Mecklenburg [2]

Mecklenburg [2]

Mecklenburg (Gesch.). Die ältesten Bewohner M-s waren Germanen, namentlich die Suardonen, nach deren Abzug in der Völkerwanderung nahmen slawische Stämme ihre Wohnsitze ein, unter denen die Obotriten u. Wilzen die ansehnlichsten waren, nächst ihnen die Wagrier (um Stargard) u. die Polaben (um Ratzeburg); ihr Hauptort: Mikelenborg (jetzt Dorf Mecklenburg unweit Wismar), gab diesem Lande den jetzigen Namen. Karl der Große drang während der Sachsenkriege in das Land der Obotriten ein u. zwang die heidnischen Bewohner 789 zur Annahme des Christenthums. Sie erkannten[48] die fränkische Oberherrschaft an u. waren selbst seine Bundesgenossen gegen die Wilzen. Ludwig der Deutsche ließ das Land durch die sächsischen Herzöge regieren, die aber wenig Ansehn hatten, so wie auch das Christenthum keinen Boden gewinnen wollte. Heinrich I. zwang die Obotriten wieder zur Unterwerfung u. Annahme des Christenthums, u. unter Otto I. gründete der Fürst Mistivi (Mistui, 960–985), ein eifriger Christ, das Bisthum Aldenburg (Stargard) in Wagrien, u. zu Mikelenborg wurde eine Kirche erbaut; Fürst Gottschalk ließ sich ebenfalls die Ausbreitung des Christenthums angelegen sein, daher 1056 zwei neue Bisthümer zu Ratzeburg u. M. zu Stande kamen. In einem allgemeinen Aufstand wurde aber Gottschalk 1056 getödtet u. die christliche Geistlichkeit vertrieben, u. Kruko, ein heidnischer Fürst von der Insel Rügen, zum Oberhaupt gewählt. Diesen verdrängte 1105 Heinrich, Gottschalks Sohn, mit Hülfe der Dänen u. unterwarf sich Magnus dem Heiligen von Sachsen zur Lehnspflicht, u. von diesem u. dessen Nachfolger Lothar unterstützt, unterjochte er alle Slawen längs der Ostsee, von der Elbe bis zur Oder. Nachmals erhielt Herzog Kanut von Schleswig das Land vom Kaiser Lothar II., dessen Neffen, Nikolas (Niklot) u. Pribislaw, nach seinem Tode 1131 so theilten, daß jener die Obotriten, dieser Wagrien u. das Land der Polaben bekam. Beide waren eifrige Heiden u. Christenverfolger, u. als Heinrich der Löwe die Züge gegen die überalbingischen Wenden unternahm. (1147–62), verwüstete u. verödete er das Land so, daß die wenig übrigbleibenden Wenden der Christianisirung kein Hinderniß in den Weg legen konnten. Heinrich der Löwe theilte das Land unter seine Feldherren u. Ritter, setzte Grafen u. Richter ein, unter Andern den Grafen Gunzelin in Schwerin, das er zur Stadt u. zum bischöflichen Sitz erhob, stellte das Bisthum M. wieder her, während er das aldenburgische nach Lübeck, seiner Hauptstadt, verlegte; Nikolas' Sohne, Pribislaw II., gab er nach neuem blutigen Krieg 1164 einen Theil seines väterlichen Erbes unter dem Titel eines Fürsten von M. zurück. Zugleich nahm ihn das Deutsche Reich in seinen Verband auf. Deutsche Colonisten nahmen sofort die Wohnsitze der Wenden ein, u. eine Menge adeliger Güter u. Rittersitze wurden daselbst gegründet. Pribislaw bekannte sich zum christlichen Glauben u. stiftete 1170 das Kloster Dobberan. Sein Sohn, Heinrich Borwin (Burevin) I., machte sich um die Gründung von Städten u. Klöstern verdient. Von ihm u. seiner Gemahlin Mathildis, Tochter Heinrich des Löwen, stammt das regierende Haus M. ab, ist also eines der ältesten in Deutschland. Heinrich Borwin hatte heftige Kämpfe mit seinem Vetter Nikolas (Niklot), dem Sohn Wratislaws, des Herzogs der Obotriten, welchen Heinrich der Löwe umgebracht hatte, u. mußte ihm Rostock abtreten; zu Anfang des 13. Jahrh. nöthigte ihn der König Waldemar II. die Oberherrschaft Dänemarks über M. anzuerkennen. Heinrich trat nun 1219 seinen Söhnen Nikolas u. Heinrich Borwin II. einen Theil seiner Länder ab, da aber Nikolas schon 1224 ohne Erben starb, so fiel sein Theil an seinen Bruder zurück, der die dänische Oberherrschaft nach der Niederlage derselben bei Bornhoveden (1227) abschüttelte.

Nach Heinrich Borwins II. Tode theilten dessen Söhne M. in vier Theile, M., Güstrow, Rostock u. Parchim. a) Die Linie Parchim, von Pribislaw III., dem vierten Sohne, gestiftet, starb schon mit Pribislaw IV., dem Sohn des Stifters, 1325 aus, nachdem derselbe bereits 1270 zu Gunsten seiner Vettern entsagt hatte, da sein Vater, der in die Gefangenschaft des Bischofs von Bützow gefallen war, seinen Besitz an jene verkaufen mußte, um sich zu lösen. b) Bei der Linie Rostock trat der Stifter u. dritte Sohn, Heinrich Borwin III., die Regierung 1264 an seine Söhne Waldemar u. Johann ab, von denen der Letztere aber bald starb. Waldemars Sohn, Nikolas das Kind, kam um 1290 zur Regierung, wurde mit dem Markgrafen von Brandenburg in Krieg verwickelt u. sah sich genöthigt, 1300 sein Land Dänemark zu unterwerfen. Deshalb entstand ein Krieg zwischen den übrigen Herzögen von M. gegen König Erich von Dänemark, der 1301 durch einen Vertrag geendigt wurde, welcher dem Fürsten Nikolas fast alles Landes beraubte. Er st. 1314 kinderlos.

c) Die Linie Güstrow (Werle). Ihr Stifter, der Fürst Nikolas I. zu Güstrow, zweiter Sohn Heinrich Borwins II., kaufte 1270 das Fürstenthum Parchim u. st. 1277. Seine Söhne Heinrich u. Johann regierten Anfangs gemeinschaftlich, theilten aber 1283, u. zwar erhielt der ältere Werle-Güstrow u. der jüngere Werle-Parchim. aa) Heinrich von Werle-Güstrow errichtete einen Landfrieden, wurde aber 1291 von seinen Söhnen Heinrich u. Nikolas auf Rügen auf der Jagd ermordet. Der Vetter der Mörder, Fürst Nikolas von Werle-Parchim, bemächtigte sich darauf des Landes Güstrow, das ihm nach dem Tode des Prinzen Nikolas (eines der Mörder) auch von dessen Bruder Heinrich förmlich abgetreten wurde (1293), der sich blos das Land u. Schloß Prenzlin vorbehielt, das ihm aber der Fürst von Güstrow 1307 ebenfalls abnahm; Heinrich ging darauf nach Pommern, wo er bald starb; sein einziger Sohn ging in ein Kloster. bb) Die Linie Werle-Parchim, begonnen von Johann dem Friedfertigen, der schon 1284 starb, wurde fortgesetzt von dessen drei Söhnen Nikolas, Günther u. Johann, welche gemeinschaftlich regierten. Nikolas eroberte Güstrow, schloß 1302 eine Erbverbrüderung mit der Linie M. u. führte lange Krieg mit Brandenburg. Er st. 1316, u. nun theilte sein Sohn Henning od. Johann mit seinem Oheim Johann von Neuem das Land. Der jüngere Johann erhielt Werle-Goldberg, der ältere Werle-Güstrow. aaa) Johann der Jüngere von Werle-Goldberg regierte von 1316–52, u. ihm folgte sein Sohn Nikolas, der aber 1354 starb, u. in demselben Jahre erlosch mit dem Tode seines Sohnes Johann diese Linie. Das Land fiel an Güstrow. Der Begründer bbb) der jüngern Linie Werle-Güstrow war Johann der Ältere, regierte von 1316–37, u. ihm folgten seine Söhne Nikolas u. Bernhard in gemeinschaftlicher Regierung. Erster st. 1360, zwei Söhne Lorenz u. Johann hinterlassend; Letzter lebte bis 1378, nachdem 1375 ihm Güstrow zugefallen war. Bernhard hinterließ einen Sohn Johann, der in Waren residirte, sein Vetter Lorenz wohnte in Güstrow, st. 1402 u. hinterließ drei Söhne, die gemeinschaftlich regierten, Balthasar, Johann u. Wilhelm. Johann, Bernhards Sohn, st. 1395, u. ihm folgten zwei Söhne Nikolas u. Christian, Erster st. 1408; Letzter blieb 1426 in einem Treffen gegen[49] die Brandenburger, Beide hatten keine männlichen Erben, u. Waren fiel an Güstrow zurück. 1418 nannten sich diese Fürsten, welche bisher Edelherrn geheißen hatten, Fürsten der Wenden, doch starb die ganze Linie 1436 mit dem Fürsten Wilhelm aus u. die andern Herzöge von M. nahmen das Fürstenthum Wenden in Besitz.

