- Niederlande [1]
Niederlande (Vereinigte N., holländ. Nederlande, franz. Pays-Bas u. Néerlande, engl. Netherlands), Königreich in Europa, besteht aus zwei getrennten Theilen, den eigentlichen N-n u. dem Großherzogthum Luxemburg, welches als besonderes Land betrachtet wird, nicht an der Verfassung des eigentlichen Königreichs der N. Theil nimmt u. nebst dem Antheil an Limburg (letzteres als besonderes Herzogthum) zum Deutschen Bunde gehört; Limburg ist aber nichts desto weniger als Provinz im Staatscomplex des Königreichs der N. begriffen (u. daher in diesem Artikel in Allem zu den N-n gezogen), über Luxemburg s. den besonderen Artikel über dieses. Die N. grenzen an Deutschland (Hannover u. Rheinpreußen), [887] Belgien (Provinzen Lüttich, Limburg, Antwerpen, Ost- u. Westflandern, Luxemburg) u. das Deutsche Meer; Größe (ohne Luxemburg): 593,3 QM. (den Zuidersee u.a. größere Gewässer nicht einbegriffen). Die N. haben den Namen von ihrer sehr niedrigen u. flachen Lage, theilweise tiefer als das Meer, gegen dessen Andrang künstliche Dämme (Deiche) u. natürliche Dünen (bes. westlich von Texel) schützen. Die Berge sind kaum Hügel (z.B. die Amersforter Berge). Der Boden ist durch Natur u. Kunst sehr fruchtbar, mit vielen Kanälen (mehr noch zur Entsumpfung, als zur Schifffahrt) u. mit Deichen (hauptsächlich an der Küste u. an Flüssen, deren Einbrüche sie verhindern sollen) besetzt. Durch die Eindeichung hat man große Strecken der See abgewonnen (Polder, von denen der Beemster in Nordholland, 8000 Morgen groß, der größte ist), u. das Wasser mit Schöpfrädern od. Windmühlen ausgeschöpft. Moräste gibt es viele (z.B. de Peel in Nordbrabant u. Limburg, Musselbroek in Gröningen u.a.), auch gibt es mehre Haiden, bes. an der westfälischen Grenze. An Gewässern ist das Land sehr reich; das Deutsche Meer bildet den großen Busen Zuidersee mit den kleineren Busen Yu. Pampus, den Dollart, den Biesbosch u. den Lauwerzerbusen; von Flüssen findet sich der Rhein (Ausflüsse: Waal, Yssel, Leck, Krummer Rhein etc.), die Maas, Schelde, Ems (alle schiffbar), ferner Yser, Hunse, Fivel u. m. a., meist durch Kunst schiffbar. Von Landseen (oft durch Torfstechen od. durch Einbruch des Meeres entstanden) ist das Haarlemer Meer (jetzt trocken gelegt) bedeutend; einige sind eingepoldert. Die Kanäle zur Schifffahrt, zahlreicher als in irgend einem Lande, sind zum Theil sehr kunstreich; einige können Fahrzeuge mit 8000 Centner Last tragen, haben auf den Seiten gepflasterte Leinpfade, Alleen, Lusthäuser u. dienen, vermittelst der Treckschuyten, zur Communication. Die merkwürdigsten sind: der Große nordholländische Kanal, von Amsterdam nach dem Helder, 1825 vollendet; der Lange Kanal von Gröningen über Dokkum, Leuwarden u. Franecker nach Haarlingen; die Moorbeete Vaart etc. Das Klima ist trübe u. feucht, wegen der Nähe des Meeres, gemäßigter als in anderen Ländern gleicher Breite, unbeständig; die niederen Gegenden sind für den Fremden ungesund. Die Bevölkerung der eigentlichen N. belief sich am 1. Jan. 1859 auf 3,348,747 Seelen (Vermehrung seit 1796, also in 62 Jahren, 61 Procent). Sie besteht aus mehren Volksstämmen, welche durch Sprache u. Sitten stammverwandt sind u. fast alle von Niederdeutschen stammen. Folgende Stämme bewohnen die N.: Holländer (Bataver, 2,400,000), in den Provinzen Holland, Zeeland, Utrecht, Geldern; ihre Sprache ist ein ausgebildetes Platt od. Niederdeutsch; Friesen (gegen 1/2 Million), in Friesland, Gröningen, Drenthe, Oberyssel (zum Theil) u. auf mehren Inseln; ihre Sprache ist eine Mundart des Holländischen; Flamänder (400,000), in Brabantu. Limburg; Niederdeutsche (50,000), in Limburg u. Luxemburg. Diese Stammverwandtschaft bringt fast im ganzen Königreich Einen Volkscharakter hervor. Der Niederländer u. bes. der Holländerist körperlich kräftig, abgehärtet, sehr phlegmatisch, bei milder Behandlung beugsam, ernst, kalt, doch redlich u. treu, dabei zu gerade, etwas ceremoniös, fast alles nach Geld berechnend u. so ein geborner Kaufmann u. Seemann, vaterlandsliebend, mäßig u. mit geringer Kost