Codicill

Codicill

Codicill (lat), 1) kleiner Codex, kleine hölzerne od. elfenbeinerne mit Wachs überzogene Schreibtafel; daher 2) Bittschrift, auch Brief, bes. kaiserliches Handschreiben od. Diplom; 3) eine letztwillige, bes. schriftliche Verfügung, durch welche ein Fideicommiß od. Legat hinterlassen wird. Das C. unterscheidet sich von dem Testament dadurch, daß nur in dem letzteren, nicht aber in dem ersteren eine Erbeseinsetzung vorgenommen werden darf. Im Übrigen wurde zu den C-en ursprünglich keine besondere Form erfordert; sie konnten auch nur in einem einfachen Handbillet bestehen, erzeugten aber dafür auch bezüglich des darin Hinterlassenen keine Klagbarkeit. Als später aber diese Klagbarkeit verstattet wurde, hielt man bestimmte Formen für die Einrichtung für nothwendig, u. es wurden nun Codicilli testamento confirmati, C-e, welche in einem Testament bestätigt sind, u. Codicilli non confirmati, deren in einem Testament nicht Erwähnung gethan ist, unterschieden. Für erstere bedarf es auch jetzt keiner weiteren Form; für die letzteren schrieb Kaiser Constantin 7 od. 5, Theodosius allgemein nur 5 Solemnitätszeugen vor. Im Übrigen kann die Errichtung sowohl schriftlich als mündlich geschehen; bei dem schriftlichen C. wird nur Unterschrift der Zeugen, nicht auch Besiegelung erfordert. Vgl. Testament, Legat u. Fideicommiß.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

Игры ⚽ Поможем написать курсовую

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Codicill — Codicill, ein weniger förmliches Testament, worin Alles angeordnet werden kann, nur keine directe Erbeseinsetzung und keine Enterbung; gewöhnlich Vermächtniß genannt; kann schriftlich und mündlich, öffentlich und privat mit Zuziehung von 5 Zeugen …   Herders Conversations-Lexikon

  • Testament — Testament, 1) (Altes u. Neues T.), s.u. Bibel; 2) (lat. Testamentum, altdeutsch Gemächt), im Allgemeinen jede einseitige letztwillige Disposition; bes. 3) eine letztwillige Disposition,[403] durch welche der Erblasser für seinen Todesfall einen… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • codicil — noun Etymology: Middle English codicill, from Anglo French *codicille, from Latin codicillus, diminutive of codic , codex Date: 15th century 1. a legal instrument made to modify an earlier will 2. appendix, supplement • codicillary ad …   New Collegiate Dictionary

  • Kodizill — Ein Kodizill ist eine einseitige, jederzeit widerrufliche letztwillige Anordnung, die im Gegensatz zum Testament keine Erbseinsetzung sondern bloß andere Verfügungen enthält. Ein Kodizill kann zum Beispiel der Ernennung eines Vermächtnisnehmers… …   Deutsch Wikipedia

  • Pflichttheil — Pflichttheil, ein gesetzlich bestimmter aliquoter Theil der Intestatportion, welcher gewissen nächsten, erbberechtigten Verwandten (gemeinrechtlich Ascendenten, Descendenten u. Geschwister) von dem Erblasser ungeschmälert zu hinterlassen ist, so… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Armfelt — Armfelt, 1) Karl Baron v. A., geb. 1666, diente erst im Ausland u. ward unter Karl XII. schwedischer General; er widerstand nach der Schlacht bei Pultawa lange in Finnland, vertheidigte 1712 die Küste von Helsingfors einige Zeit tapfer gegen… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Clausel [1] — Clausel (v. lat. Clausŭla), 1) Schluß, Ende einer Sache; 2) einschränkende Bedingung, Vorbehalt, Verwahrung; bes. 3) (Clausula, Rechtsw.), jeder einer Rede od. einem Rechtsgeschäft beigefügte Satz, in dem irgend etwas näher bestimmt, erklärt od.… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Epistŏla — (lat.), 1) Brief, Billet, s. Epistel; 2) kaiserliche Antwort auf eine von einer Behörde gethane Anfrage über ihr Verhalten in einem schwer zu entscheidenden Falle; 3) so v.w. Codicill …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Hypothek — (v. gr., Pignus, Pfand , Unterpfandsrecht), dasjenige dingliche Recht, welches einem Gläubiger an einer fremden Sache zur Sicherung einer Forderung dahin eingeräumt ist, daß er die verpfändete Sache (das Pfand, auch selbst H. genannt)… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Legät — (lat. Legatum, Vermächtniß), eine letztwillige[213] Verfügung, durch welche Jemandem auf Kosten des Nachlasses des Verstorbenen ein vermögensrechtlicher Vortheil zugewendet wird. Der Bedachte heißt Legatār od. Honorirter (Legatarius, Honoratus),… …   Pierer's Universal-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”