Leibeigenschaft

Leibeigenschaft

Leibeigenschaft, der Zustand einer Person, bei welchem dieselbe nebst ihrer ganzen Nachkommenschaft einem Herrn so unterworfen ist, daß Letzter als Eigenthümer des Leibeignen erscheint u. über denselben alle Rechte eines Eigenthümers auszuüben befugt ist, bes. ganz nach seiner Willkür Dienste u. Leistungen von ihm verlangen kann. Die L. ist ein germanisches u. slawisches Institut, welches der Sklaverei (s.d.) bei den Völkern des Alterthums u. noch jetzt des Orientes ähnlich ist. Von jeher gab es verschiedene Arten der L., indem bei gewissen Klassen der Zustand der Unfreiheit gemildert war. Die Bezeichnung dafür war verschieden; sie heißen bald Eigene, bald Halseigene, Bluteigene, Eigenbehörige, Gutseigene, Eigenarme, Die L. entstand zunächst durch die Überwindung der ursprünglich freien Urbewohner eines Landes durch die eindringenden siegreichen Fremden, aus Gefangenen, welche man im Kriege machte, durch Geburt von einem Leibeigenen, wobei das Kind der Mutter folgte, durch Verheirathung mit einem Leibeignen, zuweilen auch durch freiwillige Unterwerfung od. durch Niederlassung unter Leibeignen nach dem Sprichwort: die Luft macht eigen. Die Obliegenheiten der Leibeignen waren sonst meist in besondere Bücher (Eigenbücher) eingetragen. Man unterschied danach besonders: a) Eigentliche Leibeigene (Servi, Mancipia), sie hatten kein Volksrecht, durften keine Waffen tragen etc. Die Stellung kunstfertiger L. (Servi lecti, ministeriales s. expeditionales), war schon factisch leidlicher; b) Hörige (Leute, Lazzi, Lati od. Läti, Lassen), denen ein Grundbesitz gelassen wurde, als dessen Zubehör sie betrachtet u. daher Glebae adscripti, Homines pertinentes, bei den Alemanen u. Baiern auch Aldiones, Grundholde genannt wurden. Je nachdem das Grundstück, zu welchem die Unfreien gehörten, ein Eigenthum des Fiscus od. der Kirche war, hießen sie Fiscalini od. Homines ecclesiastici. Sie hatten ein höheres Wehrgeld, wurden vor Gericht nach ihrem National- (persönlichen) Rechte behandelt, waren heerbannpflichtig, fähig im Gericht als Zeuge od. Partei zu schwören, obschon ihr Eid nur halb so viel, als der eines Freien galt. Das Verhältniß des Hörigen zum Herrn (Leibeigenschaftsherrn) heißt Mundium (Schutzverhältniß). Gegen Mißhandlungen des letztern, welche indeß bei deutschen Leibherrn selten vorkamen, waren sie nicht geschützt, wenner sie tödtete, zahlte er einen Theil des Wehrgelds an ihre Familie. Über die vielfachen Beziehungen zwischen Hörigen u. Herrn bildeten sich bes. Rechte u. Gewohnheiten (Hofrechte). Die Lasten der L. bestanden hauptsächlich a) in Frohndiensten (s.d.); b) in dem Dienstzwang (s.d.); c) im Satz- od. Besatzungsrecht, nach dem der Herr einen ohne seine Einwilligung bei einem andern Herrn sich aufhaltenden Leibeignen zurückfordern konnte; d) in dem Erbeid (Juramentum assecurationis), den deshalb der Leibeigne dem Herrn leisten mußte; e) in Leibgeld, Leibzoll, einer Geldabgabe zur Anerkennung der L. Bestand diese Abgabe in Naturalien, so wird sie nach den zu leistenden Gegenständen[235] benennt, daher Leibhafer, Leibhenne, Leibhuhn, Leibgans; f) Abgaben für Erlaubniß zu heirathen (Maritagium, Frauenzins, Busengeld, Handschilling); g) Sterbfall (Erbfall, Besthaupt, Mortuarium), das beste Stück aus dem Mobiliarnachlaß eines Leibeignen, welches sein Herr von dem Erben empfing; h) dem Recht des Herrn, den Leibeignen von dem ihn überlassenen Gute (Leibstätte) zu vertreiben (Abäußerungsrecht); i) das Züchtigungsrecht des Herrn. Die L. erlosch durch Freilassung; diese erfolgte theils durch ausdrückliche, theils durch stillschweigende Erklärung des Leibherrn, welche entweder unentgeldlich od. für ein bedungenes Laßgeld (Manumissionsgeld, Lytrum) in einer Urkunde (Freibrief, Laßbrief) ertheilt wurde. Wurde die Freilassung erheblicher Ursachen wegen gesucht u. unwillig verweigert, od. machte der Leibherr ungewöhnliche Bedingungen, so durfte der Leibeigne auch die richterliche Hülfe suchen. Der Leibherr konnte so viele Freilassungen vornehmen, als er wollte, nur Lehnsverhältnisse konnten hierbei einige Einschränkungen machen. Stillschweigende Freilassungen traten ein, wenn der Leibherr wissentlich geschehen ließ, daß ein leibeigner Unterthan sich aller persönlichen Zins- u. Dienstpflichtigkeit entzog u. eine solche Lebensart anfing, womit die Verhältnisse der L. nicht mehr bestehen konnten. Hierher kann auch der Fall einer verjährten L. gerechnet werden, wenn der Leibeigne den Laßbrief von einem Dominus putativus erhielt, od. wenn er im Stande der L. geborenwar u., dessen unbewußt, die Verjährungszeit hindurch als freier Mensch, ohne des Leibherrn Ansprüche od. Jahr u. Tag in einer Stadt ohne Reclamation gelebt hatte. Aufhebung der L. konnte auch durch richterliche Erkenntniß erfolgen, wenn der Leibeigne über grobe Mißbräuche der leibesherrlichen Gewalt gegründete Klage erhob, in welchem Falle dann auch das Freikaufsgeld hinwegfiel. Die Wirkung der Freilassung bestand in Ansehung des Verhältnisses gegen den Staat nur darin, daß aus dem mittelbaren Unterthan ein unmittelbarer wurde, welcher jetzt auch von allen Rechten der Freigebornen Gebrauch machen durfte. In Ansehung des Verhältnisses des Freigelassenen gegen den bisherigen Leibherrn unterschied man eine Manumissio plena u. M. minus plena, in sofern der Leibeigne die Freiheit mit der Absicht gewann, ausjedem Verhältnisse zu seinem Leibherrn zu scheiden, od. nur sein bisheriges Colonat künftig als persönlich freier Bauer benutzen sollte. Im erstern Falle verlor er mit dem Gewinn der Freiheit das Erbrecht am Colonate; im letztern erhielt er das Colonat gewöhnlich in Erbpacht, u. die ehemalige persönliche Zins- u. Dienstpflichtigkeit pflegte in eine Reallast verwandelt zu werden.