zufrieden; vor Allem zeichnet ihn aber die Liebe zur Reinlichkeit aus, die bei keinem Volke größer, aber bei ihm durch das feuchte Klima bedingt ist, Tabaksrauchen u. Schlittschuhlaufen sind seine Hauptvergnügungen, an welchen beiden auch Frauen niederen Standes Theil nehmen. Die Volkstracht ist zwar in allen Provinzen verschieden, doch zeichnen die Frauentrachten durch Gold- u. Silberschmuck in den Haaren u. an den Schläfen sich sämmtlich aus, der Rock u. das Mieder sind meist etwas altfränkisch geschnitten. Die Frauen sind minder phlegmatisch, munter u. vergnügungsliebend. Der Religion nach sind 1,993,000 protestantisch (hiervon 1,818,000 reformirt), 1,229,000 katholisch, 64,600 Juden.
Der Niederländer beschäftigt sich viel mit Ackerbau, derselbe bringt ihm Getreide (doch kaum hinreichend), Hirse, Hülsenfrüchte, Hanf, Flachs, Ölpflanzen, Färbekräuter, Hopfen, Cichorien etc.; der Gartenbau bringt viel Gemüse u. berühmte Blumenzwiebeln, welche bei Haarlem (s.d.), Leyden u.a. Orten in großen Verhältnissen gezogen werden u. durch die ganze Welt gehn; Obst ist nicht selten; Wein fehlt in den eigentlichen N-n; Holz ist wenig vorhanden. Die Viehzucht ist trefflich, doch werden weniger Pferde (von denen die Friesländer bes. groß u. stark, aber plump u. ungelenk sind), als Rindvieh gezogen (über 1 Mill. Stück), mit Gewinn von viel Butter u. bes. gutem Käse, ferner Schafe, Schweine (mit Zubereitung von Speck u. Schinken), Geflügel, Bienen (in den Haiden von Geldern u. Utrecht). Die Fischerei der Niederländer in Flüssen (Störe, Lachse, Aale u. dgl.) u. auf dem Meere, an den eignen, wie bes. an den britischen u. französischen Küsten, auch in andern Welttheilen, ist sehr bedeutend, man fängt Kabeljaue (auf der Doggersbank), Schellfische, Flundern, Schollen u. bes. Häringe (deren Zubereitung die Holländer sehr gut verstehen; die Häringsfischerei beschäftigte 185805 Schiffe, wovon 67 zwei Fahrten unternommen haben), Austern, auch der Wallfischfang ist beträchtlich. Die Jagd gibt fast nur Wasservögel, welche in aller Art (bes. Störche, Reiher, Möven etc.) schaarenweise vorhanden sind, u. sehr viele wilde Kaninchen, mit schmackhaftem Fleisch, in den Dünen. Von Mineralien gewinnt man nur etwas Sumpfeisen, Muschelkalk, wenig Steine, aber viel Torf, fast das einzige Brennmaterial in den N-n; von Salz hat man nur Seesalz. Sehr bedeutend ist der Kunstfleiß, welcher bes. Leinwand, Baumwollenwaaren, Lederwaaren (Mastrichter Sohlenleder), Hüte, sehr viel u. sehr gutes Papier (in, zum Theil von Windmühlen getriebenen Papierfabriken) u. Pappe, Siegellack, Seife, Tabak, Zucker, Thonwaaren (Pfeifen zu Gouda), vorzügliche Ziegel (Klinkerts) liefert, auch die Zuckersiedereien, Branntweinbrennereien (bes. in Genever), der Schiffbau, die Ölmühlen, die Fabriken in chemischen Waaren sind vorzüglich. Der Handel ist durch die Lage des Landes sehr groß, am wichtigsten aber durch seine Wassercommunication als Zwischenhandel zwischen England, Deutschland u. der Schweiz, auch versieht er England mit Butter, Käse, Getreide, Flachs u. Krapp. Mit Frankreich, England u. Nordamerika ist die Handelsbilanz im Nachtheil, dagegen mit dem Deutschen Zollverein, Spanien, Portugal, Italien, der Levante im Vortheil. In Havanna, Hayti u. Brasilien öffnen sich dem niederländischen Handel neue Vortheile, in den westindischen, ehedem holländischen, jetzt englischen Colonien genießen[888] die Niederländer mit den Engländern gleiche Rechte, nach Ostindien aber, bes. nach Java u. Japan ist der Handel sehr vortheilhaft. Werth der Einfuhr 1858: 416, 7 Mill., der Ausfuhr: 330, 7 Mill. Gulden. Den Handel befördern mehre Banken (zu Amsterdam, Rotterdam etc.) u. Handelsgesellschaften (Nederlandsche Handels-Maatschappy, seit 1824), Handelsgerichte u. Handelskammern, so wie die reichen Capitalisten von Amsterdam u. in ganz Holland, durch deren Speculationsgeist es leicht ist, Capitale zu Unternehmen zu erlangen, bei denen sie sich auch selbst betheiligen. Die trefflichen Straßen, sämmtlich mit Klinkerts auf die hohe Kante gepflastert, die