Sundzoll

Sundzoll

Sundzoll, Von frühen Zeiten her erhob Dänemark am Sund, u. zwar bei Helsingör, wo dessen schmalste Stelle von 1200 Klaftern ist, von allen vorüberfahrenden Schiffen einen Zoll. Das Recht dazu leitete es aus dem Umstände her, daß es damals beide Ufer des Bundeshaus jetzt schwedischem u. dänischem Gebiete, besaß u. daher die dazwischen liegenden Gewässer als unter seiner Botmäßigkeit gelegen betrachtete. Ursprünglich war es kein Waarenzoll, sondern nur eine Vergütungsgebühr von einem Goldrosenoble für jedes Fahrzeug, welcher Zoll bis auf die letzte Zeit nur noch von den Städten Lübeck u. Rostock erhoben wurde. König Waldemar III. Atterdag räumte im Stralfunder Frieden von 1370 den Schiffen der deutschen Hause einige Zollbefreiungen u. Vergünstigungen ein; König Christoph (1440–1448) dehnte während der Vereinigung der drei Nordischen Reiche diese Freiheiten der Hanseaten aus die Holländer, Engländer u. Schotten aus, um die Macht der Hause zu schwächen, u. erhöhte den Zolltarif; König Christian I. (1460–1481) verordnete, daß der bisher in Waaren entrichtete Zoll fernerhin nur in Gelde entrichtet werden sollte. Durch der ersten zwischen Dänemark u. England (1490) abgeschlossenen Handelsverträge wurde festgesetzt, daß jedes nach der Ostsee fahrende englische Schiff im Sunde den Zoll bezahlen sollte, od., wenn es genötigt gewesen wäre durch den Großen Belt zu gehen, in Nyeborg. Holland erkannte den S. durch den Erbvertrag von Spanien vom 23, Mai 1544 an u. suchte zugleich einen festen Tarif zu sichern; allein Dänemark hielt den Vertrag nicht u. erhöht den Zoll, u. König Friedrich II. (1559–1588) that[96] dies so willkürlich, daß sich namentlich die Lübecker darüber beschwerten, aber er ließ Kronenborg bei Helsingör bauen u. erzwang die Bezahlung der Zölle. Auf gleiche Weise verfuhr Christian IV. (1588–1648), welcher mit einer bedeutenden Seemacht die Ostsee beherrschte; doch sah er sich genöthigt die Befreiung Schwedens vom S., welche bereits durch den Frieden von Stettin vom 13. Dec. 1570 ausgesprochen worden war, durch den Frieden in Brömsebro (13. Aug. 1645, durch die Verträge von Röskilde 1658, Kopenhagen 1660 u. Lund 1679 bestätigt) für immer anzuerkennen u. zu gleicher Zeit den Holländern in dem Vertrag von Christianopel eine Ermäßigung des S-es auf 40 Jahre zuzugestehen. Friedrich III. (1648–1670) kam 1649 mit den Holländern überein dieselben gegen eine jährliche Abfindungssumme von 150,000 Gulden durch den Sund fahren zu lassen, was aber auf Verlangen beider Theile schon 4 Jahre nachher wieder aufgehoben wurde, so daß von da an wieder, der Vertrag von 1645 für Holland Geltung erlangte, welcher dann 1701 durch einen anderen in Kopenhagen geschlossenen Vertrag vervollständigt wurde. Dieselben Vortheile erlangte England 1661 u. Frankreich 1663. Durch den Frieden von Frederiksborg (Juli 1720), welcher einen elfjährigen Krieg mit Schweden endigte, verzichtete Schweden auf seine Befreiung vom S., dessen Ertrage dadurch sofort auf das Fünffache stiegen, weil eine Menge Schiffe unter schwedischer Flagge bis dahin sich dem Zoll entzogen hatten. Jedoch wurde Schweden mit Holland, England u. Frankreich in Bezug auf den S. gleich behandelt. Die gleichen ermäßigten Zollsätze sicherten sich auch andere Staaten durch Verträge, nämlich Neapel 1748, Spanien 1757, Rußland 1782, Norwegen seit 1814, Hamburg u. Preußen den 17. Juni 1818, die Vereinigten Staaten von Nordamerika 1826 u. Brasilien 1828. Der Sundzolltarif, welcher dem Vertrage mit Holland von 1645 angehängt ist u. den Verträgen mit anderen Nationen zu Grunde gelegt wurde, findet sich in der Schrift: De Marien, Tableau des usages du Sund, Kopenh. 1778–91, auch an dem Vertrag mit Frankreich von 1663. Völlig befreit vom S. waren früher die sechs wendischen Hansestädte: Lübeck, Hamburg, Rostock, Stralsund, Wismar u. Lüneburg, ferner Stettin, Kolberg u. Kamin (die beiden letzten Städte waren bis zuletzt befreit).