d) Die Linie M. Johann der Theolog, der älteste Sohn Heinrich Borwins II., war Stifter der Linie M., verlegte seine Residenz aus dem Flecken M. nach Wismar u. st. 1264. Ihm folgten seine Söhne Heinrich I. (III.) Hierosolymitanus u. Albrecht, von denen der Letztere schon 1265 starb. Heinrich I. pilgerte 1270 nach Jerusalem (daher sein Beiname), wurde dort gefangen u. für todt gehalten. Sein Sohn Heinrich II. (IV.) der Löwe, trat nun unter der Vormundschaft seines Oheims, des Domprobstes Johann von Lübeck, die Regierung an, führte sie von 1282 allein u. hatte mit den reichen Städten der Hanse, bes. mit Wismar, viele Streitigkeiten. 1298 kam unerwartet sein Vater zurück u. regierte nun bis zu seinem Tode gemeinschaftlich mit seinem Sohn. Heinrich II. st. 1329, u. durch seine zwei Söhne Albrecht I. u. Johann II. entstanden zwei neue Linien: M. u. Stargard. Beide Brüder, bes. Johann, hatten sich im Kriege gegen den Markgrafen Ludwig von Brandenburg dem Kaiser Karl IV. so beliebt gemacht, daß derselbe nicht nur den Bezirk von Stargard, welcher bisher brandenburgisches Lehn gewesen war, zu einem Reichslehn erklärte, sondern auch 1349 ganz M. in ein Herzogthum verwandelte. 1357 wurden die schwerinschen Grafschaften mit M. vereinigt. aa) Linie Mecklenburg. Albrecht I., der Stifter dieser Linie, st. 1377 (1373), u. ihm folgten seine drei Söhne Albrecht II. (welcher bereits 1365 zum König von Schweden gewählt worden war, wodurch M. mehre Kriege zu führen hatte), Heinrich I. u. Magnus, doch nahm der Erstere keinen Antheil an der Regierung in M. Heinrich st. 1383, Magnus 1385; Albrecht kam in Streit mit Margarethe v. Dänemark u. wurde 1388 geschlagen u. gefangen. Da er die Lösungssumme nicht aufbringen konnte, so verkauften die Edelfrauen M-s ihren Schmuck u. befreiten den Herzog, welcher ihnen dafür das Erbjungfernrecht verlieh. Albrecht II. st. 1412, u. dessen Sohn Albrecht III. führte mit Johann III., Sohn von Magnus, die Regierung gemeinschaftlich; sie stifteten die Universität Rostock; Johann st. 1422, Albrecht III. st. 1423, u. nun folgten des Ersteren Söhne Heinrich IV. der Fette u. Johann IV.; Letzter st. 1442 ohne Erben, u. Heinrich IV. vereinigte dadurch, daß er 1471 Stargard erbte, ganz M.; 1436 hatte er auch das Fürstenthum Wenden geerbt.

bb) In der Stargar der Linie waren auf Johann I., welcher 1399 starb, seine Söhne Johann II., Ulrich I. u. Albrecht gefolgt, welche gemeinschaftlich regierten; Albrecht st. um 1406, Ulrich 1417 u. Johann 1418. Ulrich hinterließ einen Sohn Heinrich, Johann II. ebenfalls einen Sohn, Johann III., beide minderjährig u. unter Vormundschaft der anderen Herzöge von M. bis 1423, wo Heinrich die Regierung antrat. Johann III. führte Krieg mit dem Kurfürsten von Brandenburg, Jodocus von Mähren, fiel in dessen Gefangenschaft, wurde 1427 befreit u. st. unbeerbt 1440 (1439); Heinrich, von da Alleinregent, st. 1466 u. bei dem Tode seines Sohnes Ulrichs II., der 1471 ebenfalls ohne Erben starb, kam sein Land an Heinrich den Fetten, u. M. wurde so wieder vereinigt. Brandenburg bestritt zwar das Erbrecht, doch im Vergleich zu Wittstock blieb Heinrich im Besitz, u. Brandenburg erhielt ein Anrecht auf die Erbfolge von M., im Fall der ganze Mannsstamm aussterben würde.

Heinrich IV. st. 1477 u. hinterließ drei Söhne, Albrecht V., Magnus II. u. Balthasar. Anfangs regierten die beiden ältesten allein u. Balthasar widmete sich dem geistlichen Stande; aber 1479 trat er aus demselben zurück u. nahm ebenfalls Theil an der Regierung. 1480 theilten daher die Brüder, u. Albrecht erhielt den größten Theil des Fürstenthums Wenden; aber M., Stargard, Rostock, Gnoien, Schwerin u. Waren blieb den beiden andern gemeinschaftlich. Nach Albrechts Tode 1483, fiel Wenden wieder an die beiden andern Brüder zurück, welche 1483–1498 mit Rostock wegen des dortigen Stiftes in Streit lebten. Magnus st. 1503 u. Balthasar 1507, Letzter ohne Kinder; es folgten seine Neffen Heinrich V. der Friedfertige, Erich u. Albrecht V. der Schöne. Erich starb aber schon 1508, u. die beiden anderen Brüder führten die Regierung gemeinschaftlich, seit 1513 so, daß jeder abwechselnd fünf Jahre regieren sollte. Aber seit 1520 regierte jeder für sich, Albrecht residirte in Güstrow, Heinrich in Schwerin. Die Reformation führten 1524 beide Brüder ein; bald darauf aber trat Albrecht zur Katholischen Kirche zurück u. focht seit 1535 in Diensten der Hanse; er st. 1547 u. hinterließ fünf Söhne, Johann Albrecht, Ulrich, Georg, Christoph u. Karl; die drei letzteren wurden apanagirt, die beiden älteren regierten gemeinschaftlich, theilten aber, nachdem ihr Oheim Heinrich V. 1552 gestorben u. seine Landesportion an ihre Linie gekommen war, im Jahre 1555: Ulrich erhielt Schwerin u. Güstrow, Johann Albrecht behielt den übrigen Theil. Diese beiden Fürsten vollendeten die Einführung der Reformation u. gaben eine neue Kirchen- u. Schulverfassung; Johann Albrecht verbesserte auch die Universität, die Polizei- u. Gerichtsordnung u. bestimmte 1574, daß künftig keine Landestheilung mehr vorgenommen werden sollte. Johann Albrecht st. 1576 u. für seine zwei Söhne, Johann V. u. Sigismund August, führte sein Bruder Ulrich die Regierung bis 1583, wo Johann selbst regierte.

Johann hinterließ bei seinem Tode 1592 zwei Söhne, Adolf Friedrich u. Johann Albrecht, Sigismund aber st. 1600 kinderlos. Ulrich st. 1603 u. ihm folgte sein Bruder Karl. Unter seiner Regentschaft standen zugleich bis 1610 seine Neffen Adolf Friedrich u. Johann Albrecht. 1611 theilten diese beiden Brüder, trotz dem großväterlichen Testament, das Land, u. gründete wieder 2 Linien: Güstrow, gegründet von Johann Albrecht, u. Schwerin, gegründet von Adolf Friedrich, jede erhielt 19 Ämter; die Hansestädte Wismar u. Rostock sowie die Regalien blieben ungetheilt, auch die Landschaft blieb vereinigt.

