- Mecklenburg [1]
Mecklenburg, 1) zwei Großherzogthümer in Norddeutschland, nämlich: A) M.-Schwerin, zwischen der Ostsee, welche hier das Salzhaff u. den Busen von Wismar bildet, den preußischen Regierungsbezirken Stralsund u. Potsdam, dem hannöverschen Fürstenthum Lüneburg, dem Herzogthum Lauenburg u. M.-Strelitz; 244,12 QM. Das Land ist eben mit nur geringen Hügeln (höchste Punkte Ruhneuberg, 577 Fuß, Hoheburg, 495 F., Zserberg, 320 F.), zum Theil haidig, morastig, aber sehr fruchtbar, an der Elbe Marschland; die Küsten sind wenig gezackt (bedeutendster Vorsprung Klützer Ort) u. gegen die See theils durch Dünen, theils durch den Heiligen Damm (s.d. 3) bei Dobberan gedeckt. Das Land wird im Südosten von der Elbe berührt, in welche die Elde, Stör, Sude, Rögnitz, Boize, Dosse münden; die übrigen Flüsse, wie die Warnow, Recknitz, Peene, Trave, Radegast, Tollense gehen in die Ostsee. Das Land ist reich an Seen (115 über 1/4 Meile lang), als der Müritz- (21/2 Ml. lang, 11/2 breit), Kölpin-, Flessen- u. Malchowsee, Schweriner- (23/4 Ml. lang, 5/8 breit), Plauersee (17/8 Ml. lang, 5/8 breit), Kumerower- (11/2 Ml. lang), Malchiner- (11/4 Ml. lang), Krakowersee (11/4 Ml. lang) etc. Das Klima ist feucht, nebelig u. stürmisch, doch gesund, mild u. mit einer Jahrestemperatur von 8,7° R. Die Einwohner, 1858: 542,148, sind meist slawischer. Abstammung, reden plattdeutsch, sind meist lutherisch, doch auch viele Juden u. waren bis 1818 größtentheils leibeigen. Das eigenthümliche Bevölkerungsverhältniß von Stadt zu Land, welches 31/4 zu 1 ist, erklärt sich aus der ungemeinen Größe der Landgüter; denn kleine Rittergüter besitzen ein Ländergebiet von 2–400,000, die größten von 1–11/2 Mill. Ruthen. Die Einwohner treiben Feldwirthschaft, doch auffallend gegen die in andern Ländern verschieden, gewinnen Weizen, Gerste u. Roggen (zur reichlichen Ausfuhr), Hillsenfrüchte, Gartengewächse (bes. Rüben), Flachs, Tabak, weniger Obst, Futterkräuter (welche wie die vortrefflichen Wiesen der Viehzucht sehr förderlich sind), treiben viel Viehzucht, bes. Pferde, Rinder, Schafe, Schweine, Gänse (Gänsebrüste bes. berühmt), Fischerei (bes. Häringe, welche geräuchert ausgeführt werden) u. holen von der Ostsee u. dem Müritzsee Bernstein. Die Industrie ist durch das Gesetz, nach welchem außer den unentbehrlichsten Handwerken auf dem Platten Lande kein bürgerliches Geschäft betrieben werden darf, beschränkt, doch fertigt man wollene u. baumwollene. Waaren, Leinwand u. hat Eisengießereien, großartige Brennereien, einige Tabak-, Papier- u. Glasfabriken u. viele Ziegeleien, Theeröfen, Essigsiedereien etc. In Sülz ist ein Salzwerk. Der Handel, welcher durch Straßen, Kanäle, Eisenbahnen (Berlin-Hamburg mit Verzweigungen nach Schwerin, Wismar, Rostock u. Güstrow) u. Schifffahrt befördert wird, vertreibt die Landesproducte (durch die Häfen Rostock u. Wismar) u. die Handelsplätze Boitzenburg u. Güstrow. Die Handelsmarine zählte 1859 394 Seeschiffe von 45,191 Last, darunter 8 Dampfschiffe. Bildungsanstalten sind die Landesuniversität Rostock, Gymnasien, Bürgerschulen etc.; doch steht das Landschulwesen noch weit hinter den Anforderungen der