Eigenbücher

Eigenbücher

Eigenbücher, so v.w. Leibeigene, sofern ihre Obliegenheiten schriftlich aufgezeichnet sind.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Leibeigenschaft — Leibeigenschaft, der Zustand einer Person, bei welchem dieselbe nebst ihrer ganzen Nachkommenschaft einem Herrn so unterworfen ist, daß Letzter als Eigenthümer des Leibeignen erscheint u. über denselben alle Rechte eines Eigenthümers auszuüben… …   Pierer's Universal-Lexikon

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