Die Regierung Adolf Friedrichs u. Johann Albrechts fiel in die Zeit des Dreißigjährigen Krieges, in welchem M., nach der Theilnahme der Herzöge an den dänisch-niederländischen Unternehmungen, härter als zuvor von den kaiserlichen u. liguistischen Truppen behandelt, sie selbst von Wallenstein, welcher mit M. belehnt wurde, 1627 vertrieben u. von dem Kaiser[50] geächtet u. entsetzt wurden, bis die Schweden M. besetzten u. der Prager Friede (1635) die Herzöge mit dem Kaiser wieder aussöhnte. Im Westfälischen Frieden mußte an Schweden die Stadt Wismar mit den Ämtern Pöl u. Neukloster abgetreten werden, wogegen Adolf Friedrich u. seine Erben mit den bisherigen Bisthümern Schwerin u. Ratzeburg, Gustav Adolf aber mit den Johanniter-Comthureien Mirow u. Nemerow entschädigt wurden. Johann Albrecht st. 1636 u. ihm folgte sein dreijähriger Sohn Gustav Adolf unter der Vormundschaft seiner Mutter, Eleonore Marie von Anhalt-Bernburg; da diese sich aber zur Reformirten Kirche bekannte u. in derselben den Prinzen erziehen wollte, so übernahm sein Oheim Adolf Friedrich mit Genehmigung der Stände die Vormundschaft, welche er bis 1654 führte. Während seiner von da an selbständigen Regierung hatte Gustav Adolf viele Streitigkeiten mit seinem Vetter von Schwerin, u. mit ihm erlosch 1695 das Haus Güstrow.

In Schwerin führte Adolf Friedrich I. in Folge eines Streites mit seinen Ständen über die Steuern einen beständigen Landausschuß, das Hof- u. Landgericht ein. Sein älterer Sohn, Christian Ludwig, hatte 1641 zu Gunsten seines jüngeren Bruders Karl resignirt, aber nach des Vaters Tode, 1658, nahm er ohne Rücksicht auf seine Resignation vom gesammten Herzogthum M.-Schwerin Besitz. Er zog dem Lande durch seine Anhänglichkeit an König Ludwig XIV. von Frankreich viel Schaden u. eine Invasion durch die Dänen u. Brandenburger zu, trat 1663 in Paris zur Katholischen Kirche über, hatte immerwährende Streitigkeiten mit seinen Landständen, lebte außer Lands bald in Paris, bald in Hamburg od. im Haag, u. st. 1692 unbeerbt. Ihm folgte sein Neffe Friedrich Wilhelm, der Sohn Friedrichs, trotz der Protestation seines Oheims Adolf Friedrich II. von Strelitz, ja er erhielt 1697 auch Güstrow, welches 1695 erledigt worden war, durch Ausspruch des Kaisers, welcher es bis dahin hatte verwalten lassen. Schweden, nebst Kur-Brandenburg u. Braunschweig-Lüneburg aber, welche sich als ausschreibende Fürsten des Niedersächsischen Kreises wegen des kaiserlichen Executivverfahrens in ihren Gerechtsamen beleidigt fanden, nahmen sich des Herzogs Adolf Friedrich II. von Strelitz mit gewaffneter Hand an, u. durch den Hamburger Theilungsvergleich (den 8. März 1701) erhielt Friedrich Wilhelm von Schwerin das Fürstenthum Güstrow, od. 1/4 des Grundbesitzes, hingegen Adolf Friedrich das Fürstenthum Ratzeburg nebst Sitz u. Stimme auf Reichs- u. Kreistagen, die Herrschaft Stargard, die Ämter Mirow u. Nemerow u. aus dem Zoll zu Boitzenburg jährlich 9000 Thaler. Zugleich wurde das Erstgeburtsrecht in beiden Linien bestätigt u. die Linealsuccession festgesetzt. So entstanden die Linien M.-Schwerin u. M.-Strelitz, da Adolf Friedrich zu Strelitz seine Residenz nahm.

In M.-Schwerin errichtete Herzog Friedrich Wilhelm auch mit seiner Ritter- u. Landschaft über die zu bestimmende Summe der Landsteuern einen Vergleich, welcher aber bald neue Streitigkeiten veranlaßte, in denen der Herzog preußisches Militär gegen die adeligen Rittergüter requirirte, welche aber durch einen Vergleich zu Boitzenburg beigelegt wurden. Durch den Nordischen Krieg, wo Schweden, Dänen, Sachsen u. Russen in M. hausten, wurde Schwerin in große Unkosten versetzt, u. als Friedrich Wilhelm 1713 starb, nahm dessen Bruder u. Nachfolger Karl Leopold, welcher mit der russischen Prinzessin Katharina Iwanowna, Tochter des Czars Iwan Alexiowitsch u. Nichte Peters des Großen, vermählt war, für Rußland u. Dänemark gegen Schweden an dem Kriege Theil. Er stürzte sich in Schulden, u. es kam deshalb 1715 zu neuen Irrungen mit seinen Landständen, gegen welche ihm die Russen beistanden; aber nachdem diese nach dem Empfang großer Geldsummen 1717 abgezogen waren, dauerten die Streitigkeiten Karl Leopolds mit den Ständen, seinen Verwandten u. der Stadt Rostock fort, so daß Kaiser Karl VI. 1719 endlich die Reichsexecution durch hannöversche u. braunschweigische Truppen vollstrecken lassen mußte. Dem Herzog blieb nichts als die Festung Dömitz übrig, u. da er sich gegen die Verordnungen der zu Rostock niedergesetzten kaiserlichen Commission widersetzte, so wurde er 1727 durch eine provisorische Reichshofrathsverfügung entsetzt u. die Administration seinem Bruder, Herzog Christian Ludwig, übertragen u. dieser 1733 zum kaiserlichen Commissarius ernannt. Karl Leopold brachte nun einen großen Theil der Landleute u. der Bürger in den kleinen Städten unter die Waffen, was König Friedrich Wilhelm I. von Preußen Anlaß gab, Truppen einrücken zu lassen. Mit deren Hülfe behauptete sich der Administrator, nahm durch holstein-schwarzburgische Truppen, welche er in Dienst genommen hatte, 1735 Schwerin ein u. bewog die Hannoveraner u. Braunschweiger, welche die dortige Execution ausgeführt hatten, gegen Verpfändung von acht Ämtern u. des boltzenburger Elbzolls, bis auf 400 Mann abzuziehen; erst nach Karl Leopolds Tod hörten die Unruhen auf. Der neue Herzog Christian Ludwig errichtete mit der Ritter- u. Landschaft den Rostockischen Landesvergleich (den 18. Apr. 1755), wodurch die bisherigen Irrungen zwischen beiden Theilen beendigt wurden. Es wurde ein neues Landgrundgesetz aufgestellt u. darin die Art der Steuererhebung genau bestimmt, auch festgesetzt, daß die Kammergüter gleich den ritterschaftlichen Gütern zur Tragung der Staatskosten beigezogen werden sollten. Christian Ludwig st. 1756, sein Sohn Friedrich der Gütige, erbte einen Streit mit dem Könige Friedrich II. von Preußen wegen Werbung, u. wurde dadurch verleitet, sich während des Siebenjährigen Krieges feindselig gegen Preußen zu zeigen, was seinem Lande vielen Schaden brachte. Friedrich gründete 1760 die Hohe Schule zu Bützow (welche jedoch 1788 mit Rostock vereinigt wurde), verbesserte nach dem Siebenjährigen Kriege die Finanzen u. erhielt im Teschener Frieden 1779 das Privilegium de non appellando, welchem aber von der Ritterschaft lebhaft widersprochen wurde. Friedrich st. 1785, u. ihm folgte sein Neffe, Friedrich Franz I., der Sohn des 1778 verstorbenen Prinzen Ludwig, dieser erhielt durch einen Vertrag mit Schweden die Stadt Wismar für 1,200,000 Thaler u. 1803 durch den Reichsdeputationsreceß sieben bischöflich-lübeckische enclavirte Dörfer für zwei im strasburger Domcapitel ihm zustehende Domherrnstellen. Sein Land hatte 1806 beim Durchzug des flüchtenden Blücherschen Corps u. dessen Verfolgung durch die Franzosen unter Bernadotte u. Soult viel zu leiden. Der Herzog trat 1807 dem Rheinbunde bei u. stellte in den Feldzügen 1809 u. 1812 seine Truppen zu den Heeren Napoleons, veränderte aber, ungeachtet der ihm dadurch zustehenden Souveränetätsrechte, die ständische Verfassung wenig. Am 25. März 1813 entsagte er dem Rheinbunde u.[51] stellte zwei Regimenter Infanterie für die Alliirten, weshalb das Land nach dem Waffenstillstande von Davoust sehr gemißhandelt wurde u. der Herzog nach Preußen fliehen mußte. Nach dem Sturz der Bonapartistischen Herrschaft nahm der Herzog am 14. Juni 1815 die großherzogliche Würde an. Die Verfassung blieb die alte, doch wurde 1817 ein organisches Staatgesetz gegeben, welches Mehres in dem Verhältniß der Stände u. Unterthanen zu den Fürsten bestimmte. Auf dem Landtage 1818 wurde die Leibeigenschaft aufgehoben (bis 1824 sollten alle Unterthanen frei sein), die Einrichtung eines Oberappellationsgerichts zu Parchim beschlossen u. das Indult, welches seit der Zeit des Krieges die Zahlung der von den Gutsbesitzern schuldigen Capitalien aussetzte, aufgehoben, so daß selbige Capitalien 1821 gekündigt u. wieder bezahlt werden sollten. Der Großherzog Friedrich Franz st. 1. Febr. 1837, u. da sein Sohn, der Erbgroßherzog Friedrich Ludwig, schon 1816 gestorben war, so folgte ihm sein Enkel, Paul Friedrich, welcher human u. gerecht regierte u. in Abstellung alter Mißbräuche nach Kräften wirkte. 1840 genehmigte der Landtag die Anlage von zwei Eisenbahnen, deren eine einen Theil der von Berlin nach Hamburg ausmacht, die andere von Wismar nach Boitzenburg führen sollte. Nach Paul Friedrichs am 7. März 1842 erfolgtem Tode, folgte dessen 19jähriger Sohn Friedrich Franz II.; der Landtag von 1842 beschäftigte sich mit Entäußerungen der Ländereien u. mit dem Armenrecht.