Zeit zurück. Münzen, Maße u. Gewichte: Man rechnet nach Thalern (im 14 Thaler-, seit 1857 im 30 Thalerfuß) zu 48 Schillingen à 12 Pfennige od. in einzelnen Fällen auch den Thaler in 24 Groschen getheilt; die frühere Währung war die lübische, 1 Thlr. = 1 Thlr. 7 Sgr., 1 Mark = 12 Sgr. 4 Pf.; wirkliche geprägte Münzen: a) in Gold, sonst Ducaten zu 2 Thlr. Cour. gleich den dänischen; seit 1822 Ducaten zu 23/4 Thlr. u. seit 1828 doppelte, einfache u. halbe Pistolen (Friedrich-Franzd'or), im Feingehalt von 211/2 Karat; b) in Silber bis 1829, 2 u. 1 Markstücke, 12, 8, 4 u. 2 Schillinge; neuere sind: feine 2/3, 18 = 1 feine Mark, in neuester Zeit Zwei- u. Einthaler- u. 1/12 Thalerstücke u. seit 1828 als Silberscheidemünze 4 u. 1 Schillinge; c) in Kupfer: 6, 3 u. 1 Pfennigstücke u. eben so für die Stadt Rostock nach ihrem Bedarf. Maße: die Elle ist die Hamburger (= 0,573 Metre), zu Landvermessungen ist der Lübecker Fuß gewöhnlich, die Ruthe hat 16 Fuß; die Landmesser brauchen den rheinischen Fuß (= 0,313 Metre), die Meile ist die preußische; die Rostocker Elle ist = 22 rheinische Zoll, 100 = 86,28 preußische Ellen. Der Fuß (= 0, 286 Metre) wird getheilt in 12 Zoll à 12 Linien. Feldmaß: die Hufe wird zu 300 Scheffel Rostocker Maß Aussaat, den Scheffel zu 70 mecklenburgischen QRuthen, die Hufe etwa zu 40,000 QRuthen gerechnet: eine katastrirte Ruthe wird zu 600 solcher Scheffel Aussaat angenommen, ist aber nach der Güte des Bodens verschieden; ebenso ist der Morgen verschieden zu 400, 300 u. 200 QRuthen. Brennholzmaß: der Faden Holz ist 7 Fuß breit u. hoch; Fruchtmaß: die Last hat 8 Drömt od. 96 Scheffel, der Scheffel 4 Viertel od. Faß à 4 Metzen od. Spint; der Rostocker Kornscheffel = 38,889, der Haferscheffel = 43,82 Liter, 100 Rostocker Kornscheffel = 70,76 preußische Scheffel; der Parchimer ist dem alten Berliner Scheffel gleich, 5 Parchimer Scheffel = 7 Rostocker; in Boitzenburg hat die Last 24 Sack à 6 Himten à 4 Spint od. der Wispel 48 Himten, 2 Rostocker Scheffel = 3 Boitzenburger Himten; Getreide wird glatt gestrichen gemessen, nur beim Hafer ein Scheffel um den andern gehäuft; die Last Salz u. Steinkohlen hat 12 Tonnen od. 72 Scheffel. Flüssigkeitsmaß: das Oxthoft hat 11/2 Ohm 6 Anker 30 Viertel 60 Stübchen 120 Kannen 240 Pot od. Quartier à 2 Össel od. Plank à 2 Ort od. Pegel, der Pot, das eigentliche Landesmaß, = 455/8 Pariser Cubikzoll od. 0,905 Liter. Als Gewicht gilt seit 1860 das deutsche Zollgewicht 1 Centner = 100 Pfund (1 Pf. = 0,5Kilogr.) à 30 Loth. Medicinalgewicht: das Nürnberger. Das Wappen hat ein Mittelschild u. 6 Querfelder. Das erste, goldne, hat einen schwarzen, rothgekrönten Büffelkopf, mit silbernem Nasenring u. dergl. Hörnern (Mecklenburg); das zweite, blaue, einen goldnen Greif (Rostock); das dritte hat oben in Blau einen silbernen Greif, unten in Silber ein grünes Viereck (Beides wegen Rostock); das vierte, rothe, ein schwebendes, silbernes Kreuz (Ratzeburg); das fünfte, rothe, einen silbernen, aus den Wolken kommenden, weißgekleideten, mit silberner Binde geschmückten, einen goldnen Ring haltenden Arm (Stargard); das sechste, goldne, einen schwarzen, schräg liegenden, goldengekrönten Büffelkopf, mit ausgestreckter Zunge u. silbernen Hörnern (Wenden). Das Mittelschild hat die obere Hälfte roth, die untere golden (Schwerin). Staatsverfassung:[46] Eine durch Feudalstände beschränkte Monarchie, welche seit 1815 zum Großherzogthum erhoben, als Theil des Deutschen Bundes mit M.