- Solidarisch
Solidarisch (in solidum), die Eigenschaft eines Rechtsverhältnisses, nach welcher bei demselben entweder mehre Schulden od. mehre Gläubiger so zusammentreffen, daß jeder Gläubiger den Gegenstand der Obligation ganz zu fordern, jeder Schuldner ihn ganz zu leisten hat, doch so, daß der Gegen. stand selbst nur einmal gefordert u. geleistet wird. Die Solidarität kann wie nur auf der Identität des Gegenstandes beruhen, zu dem Mehre berechtigt od. verpflichtet sind, so daß eben nur dieser Gegenstand die Gemeinschaft zwischen den mehren solidarisch Berechtigten od. Verpflichteten begründet, im Übrigen aber mehre, gegen einander selbständige Obligationen existiren, welche nur darin ein gemeinschaftliches Schicksal haben, daß, wenn die eine durch Leistung des Gegenstandes getilgt ist, auch die anderen es sind, weil durch die Leistung ihr Gegenstand weggenommen ist. Allein es kommen auch Fälle vor, bei denen die Solidarität aus der in der Identität des Gegenstandes liegenden Begründung noch das andere Moment in sich schließt, daß die mehren Berechtigungen od. Verpflichtungen nur den Inhalt einer u. derselben Obligation bilden, so daß die mehren Gläubiger od. Schuldner zu demselben Gegenstand plures rei ejusdem obligationis sind. Fälle der letzteren Art sind die sogenannten Correalobligationen (s.d.), Fälle der ersteren sind solidarische Obligationen im engeren Sinne. Zu den solidarischen Obligationen im engeren Sinne gehört namentlich die Verbindlichkeit derer, welche zusammen ein Delict begangen haben, auf Schadenersatz, die Verbindlichkeit mehrer Mitvormünder bei ungetheilter Administration, die Verbindlichkeit mehrer Mandanten u. Mandatare für dieselben aufgetragenen Geschäfte, mehre Depositarien derselben Sache, überhaupt wenn Jemand sich zu dem verpflichtet, was ein Anderer zu leisten hat, ohne daß er doch in dieselbe Obligation eintritt, od. wenn Mehre zu einem untheilbaren Gegenstand, z.B. zur Bestellung einer Servitut, verpflichtet sind.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.