- Medicinaltaxe
Medicinaltaxe, gesetzliche Bestimmung, wornach sich sowohl Apotheker im Debit von Arzneimitteln u. Ansätzen in ihren Rechnungen zu richten haben (s. Apothekertaxe), als auch das ärztliche Honorar nebst Vergütung der Bemühungen anderer Medicinalpersonen (wie Hebammen, Krankenwärter etc.) in Zweifelsfällen zu gewähren ist.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.