Versicherung
21Versicherung an Eides Statt — Die Versicherung an Eides statt (oder eidesstattliche Versicherung) ist im deutschen Recht eine besondere Beteuerung, mit der derjenige, der diese Versicherung abgibt, bekräftigt, dass eine bestimmte Erklärung der Wahrheit entspricht. Besondere… …
22Versicherung (Kollektiv) — Mit Versicherung (veraltet Assekuranz) wird das Grundprinzip der kollektiven Risikoübernahme (Versicherungsprinzip) bezeichnet: Viele zahlen einen Geldbetrag (=Versicherungsbeitrag) in den Geldtopf Versicherer ein, um beim Eintreten des… …
23Versicherung (kollektiv) — Mit Versicherung wird das Grundprinzip der kollektiven Risikoübernahme (Versicherungsprinzip) bezeichnet: Viele zahlen einen Geldbetrag (= Versicherungsbeitrag) in den Geldtopf Versicherer ein, um beim Eintreten des Versicherungsfalles aus diesem …
24Versicherung auf Gegenseitigkeit — Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) ist eine der rechtlich zulässigen Rechtsformen für einen Versicherer. Die Versicherungsnehmer sind Mitglieder und Träger des Vereins. In Ausnahmefällen können VVaG auch einzelne Verträge… …
25Versicherung für fremde Rechnung — Fremdversicherung; Versicherung im Interesse eines Dritten. Der Versicherungsnehmer schließt den Vertrag im eigenen Namen zu Gunsten eines oder mehrerer anderer (⇡ Versicherter), denen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zustehen. Beispiel:… …
26Versicherung an Eides statt — ⇡ eidesstattliche Versicherung …
27Versicherung — Für Versicherungen ist es wichtig, daß die Furcht vor dem Versicherungsfall größer ist als die Wahrscheinlichkeit, daß er eintritt. «Manfred Rommel» …
28Versicherung — Ver|sị|che|rung …
29kurzfristige Versicherung — Versicherung mit einer Dauer von weniger als einem Jahr. Soweit k.V. möglich ist, erfolgt Berechnung der Prämie nach bes. Staffel; für eine k.V. von dreimonatiger Dauer, z.B. 30–50 Prozent der Jahresprämie …
30mehrfache Versicherung — Versicherung desselben Risikos bei mehreren ⇡ Versicherern gegen dieselben Gefahren. M.V. führt zur Überversicherung, wenn der Gesamtbetrag der ⇡ Versicherungssummen höher ist als der ⇡ Versicherungswert (§§ 59 f. VVG). Keine Überversicherung… …