Die genannten Staaten, welche sich gewisse Vortheile beim S. durch Verträge verschafften u. zu denen noch Belgien kam, auf welches die niederländischen Verträge übergingen, hießen Privilegirte Nationen; die übrigen hießen Unprivilegirte, u. es gehörten dazu alle übrigen Mächte in Europa, nämlich Portugal, Neapel, Sardinien, Österreich, Hannover, Oldenburg, Lübeck u. Mecklenburg (mit Ausnahme der früher schwedischen Stadt Wismar) u. es wurden in der Regel privilegirte Schiffe als unprivilegirte betrachtet, wenn sie von einem fremden nach einem unprivilegirten Hafen gingen. Der S. zerfiel in die Abgabe von Schiffen u. von Waaren: die Schiffsabgabe betrug unter verschiedenen Titeln durchschnittlich mindestens 12 Speciesthaler von dem Fahrzeuge; für den Waarenzoll enthielt der Vertrag von 1645 einen Tarif u. bestimmte, daß die Zielen nicht darin verzeichneten Waaren nach dem kaufmännischen Gebrauche verzollt werden sollten; dieser Gebrauch war aber nach dem Kopenhagener Tractat 1 Procent ad valorem von den Waaren Privilegirter u. 11/4 Procent als Maximum Unprivilegirter Nationen; seiner zahlten begünstigte Schiffe von spanischen u. portugiesischen Weinen nur 11/2, unbegünstigte aber 2 Speciesthaler für die Pipe (zwei Oxhoft); Getreideladungen begünstigter Schiffe waren einer Reduction auf sundische Normallasten nicht unterworfen. Überdies hatten sie noch einige Vorrechte: sie genossen bei hinlänglicher Caution einen dreimonatlichen Zollcredit, konnten die Zollclarirung bis zur Rückreise aussetzen, wenn Sturm u. Gewitter das Anlaufen des Schiffes gefährlich machten, waren für Schiff u. Ladung von der Visiation frei u. ihre Schiffspapiere galten, wenn sie in Ordnung waren, als hinreichender Beweis, hatten vorzugsweise Anspruch auf schnelle Abfertigung beim Zoll u. konnten eine specificirte Quittung über den Waarenzoll fordern. In einem großen Theile des 18. Jahrh. erhob Dänemark den S. in der festgesetzten Weise; allein später schlichen sich eine Menge Mißbräuche ein, u. der S. wurde dadurch wesentlich erhöht. Der Tarif von 1645 setzte blos für gewisse Waaren, deren Werth häufig nicht specificirt wurde, einen festen Zoll an; die Zollkammer stellte nun gewisse Regeln, die nie veröffentlichten sogenannten Usancen von Helsingör, auf, wie der Werth der einzelnen Waaren zu bestimmen sei. Bei den im Tarif nicht genannten Waaren hielt Dänemark den Zoll von 1 Procent nicht ein, sondern erhöhte ihn willkürlich auf 3, 5, 6 u. 7 Procent, welche letzteren Zölle namentlich Zucker, Kaffee u. andere Colonialwaaren trafen; ja diese gebrauchsmäßigen Abgaben waren nicht einmal in der Form eines officiellen Tarifs festgestellt, so daß stets eine beliebige Erhöhung der Zölle stattfinden konnte. Die Usancen gaben Vorwände zu Plackereien, willkürlichen Schätzungen u. höheren Besteuerungen; die Forderungen von specificirten Quittungen wies man durch Zögerung ab, u. die Schiffer wollten lieber mehr zahlen, als einen günstigen Wind verlieren. Um die Schiffer endlich zur höheren Besteuerung geneigt zu