In M.-Strelitz, welche Linie Adolf Friedrich II. gegründet hatte, starb dieser 1708, u. ihm folgte sein Sohn Adolf Friedrich III., welcher 1749 unbeerbt starb. Sein Bruder, Karl I, trat hierauf die Regierung an; diesem folgte 1752 sein Sohn Adolf Friedrich IV.; diesem 1794 sein Bruder Karl II. Er trat wie M.-Schwerin zum Rheinbunde, entsagte demselben 25. März 1813 u. nahm 17. Juni 1815 den großherzoglichen Titel an. Für die Alliirten hatte M.-Strelitz, außer dem schon unter M.-Schwerin erwähnten Contingent, gleich bei seinem Zutritt zu denselben, im März 1813, ein Regiment Husaren gestellt, welches mit bei dem Schlesischen Heere unter dem Herzog Karl von M. focht. Nach dem Frieden sollte Strelitz gleich Oldenburg, Koburg u. Hessen-Homburg einen Länderzuwachs von 10,000 Ew. erhalten. Es verglich sich indessen mit Preußen u. erhielt dafür finanzielle Vortheile. Als er 6. Nov. 1816 starb, folgte ihm sein Sohn Georg. Die inneren Verhältnisse von Strelitz waren wie die in dem unirten Schwerin.

Beide Großherzogthümer erhielten sich am längsten unter allen deutschen Ländern den Charakter eines in bloße Familien- u. Localgerechtsame zerfallenden Feudalstaates. Die Verfassung führte die in früheren Jahrhunderten abgeschlossenen Ständeunterschiede u. bes. das Institut der Feudalstände fort; der Landtag bestand aus der Ritterschaft u. den Bürgermeistern der hierzu bes. berechtigten Städte u. trat, seine Thätigkeit nur auf die nächsten Sonderinteressen richtend, den Bestrebungen der Regierungen für zeitgemäßen Fortschritt stets hindernd entgegen. Der Anstoß zum Versuch einer Umgestaltung dieser Verhältnisse ging aus einem Streit zwischen den adeligen u. bürgerlichen Rittergutsbesitzern hervor. Die adelige Ritterschaft hatte nämlich gegenüber den bürgerlichen Rittergutsbesitzern fürsich, allein das Recht beansprucht, neue Mitglieder in die Ritterschaft aufzunehmen, die sogenannten Klosterpfründen zu besetzen, die Candidaten zu den Landrathsstellen vorzuschlagen u. den engeren ständischen Ausschuß (ein aus zwei Landräthen, drei ritterschaftlichen u. vier städtischen Abgeordneten zusammengesetztes, die gesammte Ritter- u. Landschaft vorkommenden Falls vertretendes Collegium) zu bilden. Die bürgerlichen Rittergutsbesitzer waren bereits seit 1838 hiergegen aufgetreten; doch bis 1842 ohne Erfolg. 1843 verzichtete der Adel wenigstens auf die ausschließliche Wählbarkeit in den engeren Ausschuß. 1844 wurde beschlossen, den engeren Ausschuß mit der Abfassung einer, schon seit 1714 verlangten Landtagsordnung zu beauftragen. Auf dem Landtag 1845 zu Sternberg errang die bürgerliche Ritterschaft, unterstützt von den Bürgerabgeordneten der kleinen Städte, von vornherein einen Sieg über die adelige, indem sie die Wahl ihres Candidaten für das Amt eines Secretärs, der zugleich Präsident des Landtags ist, durchsetzte, so daß zum ersten Male ein Nichtadeliger diese Stelle bekleidete, u. auch bei den Ausschußwahlen meist in der Majorität blieb. Die Regierungsvorlagen betrafen außer den gewöhnlichen Steuerbewilligungen bes. einen Reformvorschlag rücksichtlich des Steuer- u. Zollwesens, einzelne Verordnungen zur Vereinfachung der Civiljustizpflege u. einige weitere Maßregeln zur Beförderung von Eisenbahnanlagen. In Folge der Majorität der bürgerlichen Stimmen kam auch ein Beschluß zu Stande, eine Beschwerde an den Großherzog wegen eines Regierungserlasses vom 24. Oct. d.i., wonach den bürgerlichen Rittergutsbesitzern untersagt worden war, Vollmachten einzelner Genossen zur Geltendmachung ihrer gemeinsamen Rechtsansprüche gegen die Adeligen auszustellen. Zu den im Laufe des Jahres erlassenen Gesetzen gehörte ein neues Recrutirungsgesetz vom 7. Jan., wodurch namentlich der active Dienst verlängert wurde. Auf dem Landtag 1847, wo die bürgerlichen Rittergutsbesitzer wieder bei allen Wahlen in der Majorität waren, erklärten sich die Stände für Einführung des preußischen Münz- (Vierzehnthaler-) süßes; rücksichtlich der Verbesserung der Lage der Juden wurde denselben die Erwerbung städtischer Grundstücke, das Wahlrecht bei der Gemeindevertretung, die Zulassung zu akademischen Lehrerstellen u. zu Anwaltschaften bewilligt, Heirathen zwischen Juden u. Christen aber abgelehnt. Von Folgen für die Stimmung im Lande war der von einem Gutsbesitzer eingebrachte Antrag auf Abänderung der Vertretung u. Durchführung einer constitutionellen Repräsentation. Der allgemeine Nothstand des Jahres hatte auch in M. kräftige Hülfsmaßregeln ergreifen lassen, namentlich eine Aufhebung der Mahlsteuer für die Armen u. freiwillige Lieferung von Getreide zu geminderten Preise von Seiten der Ritterschaft an die Städte.