seit 1836 begonnenen Eisenbahnen, eine von Amsterdam über Haarlem, Leyden u. Haag nach Rotterdam, u. eine andere über Utrecht nach Arnheim, wo sie sich an eine preußische anschließt, u. die Wasserverbindung auf dem Meere, auf Flüssen u. Kanälen, welche fast die kleinste Stadt mit einer andern verbindet, fast stündlich Verbindungen mittelst Trekschuyten gestattet u. so Theil nehmen läßt am allgemeinen Handel, befördert den Binnenhandel. Die großartige holländische Handelsschifffahrt (1858 eingelaufen 9805 Schiffe mit einem Tonnengehalte von 1,664,200 Tonnen) unterstützt den Handel überaus. Die holländischen Seeschiffe sind zahlreich, nett u. reinlich, haben größtentheils mehr Comfort als die englischen u. wegen ihrer weiten bauchigen Bauart, obschon sie nicht so gute Segler sind, als die andrer Nationen, doch größere Tragfähigkeit; niederländische Dampfschiffe gehn aber nach den wichtigsten Punkten Norddeutschlands, Großbritanniens u. Frankreichs. Handelsmarine Ende 1858: 2438 Schiffe mit 587,134 Tonnen. Die N. standen u. stehn auf einer hohen Stufe wissenschaftlicher Bildung u. treiben auch die Künste (Malerei, Kupferstecherkunst) mit Glück u. Auszeichnung (vgl. Malerei). Für den Unterricht sorgt die Regierung ernstlich. Universitäten sind in Leyden, Utrecht, Gröningen (zusammen 69 Professoren u. 1327 Studenten); Athenäen (die keine Doctoren creiren dürfen) in Amsterdam u. Deventer, ein Polytechnicum in Delft, eine Militärakademie in Breda; für Schulen wird viel gethan, es gibt 63 Gymnasien od. Lateinische Schulen u. 3422 niedere Gemeindeschulen; auch für viele Künste bestehn bes. Unterrichtsanstalten Artillerie-, Marine-, Malerschulen u. dgl.). Wissenschaftliche u. gemeinnützige Gesellschaften sind das königliche Institut der Wissenschaften zu Amsterdam, Gesellschaft Tot nut van't algemeen, Gesellschaft Felix meritis u. v. a., s. Akademie XI. u. Gelehrte Gesellschaften VIII. Wissenschaftliche Hülfsanstalten: Bibliotheken in mehren Städten, Museum zu Leyden (in vorzüglichem Aufschwunge), Cabinette mehrer Artim Haag, Utrecht etc., zahlreiche Kunstgallerien zu Amsterdam, Haag etc., außerdem noch eine Menge Privatsammlungen.
Staatsverfassung: eine constitutionelle Erbmonarchie, gestützt auf die am 13. Oct. 1848 genehmigte Verfassung (bis dahin war das Grundgesetz vom 24. Aug. 1815 in Kraft gewesen). Das auf dem Wiener Congresse durch Holland, die ehemaligen österreichischen Niederlande, Luxemburg, Lüttich u. einen Theil der an England gekommenen Colonien gegründete Königreich beruht nach der, durch Revolution im Jahre 1830 bewirkten gewaltsamen Abtrennung Belgiens staatsrechtlich auf den 24 Artikeln der Londoner Conferenz vom 15. Octbr. 1831, deren Modification durch den Definitiv vertrag vom 19. April 1839 u. auf dem Deutschen Bundesbeschlüsse vom 5. Sept. 1839 über die Aufnahme Limburgs in den Deutschen Bund u. die Ausscheidung des belgisch gewordenen Theils von Luxemburg u. Limburg aus ihm. Der souveräne König, mit dem Titel König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Limburg, Fürst von Oranien-Nassau, in eben gedachter Eigenschaft Mitglied des Deutschen Bundes mit der 11. Stelle im engern Rathe u. drei Stimmen im Plenum, succedirt in der Ottonischen Linie des Hauses Nassau-Oranien nach dem Rechte der Erstgeburt u. der Linealordnung in männlicher u. weiblicher Linie, jedoch mit Vorzug des Mannsstamms. Nach Aussterben des Ottonisch-Nassauischen Hauses tritt das Wahlrecht der Generalstaaten ein. Der König u. die Glieder seines Hauses dürfen sich nur unter Zustimmung der Stände verheirathen. Der König übt Souveränetät aus, leitet die Colonial- u. Finanzangelegenheiten, erklärt Krieg, schließt Frieden, schlägt Münzen, kann adeln u. Orden stiften, darf aber keine fremde Krone annehmen. Das Einkommen des Königs, des Prinzen von Oranien u. der Königin-Wittwe betrug 1859 zusammen 850,000 Fl. u. 50,000 Fl. für Unterhaltungskosten der königl. Schlösser. Die Staatsbürger, gleich vor dem Gesetz u. ohne Unterschied der Religion, mit freier Presse, sind in 1139 Gemeinden vertheilt (diese begreifen 87 Städte, 78 Landstädte, 1830 Flecken u. Dörfer u. 3250 Weiler). Die Holländische Sprache ist durch königlichen Beschluß vom 15. Sept. 1819 für die Nationalsprache erklärt worden. Die Volksvertretung (Gesetzgebende Gewalt) beruht in den, jährlich im Haag versammelten u. in zwei Kammern getheilten Generalstaaten, jede mit dem Titel: Edel- u. hochmögende Herren. Die erste Kammer besteht aus 39 Mitgliedern, welche von den Provinzialständen aus der Klasse der Höchstbesteuerten auf neun Jahre erwählt werden; die zweite Kammer aus 72 Abgeordneten (einer auf 45,000 Ew.), welche in 38 Districten von den activ wahlfähigen Staatsbürgern auf vier Jahre gewählt werden. Der Abgeordnete der ersten wie der zweiten Kammer muß wenigstens 30 Jahr alt sein; zur activen Wahlfähigkeit ist ein Census von 20–160 Fl. erforderlich. Bei Gesetzesvorschlägen durch die Generalstaaten hat die zweite Kammer die Initiative, an sie zuerst gehn auch des Königs Vorschläge, u. von da zur Sanction an die erste Kammer. Am Anfange jeder Session werden die letzten Etats für die Colonien den Generalstaaten mitgetheilt u. ein Gesetz bestimmt die Verwendung des Überschusses zum Besten des Mutterlandes. Jede Provinz, welcher ein Regierungscommissar vorsteht, hat ihre von den wahlfähigen Staatsbürgern erwählten Provinzialstaaten, welche den innern Haushalt der Provinz u. durch eine permanente Deputation unter Leitung des Regierungscommissars, in vieler Hinsicht die Vollziehung der Gesetze, so wie die Verwaltung besorgen. Die Staatsverwaltung geht von neun verantwortlichen Staatsministern aus, mit den Departements der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, der Marine, der Colonien, des Innern (zugleich das Departement der öffentlichen hydraulischen Arbeiten, Waterstaat, in sich schließend), des reformirten u. des katholischen Cultus, der Finanzen u. des Krieges, welche nebst einigen Prinzen des königlichen Hauses[889] den Ministerrath bilden, welcher alle Gesetzentwürfe zuerst berathet. Jedem Minister steht ein Generalsecretär zur Seite. Daneben besteht unter dem Vorsitze des Königs ein Staatsrath aus zwölf Mitgliedern. Centralbehörden sind noch die Oberrechnungskammer, der Handels- u. Colonierath, die Domänenkammer, der hohe Finanz- u. Seerath, der hohe Adelsrath im Haag u. der Obermünzrath in Utrecht. Das Budget wird alljährlich festgesetzt, die Staatseinkünfte sind durch Gesetz regulirt, u. jährlich wird den Generalstaaten ein ausführlicher Bericht über die Verwendung der öffentlichen Gelder vorgelegt. Die Angelegenheiten der Gemeinden sind directden, von den Gemeindegliedern erwählten Gemeinderäthen anvertraut, aus denen der König den Bürgermeister ernennt. In einem bes. guten Zustande ist das Armenwesen, u. obgleich die Armencolonien sich nicht so vortheilhaft zeigten, als man erwartete, so beweist doch ihre Anlegung, daß man ernstlich für die Minderung des Pauperismus bedacht ist. Die Ausgaben für das Armen- u. Wohlthatigkeitswesen betrugen 1856 über 101/2 Millionen Gulden, wozu Staat, Provinzen u. Gemeinden beisteuerten.
Die Gerichts- u. Rechtsverfassung, auf welche Frankreich von jeher von Einfluß gewesen ist, beruht auf dem Vorbilde der französischen, früher in den N-n eingeführten Codification, an deren Stelle seit 1. Oct. 1838 neue Gesetzbücher getreten sind. Gerichtsverfassung: in jedem Cantone sind Friedensrichter u. Greffiers, in jedem District ein Bezirkstribunal u. in jeder Provinz ein Criminalhof; höchste Instanz ist der hohe Gerichtshof (Hooge Raad) im Haag, dessen Mitglieder vom König aus einer fünffachen von der zweiten Kammer vorgelegten Candidatenliste ernannt werden; die Handelsgerichte sind aufgehoben; die in den N-n so wichtige richterliche Gewalt der Deich- u. Wasserbehörden ist durch Gesetz vom 9. Oct. 1841 regulirt. Die Grundlagen des bürgerlichen Rechts bildet der Civilcodex von 1838 (vgl. Asser, Het nederlandsch burgerlijk wetboek vergeleken met het wetboekk Napoleon, Gravenhagen 1838; Vorduin, Geschiedeniss en beginselen der nederlandsche wetboeken volgens