machen, gestand die Zollkasse ihnen unter dem Namen Führungsgeld eine Vergütung von 4 Procent vom Belaufe des Zolles zu, angeblich zu einer Ermunterung der richtigen Angabe der Ladungen. Diese Belästigungen veranlaßten wiederholt Unterhandlungen mit Dänemark, namentlich seit 1839. Preußen u. Schweden wollten die Abgabe durch Zahlung einer jährlichen Bauschsumme ablösen; Rußland aber erklärte sich dagegen, u. der Plan unterblieb um so mehr, als England bei den Unterhandlungen die Zurückführung des S-es auf die tractatmäßigen Sätze beabsichtigte. Indeß Dänemark konnte dem Andrängen nicht länger widerstehen, u. so wurde am 13. Aug. 1841 der Vertrag von London u. Helsingör auf 10 Jahre geschlossen, welcher mit dem 1. Juli 1842 in Kraft trat. Der Vertrag von 1645 bildete die Grundlage; es wurden einzelne Mißbräuche u. tractatwidrige Erhebungen beseitigt, aber andere wurden geradezu bestätigt. Zwar wurden die meisten, im alten Tarife nicht genannten Waaren auf den Zollsatz von 1 Procent gebracht, allein mehre der wichtigsten Artikel (Rohzucker, Roheisen, Salz gewisser Länder etc.) wurden mit höheren Zöllen belegt; das willkürliche Sportelwesen wurde nicht beseitigt etc. Vom 1. Juni 1846 setzte Dänemark die Zölle für rohe Baumwolle auf 5/9, für [97] Branntwein auf 3/4, für Rohzucker auf 4/5 der in dem Tarif von 1842 enthaltenen. Am 6. Juli 1846 schloß auch Preußen mit Dänemark einen Vertrag, Demzufolge die Tarifbeftimmungen von 1842 auch auf preußische Schiffe übertragen wurden. Als 5851 der Vertrag ablief, wurden in den Parlamenten Englands u. Schwedens ernste Stimmen laut, welche eine Abänderung des Vertrages, namentlich des schwedischen, auf eine Ablösung des Zolles mittelst einer Capitalzahlung durch die betheiligten sieben Staaten antrugen; allein die englischen u. schwedischen Regierungen mochten wegen ihrer damaligen Freundschaft mit Dänemark nichts geändert wissen, damit das durch die inneren Kriege in mißliche Finanzlage gekommene Dänemark nicht in Verlegenheit gebracht würde; Preußen konnte wegen seines gespannten Verhältnisses mit dem, von den anderen Mächten unterstützten Dänemark keine Berücksichtigung seiner Wünsche hoffen, u. so wurde der Vertrag von 1841 von den Contrahenten erneuert. Ein entscheidender Schritt wurde erst im Jahre 1855 von Seiten der Nordamerikanischen Union gethan. In dem Vertrage zwischen diesen u. Dänemark war nämlich (Art. 11) die Bestimmung enthalten, daß der Vertrag je auf 10 Jahre gültig sein solle, aber jedenfalls noch auf ein Jahr, nachdem er von der einen od. anderen Seite gekündigt worden wäre. Der nordamerikanische Geschäftsträger in Kopenhagen kündigte am 12. April 1855 u. zugleich erklärte der Präsident der Union, daß nach Ablauf der Vertragszeit die Union die Absicht habe den S. nicht mehr zu bezahlen, weil überhaupt Dänemark nur insoweit befugt sei den S. zu fordern, als es durch einen bestehenden Vertrag dazu berechtigt sei. Die dänische Regierung antwortete, der Rechtstitel des S-es bleibe ganz unberührt von einem Vertrage, welcher nicht davon handle, ob, sondern wie Zölle erhoben werden sollten. Wenn die Union den Vertrag nicht erneuere, würden ihre Schiffe nach Ablauf der Vertragszeit höhere Zölle, so wie die übrigen nicht begünstigten Nationen zahlen müssen. Sie lud hierauf am 1. Octbr. 