Die Bewegung von 1848 ergriff auch M. bald, namentlich die Städte, während beim Landvolke sehr geringe Sympathien dafür waren. Petitionen von Städten trugen bereits im März dem Großherzog von Schwerin die Wünsche des Landes, namentlich das Verlangen der Einberufung eines außerordentlichen Landtages zur Berathung einer Verfassungsreform u. der Herstellung einer allgemeinen Volksvertretung vor. Der Großherzog antwortete ausweichend, weil dazu die Mitwirkung des Großherzogs von Strelitz gehöre. Eine Regierungsproclamation vom 14., worin die Absendung[52] von Deputationen an den Großherzog geradezu verboten war, veranlaßte den Offenen Brief der M.-Schweriner an ihren Großherzog, worauf alsbald die Rücknahme des Verbotes, am 18. März die Einberufung eines außerordentlichen Landtags für den Monat Mai u. die Aufhebung der Censur, so wie am 23. März die Zusage der Volksvertretung bei dem Bundestage, Reform der Landesvertretung, Vereinigungsrecht, Volksbewaffnung u. Umgestaltung der Justizpflege erfolgte. Das für den Krieg gegen Dänemark bestimmte Militär ging am 6. u. 15. April nach Holstein ab. Zur Deckung der Häfen wurde Geschütz beordert, der Hafen von Wismar im Mai förmlich befestigt. Die Wahlen für die Nationalversammlung wurden auf indirectem Wege vollzogen. Am 26. April eröffnete der Großherzog persönlich den außerordentlichen Landtag. Zunächst beschäftigte sich derselbe mit Berathung des vom Siebzehnerausschuß in Frankfurt ausgegangenen Entwurfs zu einer allgemeinen Volksbewaffnung u. mit Münzangelegenheiten; hinsichtlich der Verfassungsfrage entschied er sich zunächst dafür, daß, bevor man in eine Aufhebung der gegenwärtigen Verfassung willige, man der künftigen Versammlung der aus den Volkswahlen hervorgehenden Repräsentanten durch Revers der Landesherren als Minimum diejenigen Rechte reserviren lassen müsse, welche die dermaligen Stände besäßen. Am 16. Mai wurde der Landtag geschlossen. Tags vorher war von beiden Landesherren der erwähnte Revers, jedoch in ganz allgemein lautender Fassung, ausgestellt worden. Die beiden Landtagsabschiede vom 17. Mai enthielten hinsichtlich des Wahlmodus die Entscheidung der Regierung, daß nach Kopfzahl indirect ohne Census gewählt werden solle. Im Lande bildeten sich nun zwei Parteien, die sogenannte demokratische u. eine constitutionelle, jede in verschiedenen Vereinen wirkend; der letztern wandte sich die adelig-ritterschaftliche Partei zu u. gab derselben durch ihr Übergewicht in Kurzem einen strengconservativen Charakter. Erstere verfolgte als nächstes Ziel ihrer Wirksamkeit die Entlassung der Minister u. Räthe, welche ihrer Beharrlichkeit zuletzt auch wichen. Die Abgeordnetenkammer, überwiegend aus demokratischen Elementen bestehend, wurde auf den 31. Oct. einberufen. Die Regierungsvorlagen bestanden in dem Entwurf eines Staatsgrundgesetzes, der auf dem außerordentlichen Landtage berathenen provisorischen Geschäftsordnung u. dem Entwurf einer definitiven Geschäftsordnung. Letztere wurde sofort abgelehnt u. eine anderweite provisorische vom Landtage selbst an deren Stelle gesetzt. Unter den zahlreichen von der Kammer in Berathung gezogenen Gegenständen war: ein Entwurf zum Schutze persönlicher Freiheit (1849 als Gesetz publicirt); ein Gesetz über die Aufhebung der politischen Gewalt der alten Landstände (8. Dec.) u. über den Übergang der Verwaltung der Landesklöster an den Staat (die beiden letztern Gesetze erhielten später wenigstens in Schwerin Gesetzeskraft); ein Gesetz betreffend die Aufhebung der Prügelstrafe; die Verordnung über die Ausführung der allgemeinen deutschen Wechselordnung; das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Wechselsachen; ein Recrutirungsgesetz; eine Vorlage ü. er Aufhebung der Landeslotterie (welche Maßregel dann auch ausgeführt wurde); ein Entwurf über eine in Rostock zu errichtende Bank. Hinsichtlich der allgemeinen deutschen Verhältnisse erfolgte nach den Anweisungen von Frankfurt aus auch in M. die Erhöhung der Contingente auf 2 Procent der Bevölkerung, die Anerkennung u. Publication der Reichsgesetze über die provisorische Centralgewalt u. die deutschen Grundrechte. In der Kaiserfrage erklärte sich M. im Januar 1849 für erbliche Übertragung der neu zu begründenden deutschen Centralgewalt an die Krone Preußen. Nach Ablehnung der Kaiserkrone von Seiten des Königs von Preußen hielt der Landtag den Grundsatz fest, daß die Reichsversammlung allein, ohne Mitwirkung der Regierungen, über die Reichsverfassung zu entscheiden habe; während die Regierung sich zur preußischen Union hinneigte u. den Übergang hierzu durch Verhandlungen über eine Militärconvention vorbereitete, welcher auch der Großherzog von Strelitz am 4. Mai u. der Großherzog von Schwerin am 22. Mai beitrat, ohne hierüber Mittheilungen an die Kammer zu machen. Von der früher anerkannten Reichsverfassung hatte sich die Regierung bereits seit dem 11. Mai losgesagt, worauf die Neuwahlen zur Nationalversammlung untersagt u. den nicht ausgetretenen. Abgeordneten mit dem officiellen Mandate die Ämter entzogen wurden. Der Beitritt zu dem Dreikönigsbündnisse (s. Deutschland [Gesch.] XIII. C) e) erfolgte, nachdem endlich eine Übereinstimmung zwischen der Kammer u. den Regierungen herbeigeführt worden war in der Mitte August, worauf die Kammer in ihrer Schlußsitzung auch die Wahlen für Erfurt vollzog. Inzwischen war die allgemeine Aufmerksamkeit schon längst vorzugsweise wieder auf die inneren Angelegenheiten gerichtet worden. Die Kammer war endlich an. die Berathung des ihr von ihrem Verfassungsausschuß, nach Verwerfung des Regierungsentwurfes, vorgelegten selbständigen Entwurfes eines Staatsgrundgesetzes gegangen, da aber derselbe wegen seiner allzubreiten demokratischen Grundlage als nicht geeignet zur Annahme bezeichnet worden war, legte jede der beiden Regierungen zugleich einen verschiedenen Wahlgesetzentwurf vor, u. aus der Berathung ging die schon fast aller demokratischer Elemente entkleidete Verfassung hervor; das Wahlgesetz wurde nach dem schwerinischen Regierungsentwurfe angenommen (Schwerin 60, Strelitz 18 Abgeordnete; 1/3 sämmtlicher Abgeordneten aus allgemeinen Wahlen ohne Census, 1/3 aus allgemeinen Wahlen mit Census, 1/3 aus Wahlen der ländlichen Grundbesitzer, der Kaufleute u. der Gewerbtreibenden in den Städten). Am 3. Ang. wurde das Staatsgrundgesetz nebst den Wahlgesetzen für Schwerin u. Strelitz angenommen. Hierauf folgte nun aber noch eine doppelte Revision, verbunden mit den Verhandlungen über Abtretung der schwerinischen Domänen, Apanagen etc. Strelitz zeigte sich so wenig willfährig, auf solche Verhandlungen mit dem Landtage einzugehen, daß dieser sich nur mit Ordnung der schwerinischen Verhältnisse beschäftigen konnte, hier wurden der Adel, die Orden, die Polizei, die kirchlichen Rechte wiederhergestellt, Veto, Census etc. im Sinne der Commissäre geordnet u. am 21. Aug. war Seitens der Kammer das Vereinbarungswerk beendigt.