de beraadslagingen, Utrecht 1838, 6 Bde.; außerdem noch wichtig sind das Gesetz über Expropriation zum öffentlichen Nutzen u. das Gesetz über literarisches Eigenthum vom 25. Jan. 1817 (vgl. Renouard). Die Civilproceßordnung von 1828 hat gleichfalls 1838 einer Revision unterlegen, ebenso wie das Handelsgesetzbuch, Wetboek van koophandel, dessen Entwurf von 1826 übersetzte Schumacher, Altona 1827; seine Revision enthält das Staatsblad von 1834, Nr. 41–48; von 1835, Nr. 11–17, u. am 1. Oct. 1838 erhielt es Gesetzeskraft. Das Notariat ist geordnet durch Gesetz vom 9. Juli 1842, Wet op het Notarisambt. Die Strafgesetzgebung beruht seit 1811 auf dem französischen Code pénal, erlitt aber schon 1813 mehrfache, besonders durch Aufhebung der Jury bedingte Veränderungen. Schon seit 1818 beschäftigte man sich mit Bearbeitung eines neuen Strafgesetzbuches, worauf nach vielfachen Verhandlungen endlich unter dem 24. Juni 1840 das noch jetzt gültige Criminalgesetzbuch in das Leben trat. Über Bestrafung des Bankerotts besteht ein besonderes Gesetz vom 10. Mai 1837. Für die Anstalten für Wahnsinnige sorgt das Gesetz vom 29. Mai 1841. Jede Verhaftung der Polizei muß dem örtlichen Richter angezeigt u. diesem der Verhaftete binnen drei Tagen übergeben werden. Gütereinziehung ist unstatthaft. In Criminalurtheilen muß das Verbrechen u. die in Anwendung gebrachten Artikel des Gesetzbuchs angeführt werden. Civilurtheile müssen die Entscheidungsgründe enthalten. Über die wissenschaftliche Entwickelung des niederländischen Rechtes vgl. de Groot, Inleiding tot de hollandsche rechtsgeleertheid, Harlem 1647 u.ö., dazu Dertig rechtsgeleerde vraagen uit de Inleidinge etc., Gravenhagen 1777; Rechtsgeleerde observatien etc., ebd. 1777, 4 Thle.; van de Spie, Over den oorsprong en de historie der rechten van Holland, Groß. 1769; Osting, De orig. et progr. iuris Drenthini, Hard. 1805; Arntzen, Institutiones iuris belgici, Grön. 1783; van der Linden, Rechtsgeleerd handboek, Amsterd. 1806. Religionsangelegenheiten: die Reformirten stehen unter einem besonderen Ministerialdepartement, einer Haupt- u. mehren Provinzialsynoden; der Katholische Cultus hat auch ein eigenes Departement u. theilt sich in den römischen (mit mehren Bischöfen) u. den Jansenistischen (unter einem Erzbischof zu Utrecht), die übrigen Religionsparteien unter besondern Commissionen. Alle Religionsübungen sind erlaubt, in so fern sie nicht die öffentliche Ruhe stören, u. alle Religionsparteien haben gleiche Ansprüche auf Schule u. Stellen. Finanzen: Die Einkünfte berechnete man im Budget von 1859 zu 781/2 Mill. Gulden; die Ausgaben zu 771/2 Mill. (hievon kommen auf den Militäretat 111/2, auf die Marine 8, auf die Staatsschuld 37 Mill. Fl.). Im Jahr 1858 betrug die Nationalschuld etwas über 1086 Mill. Gulden. Der Finanzetat der Colonien betrug 1857 an Einnahmen 821/2, an Ausgaben 801/2 Mill. Der Überschuß der Einnahmen wird auf das Budget der Staatseinkünfte übertragen.
Die Landarmee der N. in Europa zählte 1860 1779 Offiziere u. 58,790 Mann Truppen im Kriege; im Frieden activ: 18,000 M. Von diesen Truppen sind 1966 M. Infanterie, 362 M. Cavallerie, 183 M. Artillerie mit 6 Geschützen u. 25 Pionniere (zusammen 2536 M.) wegen Limburg u. Luxemburg zum Deutschen Bundesheere bestimmt. Das Heer besteht nach der Formation vom Febr. 1860 aus folgenden Theilen: a) Generalcommando: Chef der König, Feldmarschall Prinz Friedrich der Niederlande, 5 Generallieutenants, worunter die Generalinspectoren (der Infanterie, der Cavallerie u. der Artillerie) u. 16 Generalmajors. Seit Febr. 1860 ist das Königreich in 7 Militärdivisionen eingetheilt: 1. Div.: Nordbrabant, Hauptquartier Herzogenbusch; 2. Div.: Geldernland u. Overyssel, Hauptq. Arnhem; 3. Div.: Südholland, Hauptq. Haag; 4. Div.: Nordholland u. Utrecht, Hauptq. Harlem; 5. Div.: Seeland, Hauptq. Vlissingen; 6. Div.: Friesland, Groningen u. Drenthe, Hauptq. Groningen; 7 Div.: Herzogthum Limburg, Hauptg. Mastricht. In jeder derselben führt ein Generalmajor das territoriale Commando u. den Befehl über die