Possessorium

Possessorium

Possessorium, 1) (Possessorische Rechtsmittel), die Klagen, welche Folgen des juristischen Besitzes sind od. deren Gegenstand überhaupt der Besitz ist; 2) (Besitzproceß), der Streit über den Besitz selbst. In beiden Beziehungen bildet das Petitorium, welches den Streit über das Recht selbst u. die dazu dienenden Klagen bezeichnet, den Gegensatz. Gegenstand des P-s ist nur der Besitz körperlicher Sachen od. der sogenannte Quasibesitz dinglicher Rechte, Gegenstand des Petitoriums ein dingliches Recht (Eigenthum, Servituten etc.). Nur über den Besitz selbst u. die hieraus entspringenden Vortheile (Jus possessionis) wird im P. verhandelt, nicht aber über das Recht zu besitzen (.Jus possidendi). Im Römischen Recht waren als Rechtsmittel zum Schutze des Besitzes die Possessorischen Interdicte gegeben (s. u. Besitz); an Stelle derselben bildete sich das Besitzverfahren, unter dem Einfluß älterer deutscher Ansichten, des Canonischen Rechtes, der Praktiker u. Reichsgesetze in eigenthümlichen Formen aus. Hiernach findet A) zum Zwecke der Erhaltung des Besitzes ein doppeltes Verfahren: a) das P. ordinarium; hierbei ist der gegenwärtige fehlerfreie Besitz des Klägers Gegenstand des Verfahrens, u. es kann darüber je nach Umständen der unbestimmt summarische [411] Proceß, auch wohl der Mandats proceß, selbst das ordentliche Verfahren eingeleitet werden. Der Kläger hat vor dem Richter der belegenen Sache seinen gegenwärtigen fehlerfreien Besitz u. die erlittene Störung auszuführen, wogegen der Beklagte alle Einreden, die Fehler des Besitzes od. ein besseres Besitzrecht begründen, selbst wenn sie illiquid sind, vorschützen darf, während ihm Einreden, welche sich auf das Recht selbst beziehen, nur insofern verstattet sind, als sie sofort liquid vorliegen. Das Urtheil erstreckt sich nur über den Besitzstand, mit Untersagung fernerer Störung u. nach Befinden Auferlegung einer Caution. b) P. summarium (P. summariissimum), ist nur darauf berechnet, denjenigen, welcher sich im jüngsten juristischen Besitze befindet, provisorisch zu schützen. Nächster Zweck des Verfahrens ist daher nur, einen Zustand herzustellen, welcher eigenmächtige Angriffe Seitens der einen od. anderen Partei ausschließt. Diesem Zwecke gemäß kann daher der Richter sogar von Amtswegen die Besitzverhältnisse momentan reguliren, od. eine Sequestration od. einen gemeinschaftlichen Besitz anordnen. Der Kläger braucht blos eine fehlerfreie Besitzeshandlung darzuthun, der Beklagte wird nur mit Einreden gehört, welche etwa das Verfahren betreffen, nicht liquide Einreden, mögen sie im Übrigen Besitzstand od. Rechtsstand betreffen, werden zum ordentlichen Besitzproceß verwiesen. Das Verfahren wird überhaupt mit möglichster Kürze, im Geiste des unbestimmt summarischen Processes od. des bedingten od. unbedingten Mandatsprocesses geführt. Der richterliche Ausspruch (Manutenenzdecret) wird durch ein dawider eingelegtes Rechtsmittel in seiner Executionsfähigkeit nicht suspendirt. B) Zum Zwecke der Wiedererlangung eines widerrechtlich entzogenen Besitzes wurde durch das Canonische Recht die Spolienklage (Remedium spolii) geschaffen. Jeder, welcher widerrechtlich u. eigenmächtig eines Besitzes einsetzt worden ist, kann hiernach auf Grund der erlittenen Entsetzung (Spolium) nicht blos vom Thäter (Spoliato) selbst, sondern auch von jedem dritten Besitzer, welcher, als er die Sache in die Hände erhielt, Wissenschaft von der Spoliation hatte, Restitution der Sache mit allen Früchten u. Nutzungen erlangen. Die Einreden des Beklagten haben sich darauf zu beschranken, daß keine eigenmächtige u. widerrechtliche Besitzentsetzung stattgefunden habe; das Verfahren selbst wird nach den Grundsätzen des unbestimmt summarischen Processes geleitet. C) Bei den auf Erlangung eines Besitzes gerichteten Rechtsmitteln (Interdicta adipiscendae possession) wird in der Regel ebenfalls nach den Grundsätzen des unbestimmt summarischen od. des Mandatsprocesses verhandelt; Einreden, welche das Recht selbst betreffen, werden auch dabei nicht zugelassen. In der Regel sind alle possessorischen Rechtsmittel nur Vorbereitungen zur Verfolgung des Rechtes selbst.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