M.-Strelitz hatte sich bis dahin stets sehr ungeneigt gezeigt, sich den Vereinbarungen der schwerinischen Regierung mit der Abgeordnetenkammer zu fügen. Hinsichtlich der Unionsverhältnisse zwischen beiden mecklenburgischen Ländern hatte es sich allen Verhandlungen entzogen, so[53] daß es unschwer einzusehen war, daß es seiner Seits eine völlige Trennung beabsichtige, u. endlich sprach der Großherzog von Strelitz. durch Botschaft vom 11. Aug. auch die Erklärung aus, außer Stande zu sein, die Verhandlungen behufs der Vereinbarung einer Verfassung mit der gegenwärtigen Abgeordnetenkammer weiter fortzusetzen, u. löste am 13. Aug. die Kammer auf. Unter solchen Verhältnissen erklärte die Kammer am 19. Aug. die Aufhebung der Union der beiden M. für nothwendig u. forderte die schwerinische Regierung auf, Einleitung hierzu zu treffen. Nachdem so die Trennung factisch ausgesprochen war, bereitete die Regierung von M.- Schwerin die weitere Durchführung des Staatsgrundgesetzes vor. In der Schlußsitzung der Kammer, am 22. August, wurde die vom Großherzog dem Staatsgrundgesetze ertheilte Sanction erklärt u. die Kammer dann aufgelöst Tags darauf vollzog der Großherzog das vereinbarte Staatsgrundgesetz für Schwerin nebst dessen Anlagen. Das Einführungsgesetz wegen der neuen Verfassung erschien am 15. Oct. Mit der Verfassung zugleich wurden publicirt das Gesetz über die Aufhebung der landständischen Verfassung u. die Verordnung über die Organisation der obersten Staatsbehörden. Aber bereits am 5. Oct. war gegen die Rechtsgültigkeit der Verfassung Protest eingelegt worden vom Herzog Wilhelm von M.-Schwerin u. Herzog Georg von M.-Strelitz, als Agnaten des mecklenburgischen regierenden Fürstenhauses; ihnen schlossen sich hierin am 6. Oct. Herzog Gustav von M.-Schwerin, am 10. der Erbgroßherzog Friedrich Wilhelm von M.-Strelitz u. unter dem 22. Nov. der König von Preußen, gestützt auf den Successionsvertrag von 1442, an. Die adelige Ritterschaft, den engeren Ausschuß für ihre Opposition gegen den Landesherrn nicht sehr geneigt findend, hatte sich schon seit längerer Zeit enger an die Strelitzer Regierung angeschlossen, jetzt hatte der ritterschaftliche engere Ausschuß für sich allein die gesammte Ritterschaft zu einem Convente nach Rostock auf den 5. Oct. berufen, wo eine allgemeine Rechtsverwahrung an den Großherzog von Schwerin u. die Wahl von drei Deputirten zur Betretung des Rechtsweges u. zur Anrufung des derzeitigen Trägers der Bundesgewalt, unter Beiordnung eines Collegiums von sechs Vertrauensmännern u. mit der Befugniß, einen Convent der Ritterschaft auch selbst außerhalb der mecklenburgischen Lande zu berufen, beschlossen wurde. Das nach dem Gesetz über Organisation der obersten Staatsbehörden neu ernannte constitutionelle Ministerium von Lützow wies die Anspüche der Ritterschaft auf Eröffnung des Rechtsweges, wie deren anderweiten Beschlüsse, als die eines illegalen Convents, zurück u. schritt endlich am 20. Dec. zur Auflösung des engeren Ausschusses, worauf derselbe seinen Sitz nach Neubrandenburg verlegte. Indessen hatte die Ritterschaft den Schutz der Regierungen in Wien u. Berlin angerufen u. abmahnende Noten von da an das Ministerium erwirkt; ebenso Vorstellungen bei der Bundescentralcommission gemacht, hierin von Strelitz unterstützt, wodurch ein Erlaß der Bundescentralcommission vom 11. Januar 1850 erwirkt wurde, in welchem dieselbe der schweriner Regierung von einem ferneren Vorschreiten auf dem Boden der neuen Verfassung abmahnte. Ende März erschien ein Bevollmächtigter der Bundescentralcommission in Ludwigslust, der einerseits die von den Adlichen begehrte Compromißinstanz, im Weigerungsfalle des Ministeriums von Lützow die Entlassung desselben dem Großherzog zu empfehlen hatte. Da der Großherzog die Forderungen der Bundescentralcommission nicht mehr zurückwies, so gab das Ministerium seine Entlassung (an dessen Stelle nachher das Ministerium von Bülow trat). Der Landtag wurde 4. April vertagt. Gemäß der mecklenburgischen Patentordnung von 1817, nach welcher zu dem Schiedsgericht der eine Schiedsrichter von dem Großherzog, der andere von den Ständen u. von den beiden Ernannten wieder ein Obmann zu wählen war, übertrug der Großherzog das Schiedsrichteramt dem Könige von Hannover, welcher den Cabinetsrath von Schele damit beauftragte; die Ritterschaft ernannte den preußischen Vicepräsidenten des Obertribunals Götze u. diese Beide zogen den sächsischen Oberappellationsgerichtspräsidenten von Langenn als Obmann zu. In Freienwalde a. d. O. trat das Schiedsgericht zusammen u. fällte am 11. Sept. den vom Großherzog anerkannten Urtelsspruch, wonach die Rechtsbeständigkeit der neuen Verfassung verworfen, das Gesetz über Aufhebung der landständischen Verfassung für nichtig erklärt u. der Großherzog für verbunden erachtet wurde, für den Herbst des Jahres 1850 einen Landtag nach dem grundgesetzlichen Erbvergleich von 1755 zu berufen; die Union zwischen beiden M. war somit wieder hergestellt.

Am 28. September trat der gesammte engere Ausschuß von Ritterschaft u. Landschaft in Rostock wieder zusammen. Am 9. Oct. erfolgte die Aufhebung der deutschen Grundrechte u. am 27. Jan. 1851 das Verbot aller Versammlungen zu politischen Zwecken. Unterdessen war, nach dem Vorgang des Großherzogs von Strelitz im März, auch Schwerin in Folge der Erklärung Preußens im Fürstencollegium vom 15. Nov. aus dem Dreikönigsbündniß ausgeschieden. Da der Landtag nicht zu der bestimmten Zeit einberufen war, sah sich das schweriner Ministerium genöthigt, auch ohne die Zustimmung desselben unter dem 10. Dec. eine freiwillige vierprocentige Staatsanleihe zu eröffnen, welche 1851 mit 700,000 Thlrn. geschlossen wurde. Am 15. Febr. 1851 trat endlich der allgemeine Landtag in Malchin zusammen. Die Propositionen betrafen theils Geldbewilligungen, theils Maßnahmen zur Fortsetzung der i. J. 1848 abgebrochenen Verhandlungen über die Verfassungsfrage. Die adelige Ritterschaft war bei allen Wahlen im Übergewicht, doch fand die schweriner Regierung Bedenken auf die von der Ritterschaft geforderte Wiederaufhebung aller seit 1848 erschienenen Gesetze einzugehen. Hinsichtlich der Verhandlungen über die Verfassungsangelegenheit hatten die Regierungen auf eine Fortsetzung im commissarisch. deputatischen Wege angetragen. Die Eröffnung dieser Verhandlungen fand in Schwerin am 1. Oct. Statt; ständischer Seits war dieselbe von je 6 Mitgliedern der Ritter- u. der Landschaft wie von dem Bürgermeister von Rostock gebildet. Die Regierungsvorschläge waren sehr umfassender Art. Am 18. Nov. wurde der allgemeine Landtag zu Sternberg eröffnet; die adelige Ritterschaft hatte wieder ein bedeutendes Übergewicht. Die Vorlagen der Regierung bezogen sich auf die ordinäre Landescontribution, auf die Bedürfnisse der allgemeinen[54] Landesrecepturkasse u. die Revision des außerordentlichen Contributionsedicts. Hinsichtlich des Anschlusses an den Zollverein hatte M. bisher es abgelehnt, in Unterhandlungen zu treten; ebenso lehnten beide M. die Beschickung der Wiener Zollconferenzen ab, da sie überhaupt keinen Grenzzoll hätten Eine besondere Bewegung im Lande wurde durch die, sich in auffallender Weise mehrenden Übertritte bes. junger Adeliger zu der katholischen Kirche u. die hierdurch weiter veranlaßten Vorgänge hervorgerufen. Letztere knüpften sich namentlich an die Person des Rittergutsbesitzers v. d. Kettenburg auf Maigendorf, der am 22. Juni zum Katholicismus übergetreten war u. regen Eifer für seinen neuen Glauben bewies, indem er eine katholische Kapelle erbauen ließ u. bei derselben einen Hausgeistlichen anstellte, den jedoch schließlich die Regierung polizeilich über die Grenze bringen ließ. Die Kettenburgsche Beschwerde deshalb wurde sowohl von dem Land als auch von dem Bundestage in diesem u. dem folgenden Jahr abgewiesen. Am 18. Nov. wurde der Landtag für beide M. in Malchin eröffnet. Die wichtigsten Verhandlungen desselben bewegten sich um die kirchlichen Fragen. Rücksichtlich der Frage über die oberbischöfliche Gewalt des Landesherrn, namentlich aber über die Functionen des schweriner Oberkirchenrathes, wurde beschlossen, die Landesherren um Mittheilung der dem schweriner Oberkirchenrathe und dem strelitzer Consistorium gewordenen Dienstinstructionen zu bitten.