Truppen. Uniform: bei der Generalität: dunkelblauer Waffenrock, reich mit Gold gestickter Kragen, eine Reihe vergoldeter Knöpfe, graue, roth paspoilirte Beinkleider, Hüte mit weißem liegendem Federbusch, silberne Schärpe mit orangen Streifen, Epaulettes mit dicken Bouillons. Generalstab eben so, nur carmoisin aufgeschlagen,[890] u. Käpi mit schwarzem hängendem Federbusch. b) Infanterie: 1 Regiment Grenadiere u. Jäger, 8 Regimenter Linieninfanterie (jedes zu 4 Bataillonen à 5 Compagnien) u. 1 Lehrbataillon zu 4 Comp. u. ein Disciplinardepoi von 2 Comp.; diese Infanterie ist in zwei Divisionen (zu Breda u. Herzogenbusch) u. 1 Reservebrigade (Utrecht) getheilt; jede Division enthält 2 Brigaden à 2 Regimenter; als Depot gehört zu jedem Bataillon Infanterie eine 6. Compagnie. Uniform der Infanterie: dunkelblauer Waffenrock, weiß paspollirt, vom Ärmelaufschlag nur die Patten weiß, eine Reihe gelber Knöpfe, Käpis mit der Regimentsnummer u. hängendem rothwollenem Busch, graue (im Sommer weißleinene) Beinkleider, Lederzeug weiß; Bewaffnung: Bajonnetslinie mit gezogenen Läufen, Säbel haben nur die Unteroffiziere u. Spielleute, die Gemeinen statt dessen Bayeunetscheiden. Die Grenadiere Käpis mit hängendem rothem Roßhaarbusch, rothe Aufschläge u. Kragen, gelbe Litzen auf denselben u. auch auf der Brust, auf den Schultern rothe Wings u. auf ihnen u. der Patrontasche eine Granate; Säbel; das Hauptdepot: dunkelblau mit hellblau, mit weißen Knöpfen, die erste Division hat nur Jacken u. ist nicht bewaffnet, bis sie auf den Colonien anlangt. Der Mantel ist bei der ganzen Infanterie oberrockähnlich gemacht u. grau. c) Cavallerie: 5 Dragonerregimenter, vier zu 4 u. eins zu 5 Schwadronen u. 1 Depot. Uniform: blaue Collets, mit verschiedenen Kragenpatten u. Schoßbesatz, zwei Reihen weißer Knöpfe, weiße Epauletts mit Franzen, blaue Beinkleider, Käpis mit hängendem schwarzem Roßhaarbusch, Lederzeug schwarz, Satteldecke blau mit gelb, ungarische Sattel, eiserne Scheiden für Pallasch u. Säbel, Pistolen u. bei den leichten Carabiner. Die Remonte kommt großentheils aus Ostfriesland, Hannover, Mecklenburg u. Bremen. d) Artillerie: 1 Regiment Feldartillerie (mit 11 Batterien zu 8 Geschützen), 3 Regtr. Festungsartillerie (à 12 Comp. u. 1 Depot) 1 Reg. reitende Artillerie (mit 4 Batterien), 1 Corps Pontonniere (2 Comp.), die 6 pfünd. Feldstücke werden jetzt ausgefüllt u. dann zu 4 pfünd. gezogenen Kanonen ausgebohrt. Uniform: blau u. schwarze Collets, Schoßbesatz roth, rothe Paspoils, Knöpfe gelb, mit 2 Kanonenröhren über einander, gelbe Franzenepauletts, sonst wie die Infanterie; Säbel. Die reitende Artillerie Husarenjacken mit gelben Schnüren, Beinkleider dunkelblau, gelb paspollirt, Säbeltasche mit 2 Kanonenröhren, schwarze Bärenmützen mit rothem Sacke u. gelben Cordons, Sattelzeug u. Bewaffnung wie die leichten Dragoner. Die Pontonniere haben einen Anker als Abzeichen auf Käpt u. Knöpfen. Artilleriewerkstätten zu Haag u. Delft. e) Genie: aus Offizieren aller Grade bestehend; 2 Fortificationsinspectionen zu Utrecht u. Dordrecht; 1 Mineur- u. Sappeurbataillon von 4 Comp. Uniform: dunkelblauer Waffenrock, roth paspollirt, mit gelben Litzen u. dergl. Knöpfen, Käpt mit Granate u. hängendem rothem Roßhaarbusch; Bewaffnung: Faschinenmesser u. eine kurze Bayonnetslinie; die Ingenieuroffiziere haben reich mit Gold gestickte Kragen. Die Abzeichen sind bei der ganzen Armee gleich; die Sergeantmajore u. Oberwachtmeister haben über dem Aufschlag eine sehr breite goldene od. silberne, Sergeanten u. Wachtmeister eine dergleichen schmale, Corporale eine wollene Borte, Capitulanten eine rothe, Adjutant-Sousoffiziers haben Offiziersuniform, nur ohne Schärpe, Portépée, die Epauletts ohne Franzen, Epauletts haben sämmtliche Offiziere, die Lieutenants u. Hauptleute mit gewöhnlichen Franzen, die Stabsoffiziere mit dünneren, die Generale mit dickeren Bouillons, der zweite Lieutenant u. Major mit zwei, der erste Lieutenant u. Oberstlieutenant mit Einem langen Streifen, der Capitän u. Oberst ohne Streifen, stets in der entgegengesetzten