  • Majoratsherr — Unter Majorat versteht man das so genannte Ältestenrecht. Es bezeichnet die Erbfolge, nach der allein der nächste männliche Verwandte und bei gleichem Verwandtschaftsgrad der Älteste zur Erbschaft berufen ist. Auch das so genannte Ältestengut,… …   Deutsch Wikipedia

  • Jüngstenrecht — Jụ̈ngs|ten|recht 〈n. 11; unz.〉 Recht des jüngsten Sohnes auf das Erbgut; Sy Juniorat, Minorat; Ggs Ältestenrecht * * * Jụ̈ngs|ten|recht, das: ↑ Minorat (1). * * * Jüngstenrecht,   die Bevorzugung des jüngsten Kindes bei ungeteilter Einzelerbfolge …   Universal-Lexikon

  • Seniorat — Se|ni|o|rat 〈n. 11〉 1. Amt des Vorsitzenden 2. = Ältestenrecht; Ggs Juniorat * * * Seniorat   [lateinisch] das, (e)s/ e,    1) allgemein: Bezeichnung für institutionell abgesicherte Befugnisse einer oder mehrerer (durch Alter) herausgehobener… …   Universal-Lexikon

  • Majorat — Ma|jo|rat das; [e]s, e <aus gleichbed. mlat. maioratus, eigtl. »der Stand eines Höheren«, zu lat. maior, vgl. 1↑Major>: 1. Vorrecht des Ältesten auf das Erbgut; Ältestenrecht (Rechtsw.). 2. nach dem Ältestenrecht zu vererbendes Gut (Rechtsw …   Das große Fremdwörterbuch

  • Majorat — Ma|jo|rat 〈n.; Gen.: (e)s, Pl.: e〉 1. Ältestenrecht unter mehreren gleich nahen Verwandten; Ggs.: Minorat (1); →a. s. Seniorat 2. das Erbteil selbst; Ggs.: Minorat (2) [Etym.: <lat. maioratus »Stand des Höheren, Recht des Älteren«] …   Lexikalische Deutsches Wörterbuch

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