Im Vordergrunde der Ereignisse des Jahres 1853 stand die Entdeckung u. Verfolgung eines politischen, demokratischen Complottes, dessen erste Fäden man in Berlin aufgefunden hatte, das sich jedoch auch bes. tief ins Mecklenburgische verzweigte, von wo aus noch immer ein lebhafter Verkehr mit der Londoner Emigration stattfinden sollte. In Folge davon fanden auf Requisition Preußens im März Verhaftungen zu Rostock statt. In Zusammenhang damit stand ein Conflict, in welchen die Regierung mit dem Stadtrathe von Rostock gerieth. Auf Anlaß der gemachten Entdeckungen beanspruchte nämlich die Regierung die Einsetzung eines landesherrlichen Commissars zur Oberleitung der Polizei in Rostock. Der Rath protestirte nicht nur hiergegen, sondern weigerte sich auch fortgesetzt, den Forderungen der Regierung nachzugeben, u. untersagte allen von ihm abhängigen Behörden, direct mit dem Regierungscommissär in Verbindung zu treten; auch die von ihm zu außerordentlicher Sitzung berufenen beiden Quartiere hatten sich ganz für das von ihm beobachtete Verfahren ausgesprochen. Da rückten auf Requisition des Regierungscommissärs am 14. April 120 M. als Executionstruppen ein; da jedoch nun der Rath, wenn auch unter nochmaligem Protest, sich fügte, so konnten dieselben schon Tags darauf wieder zurückgezogen werden. Über die Organisation der Ministerien hatte ein Erlaß vom 4. April verfügt, durch welchen die Verordnungen vom 10. Oct. 1849 u. 10. April 1850 aufgehoben wurden. Aus der Mitte des am 16. Nov. zu Sternberg eröffneten Landtag wurden Vorschläge über das Steuerwesen u. die Recrutirungsangelegenheit, nach gänzlicher Aufhebung der im J. 1849 mit Preußen abgeschlossenen Militärconvention, angebracht. Steigende Besorgniß erregte die stets wachsende Auswanderung, die, 1852 schon 6000 Seelen betragend, sich im J. 1853.auf 7000 gesteigert hatte, u. die in dem so dünn bevölkerten Lande (2000 Seelen auf die QM.) um so empfindlicher fühlbar werden mußte, da die Leute die Heimath zum großen Theile nicht unbemittelt verließen. Die Zählung im November 1853 ergab gegen das vorhergehende Jahreine Abnahme von 1/4 Proc. der Gesammtbevölkerung der Großherzogthümer. Bemerkenswerth war auch, daß die einst so blühende Pferdezucht im Lande mehr u. mehr abnahm, da die Rittergüter es vorzogen, sich statt dieses oft kostspieligen Erwerbes auf Anbau von Weizen zum Export nach England zu legen. Der am 16. Nov. 1854 zu Malchin eröffnete Landtag faßte u.a. Beschluß über einen neuen Recrutirungsgesetzentwurfs u. entschied sich für Stellvertretung im Heere selbst in Kriegszeiten. Die Frage wegen Anschlusses des Landes an den Zollverein fand immer noch keinen Anklang. Besonders wichtig erschien die am 20. Dec. von einem bürgerlichen Gutsbesitzer ausgehende Neuanregung der Frage wegen Gleichstellung der bürgerlichen Gutsbesitzer mit dem eingebornen u. recipirten Adel, namentlich in Bezug auf die Theilnahme an der Verwaltung wie an den Einkünften der Landesklöster, auf das Recht zu Landrathsstellen erwählt zu werden etc., u. es wurde deshalb der Antrag gestellt, das Ersuchen an die Landesfürsten zu richten, dem nächsten Landtag betreffende Vorlagen zum Zweck der Erreichung einer diesfallsigen Verständigung zugehen zu lassen. Namens der Ritter- u. Landschaft ward jedoch hierauf zu Protokoll erklärt, daß man auf diesen Antrag nicht eingehen könne.

Im J. 1855 fand endlich auch die Kettenburgsche Angelegenheit ihre Erledigung bei dem Bundestage, indem derselbe in seiner Sitzung vom 8. Juni die principielle Frage dahin entschied, daß nach den darüber von der Regierung gemachten Mittheilungen die bundesgrundgesetzlich garantirte Gleichheit der politischen Rechte der christlichen Religionsparteien durch die bekannten Vorgänge in M. nicht alterirt worden seien. Bei den Verhandlungen über ein neues Preßgesetz auf den vom 20. November in Sternberg zusammengetretenen Landtage war die Differenz zwischen Regierungen u. Ständen über das Recht der Concessionsertheilung od. Entziehung, welches erstere sich selbst, die Stände aber den Ortsobrigkeiten vindicirten. Über das Receptionsrecht des eingebornen u. recipirten Adels entstanden neue Streitigkeiten zwischen den bürgerlichen u. adeligen Gutsbesitzern, die um so leidenschaftlicher geführt wurden, eine je entschiedenere Niederlage die Bürgerlichen wieder bei den am 4. Dec. vorgenommenen Wahlen von Landräthen, Klosterprovisoren etc. erlitten hatten. Bei der darauf folgenden Reception zweier Gutsbesitzer durch den eingebornen Adel legten etwa 20 bürgerliche Gutsbesitzer Protest dagegen ein, daß nur einem Theile der Ritterschaft solche Befugniß zustehe. Dagegen aber berief sich die adelige Ritterschaft auf ihr seit undenklichen Zeiten ausgeübtes, neuerdings erst wieder von der Landesherrschaft anerkanntes Recht, einzelne im Lande angesessene Personen od. Familien adeligen Standes zu recipiren u. dadurch ihrer eigenen Rechte theilhaftig zu machen. Ein Antrag wegen des Anschlusses beider M. an den Zollverein wurde abermals abgelehnt. Bezüglich der bes. in den Städten des Landes herrschenden Noth war schon früher von den Ständen beschlossen worden, derselben durch Lieferung von [55] Getreide zu ermäßigten Preisen u. durch Unterstützung aus der Landeskasse zu Hülfe zu kommen. Der Pariser Erklärung über die Rechte der Neutralen in Kriegszeiten zur See trat die Regierung bei (Verordnung vom 26. Juli 1856). Auf dem Landtage wurde auch 1856 der Antrag der Reformpartei auf Neugestaltung der Steuer- u. Zollverhältnisse u. auf Anschluß der beiden Herzogthümer an den deutschen Zollverein erneuert, jedoch ohne Erfolg, da die Mehrheit der Meinung war, daß mit einem Anschluß an den Zollverein eine vollständige Umformung der Verfassung u. Verwaltung untrennbar verbunden sei. Die Auswanderungen, welche immer mehr zugenommen hatte, indem seit 1851 in fünf Jahren nahe an 34,000 Köpfe (bei einer Bevölkerung von 542,000 Seelen) aus dem Lande gezogen waren, geriethen i. J. 1857–58 wegen der in Nordamerika eingetretenen Handelskrisis u. Geldklemme plötzlich ins Stocken. Die Stände gaben ihre Einwilligung zur Einführung des Zollpfundes als allgemeines Landesgewicht vom 1. Juli 1859 an, sowie zur Gleichstellung der Münzen des Dreißigthalerfußes mit denen des Vierzehnthalerfußes, sowie zur Auszahlung von 279,875 Thlrn. an die dänische Regierung als Beitrag zur Ablösung des Sundzolles. Der Eifer lutherisch-orthodoxer Geistlicher rief auf dem kirchlichen Gebiete Gegenbewegungen unter Prof Baumgarten in Rostock hervor. Um der letzteren zu steuern, beantragte die Regierung bei den Ständen die Einsetzung eines Oberconsistoriums, aus mehrern Theologen, Superintendenten u. dgl. u. zwei Oberappellationsgerichtsräthen bestehend, welches in zweiter Instanz entscheiden sollte, wenn das Consistorium in Rostock als erste Instanz gegen Geistliche wegen dogmatischer Fragen Untersuchung eingeleitet u. eine Entscheidung gefaßt habe. Dasselbe Oberconsistorium sollte auch über den Lehrern der Theologie an der Universität Rostock stehen u. deren Lehren überwachen, befugt sein über den religiösen Lebenswandel von Laien zu richten u. dgl. m. Der Landtag genehmigte zwar die Einsetzung eines Oberconsistoriums für Disciplinarsachen, ohne ihm jedoch in Religionsfragen Befugnisse einzuräumen. Die Regierung entsetzte nun Prof. Baumgarten ohne weiteres seines Amtes, weil er in Lehre u. Schrift von der, in der Kirchenordnung vorgeschriebenen Landeslehre abgewichen sei, obwohl die bestehende Kirchenordnung vorschrieb, daß ein Professor der Theologie, welcher Ordnungswidriges lehre, zuerst von der Universität ermahnt werden solle, u. daß, wenn der Ermahnung nicht Gehör gegeben werde, das Consistorium die Sache an die Herrschaft zu bringen habe, welche entscheiden werde, ob deshalb eine Synode zu halten sei. Ein Gesuch Baumgartens, ein kirchenordnungsmäßiges Verfahren gegen ihn einzuleiten, wies die Regierung ab.