Farbe des Epauletts, der Generalmajor hat zwei, der Generallieutenant drei, der General vier silberne Sternchen, der Feldmarschall zwei sich kreuzende Commandostäbe auf den Epauletts. Alle Offiziere haben seidene orange Schärpen, nur die Generale silberne, orange gestreift; das Käpt der Offiziere, von dunkelblauem Tuch gemacht, ist nicht hoch, oben ein goldgestickter Rand u. ein vergoldeter Ball, auf diesem wird der hangende Busch von Roßhaar gesteckt; außer Dienst als Feldmütze eine Kappe mit Klappe nach französischem Modell; nur die Generalität hat in neuester Zeit Hüte mit liegendem weißem Federbusch nach französischem Modell bekommen; Waffe: Infanterie, Genie, Commandantur, Adjutantur, Administration, Sanitätswesen, Generalität u. Generalstab haben ähnliche Säbel, nur bei silbernen Epauletts silbernes Degengefäß. Die Exercierreglements sind in neuester Zeit durch eine besondere Commission gänzlich umgearbeitet, verändert u. bei der Armee eingeführt worden. f) Die Schutters (d.i. Schützen), 86,076 Mann, nach Art der preußischen Landwehr organisirte Nationalgarden, welche bes. im Kriege 1830 u. 1831 gegen Belgien gute Dienste leisteten, selbst freiwillig über die Grenze gingen, aber nicht zur eigentlichen Armee gerechnet werden; sie haben ihren Namen von den vormaligen städtischen Schützen, welche auch in Deutschland als Schützencompagnien gewöhnlich sind. Zu Schutters sind alle Staatsbürger vom 25.–35. Jahre verpflichtet, es sei denn, daß das Gesetz sie davon enthebe, doch theilen sie sich in dienstthuende u. ruhende; zu letzteren gehören alle Bewohner von Gemeinden unter 25,000 Ew.; nach fünfjähriger Dienstzeit gehen beide zur Reserve-Schutterij über. Die Schuterij besteht aus drei Bannen, von denen der erste (Unverheirathete, Verheirathete u. Wittwer ohne Kinder) in Kriegszeit mobil erklärt werden kann, indem der zweite u. dritte Bann (Verheirathete u. Wittwer mit Kindern) alsdann die Reserve bilden u. in den Festungen verwendet werden. Außerdem kann ein Landsturm errichtet werden aus allen wehrbaren Männern zwischen 18 u. 60 Jahren, welche noch nicht im Dienst sind. Der erste Bann der dienstthuenden Schutterij beträgt jetzt ungesähr 26,612, die der ruhenden 59,464. Wer vom ersten Bann zum Krieg ausrückt, wird durch das Loos bestimmt, aber auch hier ist Nummertausch u. Stellvertretung gestattet. Die Schutterij hat nur Infanterie u. wenig Artillerie. Im Kriege werden sie in Regimentsverband gebracht u. treten mit der Linie in Brigade- u. Divisionsverband. Die Offiziere werden von der obersten Provinzialbehörde vorgeschlagen u. vom König ernannt. Sie können bis zum Oberst avanciren u. rangiren mit der Linie gleich. Unteroffiziere ernennt der Abtheilungscommandant. Nur im Feld erhalten sie den Sold der Linie, im Frieden bei Übungen verpflegen sie sich selbst. Im Frieden gibt der Staat nur Lederzeug u. Waffen, im Kriege aber auch Bekleidung. Uniform dunkelblauer [891] Waffenrock u. rothe Aufschläge, weiße Knöpfe, dunkelblaue Beinkleider, Käpi wie die Linie. Die Offiziere haben Degen u. Schärpe wie die Linie. Im Sommer werden sie aller 14 Tage exercirt u. im Scheibenschießen geübt; sonst sind sie im Frieden nur bei Feuersbrünsten, bei Aufständen, beim Geburtstag des Königs etc. zu entbieten. g) Außerdem besitzen die N. noch eine Ostindische Colonialarmee; dieselbe bestand Anfang 1858 aus 1043 Offizieren u. 25,195 Soldaten; davon sind mehre Regimenter Europäer auf Sumatra, Borneo u. bes. auf Java etc. (zusammen 9731 Mann), welche aus dem allgemeinen Hauptdepot der Landmacht ihren Ersatz erhalten. Die übrigen Mannschaften sind zum größeren Theile Eingeborene, dann auch Amboinesen u. Neger. Wer freiwillig als Offizier in den Colonien dient, wird nach acht Jahren zurückberufen u. um einen Grad befördert. Auch mehre aus Malaien bestehende Truppentheile gibt es in Indien. h) Zum Sicherheitsdienst im Innern dient die königliche Maréchaussée (Gensd'armerie), welche aus 2 Compagnien, eine in Nordbrabant u. Seeland, eine in Limburg (zusammen 372 Mann), besteht. Uniform: dunkelblau