Игры ⚽ Поможем написать курсовую

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • constitutum possessorium — ˌpōzəˈsōrēəm, sȯr noun Etymology: Latin, agreement of possessors Roman law : the change in intention of one having legal possession of real or personal property whereby he remains in control but transfers the legal possession to another …   Useful english dictionary

  • Constitūtum — (lat.), das Festgesetzte, Verabredung, Vertrag. Bei den Römern hieß C. debiti das Versprechen, eine bestimmte, bereits bestehende Verbindlichkeit zu erfüllen; versprach man die Erfüllung einer fremden Verbindlichkeit, übernahm man also die… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Владение — (латинское possessio, немецкое Besitz, в средневековом германском праве Gewere) одно из вещных прав (см. это слово). В. называется такая форма обладания вещью, при которой судебная защита дается обладанию как таковому, другими словами когда… …   Энциклопедический словарь Ф.А. Брокгауза и И.А. Ефрона

  • Цельс Публий Ювентий — (Publius Juventius Celsus) римский юрист II века по Р. Х., сын также известного юриста Ювенция Ц.; вместе с отцом принадлежал к школе прокульянцев (см.). Был претором при Нерве и дважды консулом, при Траяне и Адриане. Отличительная черта его… …   Энциклопедический словарь Ф.А. Брокгауза и И.А. Ефрона

  • Цельз Публий Ювентий — (Publius Juventius Celsus) римский юрист II века по Р. Хр., сын также известного юриста Ювенция Ц.; вместе с отцом принадлежал к школе прокульянцев (см.). Был претором при Нерве и дважды консулом, при Траяне и Адриане. Отличительная черта его… …   Энциклопедический словарь Ф.А. Брокгауза и И.А. Ефрона

  • Публий Ювентий Цельс — У этого термина существуют и другие значения, см. Ювенций. Публий Ювентий Цельс (лат. Publius Iuventius Celsus; полное имя Публий Ювентий Цельс Тит Ауфидий Гоэний Севериан (лат. Publius Iuventius Celsus Titus Aufidius Hoenius… …   Википедия

  • Публий Ювенций Цельс — Публий Ювентий Цельс (лат. Publius Juventius Celsus; полное имя Публий Ювентий Цельс Тит Ауфидий Гоэний Севериан (лат. Publius Iuventius Celsus Titus Aufidius Hoenius Severianus)  древнеримский юрист и правовой деятель I II веков н. э. Часто… …   Википедия

  • Цельс, Публий Ювентий — Публий Ювентий Цельс (лат. Publius Juventius Celsus; полное имя Публий Ювентий Цельс Тит Ауфидий Гоэний Севериан (лат. Publius Iuventius Celsus Titus Aufidius Hoenius Severianus)  древнеримский юрист и правовой деятель I II веков н. э. Часто… …   Википедия

  • Petītor — (lat.), Kläger in Civilstreitigkeiten. Petitorium (Petitorische Rechtsmittel, Petitorienklagen), gerichtliche Verhandlungen, wobei es auf das Recht selbst an einer Sache, das Eigenthum einer Sache, das Recht zu einer Servitut ankommt, im… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Posseß — (v. lat.), der Besitz, der Besitzstand, dagegen Possesion das Besitzthum, namentlich Grundbesitz; Possessor, Besitzer, Inhaber; Possessor bonae fidei, derjenige, welcher im rechtmäßigen Besitze zu sein glaubt, Possessor malae fidei, ein… …   Pierer's Universal-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”