Im Juni 1858 kam an die Stelle des bisherigen leitenden Ministers v. Bülow in Schwerin der bisherige Bundestagsgesandte v. Örtzen, der als maßgebende Grundlage seiner Verwaltung die Bestimmungen des landgrundgesetzlichen Erbvergleiches von 1755 bezeichnete. Zu gleicher Zeit erreichte der seit 1853 schwebende Hochverrathsproceß sein Ende, im Verlaufe dessen sich ergeben hatte, daß seit 1851 in Rostock eine geheime, sehr wenig Mitglieder zählende Verbindung zur Neugestaltung aller deutschen Verfassungen nach Grundsätzen der Volksherrschaft bestand. Von 15 mehr od. weniger Betheiligten u. Angeklagten waren nur zwei zu Zuchthausstrafe verurtheilt, alle übrige Angeklagte waren begnadigt worden. Eine Versammlung von strengen Lutheranern, Geistlichen u. Laien am 18. August 1858 auf dem Gute Rothenmoor erregte wegen der im Geiste der Unduldsamkeit geführten Verhandlungen, welche sich unter Anderem auch um die Frage drehte, wer ein Ketzer sei, Aufsehen u. hatte zur Folge, daß beim nächsten Landtage zu Malchin im Nov. d.i. der Antrag gestellt wurde, die Landesversammlung möge an die Landesherren die Bitte ergehen lassen, sie möchten als Oberbischöfe des Landes die Prediger u. Lehrer der christlichen Religion ermahnen, sich ihres Berufes, die Nächstenliebe zu lehren u. zu verbreiten, recht angelegen sein zu lassen. Dies gab Veranlassung zu sehr stürmischen Scenen in der Landesversammlung. In der Baumgartenschen Angelegenheit faßte der Landtag den Beschluß, daß die Stände durch die in der Baumgartenschen Sache gefaßte großherzogliche Entschließung ohne vorhergegangenes kirchenordnungsmäßiges Verfahren u. durch die ausgesprochene Verurtheilung der Lehren desselben ihre Rechte verletzt hielte u. aus eigenem Antriebe für denselben die Einleitung des kirchenordnungsmäßigen Verfahrens beantragte, während dagegen neun Mitglieder eine Erklärung zu Protokoll gaben, worin sie der Regierung für ihr Verfahren in dieser Sache dankten. Der Hauptgegenstand der Verhandlungen der Ständeversammlung von 1858 bildete der Antrag der Regierung, für den Fortbau der Bahn von Güstrow nach Stettin, 121/2 Meilen lang, eine Landesgarantie auszusprechen, u. schließlich erklärte die Regierung im Landtagsabschiede, daß sie die vorbereitenden Schritte wegen des Baues dieser Bahn thun werde. Bei dem Ausbruche des Französischösterreichischen Krieges im folgenden Frühjahr gab sich auch in M. eine rege Theilnahme kund, die sich durch rasche Ausrüstung der Bundescontingente bethätigte. Im Sommer erschien die Cholera u. raffte in wenig Wochen über 2000 Opfer weg. Der ständische Beschluß in der Baumgartenschen Angelegenheit blieb von Seiten der Regierung unberücksichtigt; ebenso legte der engere Ausschuß den Antrag des Ständemitglieds Manecke auf Wiedereinführung der Repräsentativverfassung für M. u. Vorlegung zur Berathung derselben auf nächstem Landtage einfach zu den Acten. Noch vor Eröffnung des Landtags untersagte die Regierung die Theilnahme an dem sogen. Deutschen Nationalverein. Auf dem Landtage wurde von 21 Mitgliedern der Maneckesche Antrag wieder aufgenommen u. nachgewiesen, daß der engere Ausschuß gar nicht berechtigt sei, denselben zurückzuweisen. Ein Rescript des Großherzogs vom 5. Dec. 1859 erklärte es hierauf für seine Pflicht, die Ordnung u. den Anstand in der von ihm berufenen Versammlung aufrecht zu erhalten, bezeichnete die Äußerung eines Abgeordneten, welcher von der Confiscirung der Repräsentativverfassung gesprochen habe, als eine Beleidigung des Adels u. bedrohte schließlich solche, die sich wiederholt solcher Störungen schuldig machten, mit zeitweiliger od. lebenslänglicher Entziehung der Standschaft. Dagegen legten drei Bürgermeister Verwahrung ein mit dem Bemerken, daß die innere Ordnung auf den Landtagen, die Handhabung von Recht u. Gesetz bei den Verhandlungen verfassungsmäßig nur den Landständen selbst zustehe, mithin der Landesherr nicht das Recht habe, einem Mitgliede zeitweilig[56] od. für immer die Landstandschaft zu entziehen. Die Versammlung schloß sich dieser Verwahrung an u. beauftragte den engeren Ausschuß in diesem Sinne zu verfahren. Es war unverkennbar, daß die Partei, welche die Reform des veralteten Steuer- u. Finanzwesens u. Wiederherstellung der Repräsentativverfassung verlangte, immer größer u. einflußreicher wurde. Schon am 1. Febr. 1860 wiederholte Manecke in einer Eingabe an den engeren Ausschuß seinen Antrag vom September v. I., verlangte dessen Berathung am nächsten Landtage u. sprach die Überzeugung aus, daß die auf vollkommen gesetzlichem Wege zu Stande gekommene Verfassung vom 18. Oct. 1849 noch zu Recht bestehe. Auch im Bürgerausschusse der Stadt Schwerin wurde der Antrag gestellt, die Bemühungen um eine Reform der Landesverfassung nach Maßgabe der Landtagsbeschlüsse von 1848 wieder aufzunehmen.

Vgl.: Stiller, Verzeichniß der ritterschaftlichen Güter in M., Rost. 1819; Geographisch-statistischhistorische Beschreibung von M., Weimar 1824; Geographische Beschreibung von M.-Schwerin u. M.-Strelitz, Neustrel. 1829; Raabe, Mecklenburgische Vaterlandskunde, Wismar 1857 ff.; Beiträge zur Statistik M-s, Schwer. 1858 ff.; Stever, Neuere Historie des Hauses zu M., Rost. 1738–40, 2 Bde.; Buchholz, Versuch einer Geschichte des Herzogthums M., ebd. 1753; Frank, Altes u. neues M., Güstr. 1753–58,19 Stücke; Rudloff, Handbuch der Mecklenburg. Geschichte, Schwer. 1780–94, 3 Thle.; u. Aufl. Rost. 1822; Äpinns, Geschichte von M., Neubrandenb. 1791–98, 3 Thle.; Mallet, Histoire de la maison et des états de M., Schwer. 1796, 2 Bde.; Plagemann, Handbuch der Mecklenburgischen Geschichte, Rost. 1810; v. Lützow, Pragmatische Geschichte von M., Berlin 1827–1831, 2 Bde.; Wundemann, M. in Hinsicht auf Cultur, Kunst u. Geschmack, Schwer. 1800–1803, 2 Bde.; Krey, Beitrag zur Mecklenburgischen Kirchen- u. Gelehrtengeschichte, Rost. 1820–23, 3 Bde.; Wiggers, Kirchengeschichte M-s, Parch. 1840; Ernst Boll, Geschichte M-s, Neubrandenb. 1855 f.; Schäfer, Archiv für Landeskunde in M., Schwer. 1855 ff.; Jahrbücher des Vereins für Mecklenburgische Geschichte, ebd. 1836 ff.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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