-Strelitz die 14. Stimme in dessen engerm Rathe einnimmt u. im Plenum zwei Stimmen allein führt. Es steht mit Strelitz durch die Hausverträge von 1701 u. 1755 in Gemeinschaft der Landstände, des Contributionswesens u. der obersten Rechtspflege, wird aber unabhängig regiert. Der souveraine Großherzog succedirt seit dem Hamburger Hausvertrage von 1701 in der Linealfolge nach dem Rechte der Erstgeburt, wird mit dem 18. Jahre volljährig u. vom nächsten Agnaten bevormundet. Schwerin steht mit Strelitz im Hausverbande u. nach 1442 mit Kurbrandenburg zu Wittstock geschlossener, 1693 u. 1708 erneuerter Erbverbrüderung folgt dem mecklenburgischen Mannsstamme Preußen, dem auch die Erbhuldigung geschieht. Der Großherzog u. Erbgroßherzog führen das Prädicat königliche Hoheit, die nachgebornen Prinzen heißen Herzöge mit dem Prädicat Hoheit u. erhalten Geldapanage, die Prinzessinnen eine Aussteuer von 20,000 Thlrn. Der Hofstaat ist zahlreich. Verfassung: Das von der Constituirenden Versammlung von 1848/49 berathene u. angenommene, sowie von dem Großherzog von M.-Schwerin, unter Protest der Strelitzer Regierung, der Agnaten des Hauses u. der Ritterschaft des Landes sanctionirte u. am 23. Aug. 1849 beschworene Staatsgrundgesetz ist durch Schiedsspruch vom 11. Sept. 1850 wieder aufgehoben u. die alte landständische Verfassung von Neuem in Kraft gesetzt worden. Danach sind vermöge der alten Landesunion die Landstände von M.-Schwerin u. Strelitz gemeinschaftlich; sie bestehn aus der Ritterschaft, als den landtagsfähigen Rittergutsbesitzern von 112 Familien, mit drei Erblandmarschällen (von Lützow auf Eickhof, von Maltzahn auf Penzlin u. Graf Hahn auf Pleetz) u. der Landschaft, als den Obrigkeiten von 44 Städten; alle haben gleiches Stimmrecht, u. Stimmenmehrheit entscheidet überall, wenn beide Stände sich nicht trennen (wenn beide Stände mit einander in Conflict gerathen); der Prälatenstand ist seit der Reformation weggefallen; der Bauerstand wird nicht vertreten. Rostock gehört zu keinem Kreise, sondern bildet einen Staat im Staate. Die Stände theilen das Recht der Gesetzgebung u. Besteuerung, besetzen einen Theil der höhern Richterstellen, können Landesbeschwerden vortragen u. werden jährlich als Landtag abwechselnd zu Sternberg u. Malchin zusammenberufen. Die Landmarschälle, acht Landräthe u. die Deputirten von Rostock bilden das Directorium u. sind als vermittelnde Organe zwischen Fürst u. Ständen zu betrachten. Particularangelegenheiten einzelner Landestheile werden von deren Ständen auf Convocationstagen berathen u. Ritterschaft u. Landschaft haben jährlich zwei gesonderte Landesconvente. Staatsverwaltung: Deren Mittelpunkt ist das Staatsministerium; unter den einzelnen Abtheilungen desselben stehen das Staatsarchiv, das Kammer- u. Forstcollegium für die Verwaltung der Staatsdomänen u. Forste, die Generalpostdirection, die Verwaltung der Steuern u. Zölle. Die untern Verwaltungsstellen werden durch die Domänenämter, Magistrate u. Patrimonialgerichte gebildet. Dem Staatsministerium nicht untergeordnet, sondern unmittelbar dem Großherzog untergeben ist das Militärdepartement u. der Oberkirchenrath. Für die Verwaltung der Justiz bestehen in oberster Instanz das mit M.