Die L. bestand in mehren Gegenden Deutschlands bis Anfangs des 19. Jahrhunderts, die härteste Art derselben in Holstein u. Mecklenburg. In letzterem Lande fanden sich Leibeigne, welche weder ihren Wohnort noch ihren Dienst verlassen, keine andere Lebensart wählen, nicht heirathen durften, ohne Erlaubniß ihres Herrn zuvor zu haben. Allein schon seit der Mitte des 18. Jahrh. begann unter dem Einfluß der neueren staatsrechtlichen u. staatswirthschaftlichen Ansichten überall das Streben nach Milderung der L., welches endlich zu einer gänzlichen Aufhebung geführt hat. In Preußen wurde 1807 die Erbhörigkeit, Erbunterthänigkeit u. L. abgeschafft, durch ein Edict vom 14. Sept. 1811 die Eigenthumsverleihung der Bauerhöfe, die Abschaffung der Naturaldienste u.a. ausgesprochen, 1819 endlich auch die Erbunterthänigkeit in den von Sachsen übernommenen Landen beseitigt. Für Österreich hatte Joseph II. schon 1781 die Aufhebung der L. für Böhmen, 1782 für die übrigen österreichischen Länder ausgesprochen. In Baden erfolgte die Aufhebung 1783 u. 1807, in Holstein, wo schon 1688 ein Graf Rantzau das erste Beispiel einer freiwilligen Aufhebung gab, unter Einschränkungen 1797 u. gänzlich 1804, in Nassau, Baiern u. im Königreich Westfalen 1808, im Großherzogthum Hessen 1811, in Oldenburg 1814, in Mecklenburg 1820, in Hannover 1833, in Sachsen wurden die letzten Spuren in der Oberlausitz durch ein Gesetz von 1832 getilgt. Die Aufhebung erfolgte bald so, daß der Leibherr gar keine Entschädigung erhielt, u. das Gut in volles Eigenthum des bisherigen Unfreien überging, bald daß nur gewisse rein persönliche Ausflüsse der L., namentlich das Recht des Herrn, die Standeswahl u. Heirath des Leibeignen zu beschränken, entschädigungslos aufgehoben wurden; bald aber auch so, daß das Verhältniß nur für ablösbar erklärt wurde, u. entweder der Leibeigne od. für ihn der Staat der Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigungssumme übernahm. Ist in einem Staate die L. einmal gesetzlich beseitigt, so kann auch kein Fremder, welcher etwa einen nach den Gesetzen seines Landes ihm gehörigen Leibeignen in das Land gebracht hat, einen Schutz für diese Leibeignen vor den Gerichtendes Landes beanspruchen, vielmehr ist der Leibeigne in der durch das Betreten des Landes von selbst erlangten Freiheit zu schützen. Am längsten u. strengsten erhielt sich die L. in Rußland; doch wird auch hier ihre Aufhebung unter dem jetzigen Kaiser Alexander II. energischer vorbereitet, nachdem frühere Versuche unter den Kaisern Alexander I. u. Nicolaus das Werk der Emancipation nur wenig gefördert hatten. Zu diesen Versuchen gehörte insbesondere ein Ukas von 1842, wonach den Grundherrn gestattet wurde, mit ihren Leibeignen rechtsgültige Verträge über deren Leistungen in Geld, Frohnden u. Naturalien abzuschließen, welche auch für den Leibeignen Klagrechte erzeugten. Drei Ukase von 1846, 1847 u. 1848 eröffneten den leibeignen Ackerbauern das Recht, die zur Versteigerung kommenden Liegenschaften ihres Leibherrn um den höchsten Preis als wirkliches Eigenthum zu erwerben u. unter gewissen Bedingungen auch die persönliche Freiheit zu erlangen. Nach der Thronbesteigung Alexanders II. wurde im Jahre 1858 ein eigenes großes Leibeigenschaftscomité gebildet, welches unter des Kaisers eigenem Vorsitz die Förderung der Bauernemancipation in die Hand genommen hat. Diesem Comité sind für jedes einzelne Gouvernement besondere Comités unterworfen. Als leitende