- Drittelgüter
Drittelgüter, Bauergüter, deren Besitzern die Verpflichtung obliegt, entweder alljährlich 1/3 des Wirthschaftsertrages od. bei Sterbefällen 1/3 des Werthes der gesammten Wirthschaft an den Grundherrn abzugeben.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.