-Strelitz gemeinschaftliche, von beiden Großherzögen u. den Landständen besetzte Oberappellationsgericht, früher zu Parchim, jetzt zu Rostock (Oberappellationsgerichtsordnung vom 1. Juli 1818, revidirt vom 20. Juli 1840; vgl. v. Nettelbladt, Rechtssprüche des Oberappellationsgerichts zu Parchim, 6 Bde., Berl. 1821–39; Entscheidungen des Oberappellationsgerichts zu Rostock, herausgegeben von Buchka u. Budde, Wism. 1855 ff., 3 Bde.), als Mittelinstanzen die Justizkanzleien zu Schwerin, Güstrow u. Rostock, in unterster Instanz die Stadt- u. Amt-, Patrimonial-, Klosteramts- u. Ökonomiegerichte etc. Für peinliche Sachen besteht für das ganze Land das Criminalcollegium zu Bützow. Die Hauptquelle des Rechts bildet für alle Rechtstheile das gemeine Deutsche Recht, neben welchem im Mittelalter außerhalb der Städte u. für Rittermäßige die Modificationen des Sächsischen Rechts gelten. In Rostock, Hagenow etc. gilt Lübisches, in Friedland, Neubrandenburg etc. Märkisches Recht. Außerdem sind von einheimischen Stadtstatuten von Rostock von 1857, von Schwerin von 1220, von Parchim u. Neubrandenburg wichtig, wie überhaupt die meisten Städte ihre besondern Bürgersprachen haben. Von allgemeinen Landesgesetzen sind für das Privatrecht die Polizeiordnung von 1516 (revidirt 1542), die Landesreversalen von 1572 u. 1621 u. der landesgrundgesetzliche Erbvergleich von 1755 auszuzeichnen. Für den Civilproceß bestehen particulare Rechtsnormen in der Rostockschen Gerichtsordnung von 1558, Land- u. Hofgerichtsordnung vom 2. Juli 1622, zwei Kanzleiordnungen von 1637 u. 1669, der Interimsordnung der Amts- u. Stadtgerichte von 1770, Patrimonialgerichtsordnung vom 21. Juli 1821, Procuraturordnung vom 20. Aug. 1819. Sammlungen der Landesgesetze: für die Verordnungen im Herzogthum M.-Güstrow, Güstr. 1619; Jura Mecklenburgica, Neubrandenb. 1724; Constitutiones Mecklenburgicae Frankf. 1744; (Bärensprung) Neue Sammlung mecklenb. Landesgesetze, 4 Thle. u. Supplem. 1769–1780; (Schröder) Neueste Sammlung für das Herzogthum M.-Schwerin, 4 Bde., 1802–1804; v. Both, Sammlung der seit 1802–16 in M.-Schwerin ergangenen Verordnungen, Schwer. 1817; Dittmar, Samml. neuer Mecklenb. Gesetze u. Urkunden, Rost. 1811–17; Neue vollständ. Gesetzsamml. für die M.-Schwerinschen Lande, Parch. 1835 ff. Repertorien: Spalding, Repert. juris Mecklenb., Rost. 1781; Dittmar, 1. Supplem. dazu, ebd. 1789; Baizer, Repertorium, Parch. 1836; Rampe, Systematisches Verzeichniß, ebd. 1842; vgl. Mantzel, Jus Mecklenb. et Lub. illustr., Rost. 1749–53; Eschenbach, Beiträge zum Mecklenburgischen Rechte, ebd. 1813; v. Kamptz, Civilrecht der Herzogthümer M., 1806 u. 1825, 2 Bde.; ders., Handbuch des Mecklenburgischen Civilprocesses, 2. Ausg., v. Nettelbladt, Berl. 1822; v. Nettelbladt, Archiv für die Rechtsgelehrsamkeit im Herzogthum M., Rost. 1803–19, 4 Bde.; v. Kamptz, Beiträge zum Mecklenburgischen Privatrecht, Neustr. 