1855 alle bei dieser Zollfrage betheiligten Nationen, auch die nordamerikanische, ein im November darauf in Kopenhagen durch Bevollmächtigte eine Versammlung zu beschicken, welche die Aufgabe hatte diese Frage endgültig zu lösen, sei es nun durch Festsetzung eines allgemeinen Tarifs, od. durch Ablösung des S-es durch Zahlung einer Summe an Dänemark von Seiten der Betheiligten, deren Zinsen die bisherigen Einnahmen ersetzen würden. Schon am 3. November antwortete die Unionsregierung, daß sie weder eine vertragsmäßige, noch völkerrechtliche Verpflichtung anerkenne den S. zu entrichten u. umsoweniger an der Versammlung theilnehmen könne, als Dänemark auf das europäische Gleichgewicht Bezug genommen habe, dessen trauriger Verwirrung die Union fern bleiben wolle. Die dänische Einladung war von einer Denkschrift begleitet, worin hauptsächlich der Plan das nutzbare Zollrecht in ein Capital zu verwandeln, besprochen wurde, welchen zwar die dänische Regierung schon mehrmals mit anderen Regierungen erwogen, aber noch nie wirklich in Vorschlag gebracht hätte. Der S. hätte in den Jahren 1851, 1852. 1853 durchschnittlich jährlich 2,100,000 dänische Reichsthaler eingetragen, wovon 29,74 Proc. auf Rußland, 12,59 Proc. auf Preußen, 3,59 Proc. auf Frankreich, 29,69 Proc. auf Großbritannien, 2,06 auf die Nordamerikanische Union kamen. Ein Capital, dessen Zinsen zu 4 Proc. die gleiche Einnahme gäben, sei 52,500,000 Thlr., was also die betheiligten Regierungen nach Verhältniß zusammenzuschießen hätten. Die vorgeschlagene Conferenz kam am 4. Januar 1856 in Kopenhagen zusammen u. wurde von dem dänischen Minister des Äußern v. Scheel eröffnet. Es nahmen Theil Bevollmächtigte Englands, Frankreichs, Österreichs, Preußens, Rußlands, Spaniens, Hollands, Schwedens u. Norwegens, der Hansestädte, Oldenburgs u. Mecklenburgs. Die dänische Regierung schlug unmaßgeblich die Bezahlung einer Ablösungssumme von 35 Mill. dänischen Reichsthalern vor, u. am 9. Mai 1856 unterzeichneten hierauf die Bevollmächtigten Rußlands. Dänemarks, Schwedens u. Oldenburgs ein Protokoll, worin sich Dänemark u. die übrigen Mächte bereit erklärten eine Ausgleichung zu treffen, wonach die Sund- u. Beltzölle in Wegfall kämen u. Dänemark ein Entschädigungscapital von 35 Mill. dänischen Reichsthalern erhielte. Dänemark verpflichtete sich auf diese Grundlage mit allen Betheiligten weiter zu unterhandeln. An den hierauf im Winter zu Anfang 1857 zusammentretenden Sundzollconferenzen nahmen Bevollmächtigte Belgiens, Frankreichs, Großbritanniens, Hannovers, der Hansestädte, Mecklenburg-Schwerins, der Niederlande, Österreichs, Oldenburgs, Preußens, Rußlands, Schwedens u. Norwegens u. Spaniens Theil, welche mit den Bevollmächtigten Dänemarks am 14, Mai 1857 einen Vertrag