Grundsätze sind dabei aufgestellt worden, daß der Grundbesitzer sein Eigenthumsrecht auf sein ganzes Gut behalten soll, die Bauern aber die Umzäunung ihrer Wohnungen u. das Recht erhalten, diese durch Ankauf zu vollem Eigenthum zu erwerben; daß den Bauern ferner auch die Benutzung einer Fläche Landes gegen Geldentschädigung od. Übernahme festbestimmter Arbeiten überlassen werde, um ihren Verpflichtungen gegen den Staat u. die Grundbesitzer nachkommen zu können; endlich daß die Bauern in Landgemeinden vertheilt werden wobei[236] aber die Landpolizei Vorrecht des Grundbesitzers bleibt. Die Durchführung dieser Maßregel ist noch zu erwarten; in mehreren Gouvernements scheint dieselbe auf nicht geringen Widerstand gestoßen zu sein. Die gesammte Zahl der Leibeignen für Rußland betrug noch 1857 nach officieller Zählung 23,689,680 Köpfe, d.i. mehr als ein Drittel der ganzen Bevölkerung. Am dichtesten ist die Zahl der Leibeignen in den früher polnischen Provinzen jenseits des Dneper u. der Düna, am dünnsten in Sibirien, den uralischen u. südrussischen Provinzen. In den Ostprovinzen (Liv-, Esth- u. Kurland), so wie im Lande der Kosacken am Schwarzen Meere gibt es keine L. Je kleiner die Güter sind, um so größer pflegen die Lasten zu sein, welche die Leibeignen zu tragen haben. Daher ist die Lage der Leibeignen in Klein- u. Neurußland am schlechtesten, weit besser in den großrussischen Gouvernements, wo der große Grundbesitz vorwaltet. Der Taxwerth für einen männlichen, arbeitskräftigen Leibeignen ist im Norden Rußlands 350–500, im Süden 800–1000 Silberrubel. Eine eigene Klasse der Leibeignen bilden die auf Obrok Entlassenen, d. h. Leibeigne, denen gegen eine Abgabe (Obrok) von dem Leibherrn verstattet wird, sich ihren Verdienst außerhalb der Grenzen des Gutes zu suchen, zu welchen sie eigentlich gehören. Sie machen einen großen Theil der Industriebevölkerung Rußlands aus. In der Moldau begann schon in der Mitte des 18. Jahrh. die Aufhebung der L. Gegenstand der Sorge der Hospodare zu sein, aber erst 1844 erschien von dem obersten Verwaltungsrath ein Gesetz über Freilassung der Leibeignen (Tschingains), welche dem Staat u. der Kirche gehörten, während die den Privaten gehörigen sich loskaufen sollten, wozu die Steuerbeträge der Freigelassenen verwendet werden sollten. Da aber mit dieser Maßregel die Befreiung sehr lange Zeit bis zu ihrer Verwirklichung brauchte, so wurde von dem Fürsten Ghika durch Cabinetsordre vom 28. Nov./10. Dec. 1855 der außerordentliche Verwaltungsrath angewiesen, ein Gesetz zu gänzlicher Aufhebung der L. gegen Entschädigung der Leibherren auszuarbeiten. Doch ist auch hier durch die nachfolgenden politischen Ereignisse diese Angelegenheit in den Hintergrund getreten. Vgl. Kindlinger, Geschichte der Hörigkeit od. sog. L., Berl. 1819; Struck, Praktische Beiträge zur Kenntniß des Osnabrücker Eigenthumsrechts, Lüneb. 1826–35; A. Buddeus, Die L. in Rußland (in Unsere Zeit, 2. Bd., 1858, S. 609 ff.); Golovin, Die L. in Rußland, Lpz. 1859.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Leibeigenschaft — ↑Sklaverei …   Das große Fremdwörterbuch

  • Leibeigenschaft — Die Leibeigenschaft oder Eigenbehörigkeit bezeichnet eine vom Mittelalter bis in die Neuzeit verbreitete persönliche Verfügungsbefugnis eines Leibherrn über einen Leibeigenen.[1] Leibeigene waren zu Frondiensten verpflichtet und durften zur… …   Deutsch Wikipedia

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