1795–1805; 6 Bde.; ders., Mecklenburgisches Privatrecht, Rost. 1800 u. 1804; v. Nettelbladt u. Wachenhusen, Neues Archiv, ebd. 1824; Trotsche, Materialien zu einem Handbuch des M.-Schwerinschen Particularcivilprocesses, Güstr. 1837. Die Gesammtausgabe der Staatskasse[47] wurde 1853–54 auf 3,430,028 Thlr., die Gesammteinnahme auf 3,292,748 Thlr. berechnet. Die Schulden beliefen sich zu gleicher Zeit auf 7,703,294 Thlr. Militär: Bundescontingent 5967 Mann, formirt in eine Division, besteht aus 4 Bataillonen Infanterie (das erste Bataillon ist die Grenadiergarde), jedes zu 4 Compagnien u. einer Jägerabtheilung von 2 Compagnien; die Cavallerie bildet 1 Dragonerregiment zu 4 Escadronen, die Artillerie besteht in 2 Batterien zu 8 u. 6 Geschützen, 1 Compagnie Pionniere, 1 Munitionscolonne, 2 Lazarethabtheilungen u. 1 Proviantcolonne, 1 Garnison- u. ein Invalidencommando; ein Zenghaus zu Schwerin u. ebendaselbst eine Militärbildungsanstalt u. eine Examinatioscommission. Außerdem besteht noch eine miltärisch organisirte Gensdarmerie. Uniform: blauer Waffenrock, Cavallerie hellblau; rothe, das leichte Bataillon grüne, die Artillerie schwarze Kragen u. Aufschläge, das Grenadiergardebataillon mit weißen Litzen; die Beinkleider grau; der Train hat hellblaue Aufschläge; Kopfbedeckung Helme mit weißem Beschläge; die Knöpfe der Uniform weiß; das Lederzeug weiß, bei den Jägern u. der Artillerie schwarz. Bewaffnet ist die Infanterie mit gezogenen Gewehren, die Jäger mit Büchsen u. Hirschfänger, die Cavallerie mit Säbel, Pistolen u. Karabiner. Die Dienstzeit beträgt 6 Jahre, davon 3 Jahreununterbrochen bei der Fahne; die beurlaubten Soldaten werden von einem besondern Depotcommando controlirt. Das Contingent bildet mit dem von M.-Strelitz, von Holstein-Lauenburg, von Oldenburg u. den Hanseaten die 2. Division des 10. Bundesarmeecorps. Festung: Dömitz. Feldzeichen: roth, gelb u. blau: Flagge: blau, weiß u. rothe Längsstreifen mit dem mecklenburgischen schwarzen Büffelkopf in weißem Felde. Militärdienstauszeichnung seit 30. April 1841 Kreuze, für die Offiziere u. Militärbeamten in Gold, für die Unteroffiziere in Silber mit goldnem Schild, für die Soldaten von Kupfer mit der Inschrift der Dienstjahre X., XV., XX. u. XXV. an carmoisinrothem, olau u. gelb eingefaßtem Vande; Kriegsdenkmünze für die Feldzüge von 1808–15, 1841 gestiftet, von Kanonenmetall, mit großherzoglichem Namenszug u. der Inschrift: für treue Dienste im Kriege, am Rande der Name des Inhabers; Band gelb, mit blauer u. rother Einfassung. Ein sonstiger Orden besteht in M. nicht. Eintheilung: in den Kreis M. (od. Herzogthum M.-Schwerin), Kreis Wenden (od. Herzogthum M.-Güstrow), das Fürstenthum Schwerin u. die Herrschaften Wismar u. Rostock, in militärischer Hinsicht in sechs Districte. Hauptstadt: Schwerin; Residenz: Ludwigslust.