abschlossen, wonach sich Dänemark verpflichtete die bisher unter dem Namen von Sund- u. Beltzoll, Feuergeldern etc. von den den Sund od. die Belte durchfahrenden Schiffen u. deren Ladungen erhobenen Abgaben vom 1. April 1857 an nicht mehr zu erheben, auch kein Schiff anzuhalten od. zu durchsuchen; die dänischen Leuchtfeuer u. Schifffahrtsanstalten in bestem Zustande zu erhalten u. auf deren Verbesserung Bedacht zu nehmen u. auf allen Verbindungsstraßen zu Land u. zu Wasser den Durchgangszoll auf 16 Schilling dänisch für 5 dänische Centner herabzusetzen. Dagegen verpflichteten sich die übrigen Vertragsstaaten an Dänemark eine Entschädigungssumme von 30,476,325 dänischen Reichsthalern zu bezahlen, u. zwar England 10,126,355, Rußland 9,739,993, Preußen 4,440,027, Schweden 1,590,503, Norwegen 667,225, Niederlande 1,408,060, Frankreich 1,219,003, Mecklenburg 373,633, Belgien 301,455, Bremen 218,585, Hannover 123,387, Hamburg 107,012, Lübeck 102.996, Österreich 29,434, Oldenburg 28,127 dänische Reichsthaler. Der spanische Gesandte hatte am 14. März nicht unterzeichnet, sondern an seine Regierung berichtet, daher auch die angegebenen Einzelbeträge die Summe von 30,476,325 Reichsthalern nicht ganz erfüllen. Es steht jedem Staate frei seinen Antheil binnen 20 Jahren mittelst gleichen halbjährigen Raten, welche das Capital u. die Interessen für die Rückstände begreifen, abzutragen. Über die Art u. Weise der Zahlung hat jeder Staat mit Dänemark besondere Übereinkunft zu treffen. Außerdem behielt Dänemark sich vor sich mit den an dem Vertrage nicht betheiligten Staaten wegen der Zollbehandlung ihrer Schiffe besonders, jedoch dergestalt zu verständigen, daß weder Untersuchung, noch Anhalten solcher Schiffe stattfinden dürfen. Der Vertrag trat mit dem 1. April 1857, da die Ratificationen nicht ausblieben, ins Leben. Mit Portu-[98] gal u. Brasilien, deren Flagge im Sunde selten erschienen ist, u. mit der Nordamerikanischen Union hatte Dänemark bes. sich zu vereinbaren. Von den durch die Ablösung des Sund- u. Stromzolles gewonnenen Summen bildete die dänische Regierung einen besonderen Fond unter der Benennung Öresundsfonds, dessen Verwaltung dem Finanzministerium obliegt, zugleich mit der Ermächtigung außerordentlicher Abzahlungen der Staatsschuld. So sind die Wasserstraßen zwischen der Nord- u. Ostsee seit dem I. April 1857 frei, u. Belastungen des Handels, seit Jahrhunderten Veranlassung zu den gerechtesten Beschwerden, für immer beseitigt. Nachdem die Sundzolletablissements durch königlichen Befehl mit dem 1. April 1858 aufgehoben worden waren, folgten die an dem früheren Vertrage nicht betheiligten Staaten dem gegebenen Beispiele nach. Neapel schloß noch 1858 einen Vertrag über Ablösung des S-es ab, Portugal 1859 (274,823 Thlr. Entschädigung), Spanien 1860. Specialverträge mit dem letzteren Staate regelten gleichzeitig die Bezahlung einer weiteren alten Schuld an die dänische Krone.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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