B) M.-Strelitz, das kleinere der beiden Großherzogthümer, besteht aus zwei durch M.-Schwerin getrennten Theilen, von welchem der östlich gelegene od. das Herzogthum M.-Strelitz (42,72 QM.) an die preußischen Regierungsbezirke Stralsund, Stettin u. Potsdam u. an M.-Schwerin grenzt, der westliche od. das Fürstenthum Ratzeburg (6,77 QM.) von dem Lübeckschen Gebiet, dem Herzogthum Lauenburg, M.-Schwerin u. der Ostsee umschlossen wird; beide zusammen haben einen Flächengehalt von 49,49 QM. mit 100,000 Ew.; Hauptstadt: Neu-Strelitz. Der Boden ist völlig eben, mit einigen Sandhügeln (höchster: Petersilienberg), bewässert von der Havel, welche die Ausflüsse vieler Seen an sich zieht, Tollense, Trave u.a. u. von mehreren Seen (Ratzeburger See). Die Industrie ist bedeutender als in M.-Schwerin, namentlich gibt es Fabriken in Tuch, Leder, Damast, Kattun, Papier, Bier, Branntwein, Glas, Metall etc. Staatsverfassung: Die öffentlichen Verhältnisse stimmen mit denen von M.-Schwerin völlig überein (s. oben), nur hat M.-Strelitz im Plenum des Deutschen Bundes blos 1 Stimme. Die oberste Behörde bildet das Staatsministerium mit Geheimem Archiv; unter ihm steht die Landesregierung für die Polizei u. innere Verwaltung, das Kammer- u. Forstcollegium für die Verwaltung der Domänen, das Consistorium für die geistlichen u. Schulangelegenheiten. Für die Justiz besteht als oberste Instanz das mit M.-Schwerin gemeinschaftliche Oberappellationsgericht zu Rostock, als Mittelinstanz die Justizkanzlei zu Neustrelitz, in unterer Instanz Stadt-, Amts- u. Patrimonialgerichte. Repertorien der Gesetze haben v. Kamptz, Neubrandenb. 1794, u. Boccius, ebd. 1820 geliefert. Die Staatseinnahme u. Ausgabe beträgt etwa 970,000 Thlr.; die Staatsschuld (1856) 1,750,000 Thlr. Münzen, Maße u. Gewichte: man rechnet nach Thalern des 30Thalerfußes zu 24 Groschen à 12 Pfennige od. auch wie in Schwerin zu 48 Schillingen; geprägte Münzen sind: a) in Gold: Pistolen im gewöhnlichen Pistolenfuß; b) in Silber: 1/6, 1/8 u. 1/12 Thlr. im Conventionsfuß u. in neuerer Zeit Ein- u. Zweithalerstücke etc. im 30 Thalerfuße, ferner 1/24 u. 1/48 Thlr. als Scheidemünze; c) in Kupfer: 3, 11/2 u. 1 Pfennigstücke. Maße u. Gewichte sind die von Schwerin, außer dem Getreidescheffel, welcher 51,65 Liter hält, 100 Scheffel = 93,98 preußisch u. 132,82 rostocker Scheffel. Militär: Bundescontingent 997 Mann Infanterie u. 200 Mann Artillerie u. Pionniere, gehört zu der 2. Brigade der 2. Division des 10. Armeecorps. Uniform: dunkelblau mitroth, gelbe Kröpfe, Helme, graue Beinkleider. Außerdem ein Commando Husaren von 25 Mann zum Sicherheitsdienst. Feldzeichen: roth, gelb u. blau. Flagge u. Denkmünzen: wie bei M.-Schwerin, s. oben. Eintheilung: in das Herzogthum M.-Strelitz (sonst Herrschaft Stargard) u. das Fürstenthum Ratzeburg. Haupt- u. Residenzstadt: Neustrelitz; 2) M.-Güstrow, Kreis, an die Ostsee, Brandenburg u. Pommern grenzend, mit einigen entfernt liegenden Parzellen, früher eignes Herzogthum, später unter die Linien Schwerin u. Strelitz getheilt, jenes bekam den wendischen, dieses den stargarder Kreis; 86 QM., 150,000 Ew.; Hauptstadt: Güstrow; 3) Amt im Herzogthum M.-Schwerin, 5 QM., 71 Ortschaften, worunter 4) das Dorf M. mit 600 Ew., am Abzugsgraben des Schweriner Sees in die Ostsee; war zur Obotritenzeit Stadt u. gab M. den Namen.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.