u. hellblau, weiße Knöpfe, Achselschnüre u. Epauletts, graue Beinkleider, Helme; die Mannschaft ist zu etwa 2/3; beritten u. ist brigadenweise in den genannten Provinzen vertheilt. i) Das Truppencorps für Luxemburg u. Limburg beträgt 2 Jägerbataillone zu 4 Comp. u. 1 Depotcompagnie (zusammen 1796 M.). Uniform: die Infanterie dunkelgrüne Waffenröcke, carmoisinroth vorgestoßen, weiße Knöpfe mit einem Horn, hellblaue Beinkleider, Lederzeug schwarz, Käpt; Offiziere silberne Epaulettes u. Ball. Cavallerie u. Artillerie bestehen nicht mehx. Die Ergänzung des Heeres erfolgt durch das Loos, vom Dienst befreit sind Geistliche, einzige Söhne, Ernährer ihrer Eltern u. die, deren Brüder schon gedient haben, Stellvertretung u. Nummertausch erlaubt, Dienstzeit fünf Jahre, doch nur vier Jahre wirklich eingestellt; von diesen werden sie nur sechs Monate eingeübt, wohnen jährlich sechs Wochen im Herbst den Übungen bei u. sind die übrige Zeit entlassen; den Stamm des Heeres bilden aber geworbene Leute, welche auch Ausländer sein können u. Handgeld erhalten. Jene heißen Nationalmilizen (Lotelinge, Geloßte), diese Freiwillige (Vrywilligers). Die Beförderung der Offiziere vom ersten Lieutenant an erfolgt zu 5/6, nach der Anciennetät zu 1/6, so wie das der Stabsoffiziere nach Wahl des Kriegsministeriums u. Bestätigung des Königs, jedoch sollen alle Offiziere mindestens zwei Jahre in jeder Rangstufe bleiben. Die Offiziere werden zu 1/3 aus der königlichen Militärakademie zu Breda nach einem vierjährigen Cursus u. gemachten Endexamen vor einer Commission von 5 Generaloffizieren u. 1 Major des Generalstabs als Secretär entnommen; zu 2/3 aus den Regimentern, wo die Unteroffizier-Volontärs (meistens aus dem Instructionsbataillon herkommend) von den aus der Akademie entnommenen Offizieren Unterricht erhalten u. nach erfolgter Prüfung zum Offizier befördert werden. Die Militärjustiz wird gepflogen durch den Hochmilitärgerichtshof zu Utrecht u. durch Auditeurs bei den verschiedenen Truppentheilen; Schläge finden nur bei den Strafdepots u. nach kriegsrechtlicher Erkenntniß Statt. Strafgesetzbuch der Armee: Crimineel wetboek voor het krijgsvolk te lande. Beim Sanitätswesen hat der Inspector des Ganzen Obersten-, die sechs ersten Gesundheitsoffiziere Oberstlieutenants- u. Obersten-, die Gesundheitsoffiziere u. Militärapotheker nach den drei Klassen den Rang als Capitäns, ersten u. zweiten Lieutenants, die Pferdeärzte als erste u. zweite Lieutenants. Uniform der Gesundheitsoffiziere wie die der Infanterie, nur dunkelblaue Beinkleider, auf den Knöpfen der Äsculapstab; der Pferdeärzte: Waffenrock u. Beinkleider dunkelblau, roth paspollirt, Säbel u. Käpt wie die Cavallerie. Die Armee ist gut bezahlt, bes. die Offiziere. Militärbudget für 1859, 60 über 12 Millionen holländische Gulden. Stückgießerei in Haag; Gewehrfabriken in Delft u. Mastricht; Pulvermühlen sind Privateigenthum, aber vom Staat beaufsichtigt. Festungen: Außer den großen Festungen Mastricht, Venloo, Herzogenbusch, Breda, Bergen op Zoom, Vließingen, Grave, Gertruidenberg, Wilhelmsstadt, u. den kleineren Plätzen Sluys, Briel, Helvoetsluys, Coevorden, Sas van Gent, Nieuwe-Schanz (Langenaker), Schoonhoven, Bourtanger-Schanz, Ter-Neuve, sind Gröningen, Muyden. Naarden, Enkhuizen, Gorkum mit Workum, Harlingen, Delfzyl, Arnheim, Zütphen, Nimwegen, Zwoll, Middelburg, Veere, Ysendik, Hulst, Axel, Goes, mit Wall u. Wassergraben umgeben u. zur Vertheidigung fähig. Luxemburg ist nicht niederländische, sondern deutsche Bundesfestung. Marine: 1860 hatten die N. an Dampfern: 5 Fregatten (zu 51 u. 45 Kanonen), 9 Corvetten (zu 14–19 Kan.), 10 Schooner, 11 Kanonenboote u. 14 kleine Raddampfer (zusammen mit 80 Kan.); an Segelschiffen: 6 schwimmende Batterien (26–32 Kan.), 2 Linienschiffe (zu 74 Kan.), 8 Fregatten (zu 54–28 Kan.), 6 Corvetten, 7 Briggs. 11 Schooner, 45 Kanonenboote, 12 Kanonierschooner u. 6 Hafen- u. Schulschiffe. Die ganze Flotte zählte 152 Schiffe mit über 1600 Kanonen. Die Stärke der königlichen Kriegsmarine im activen Dienst bestand 1860 aus 6592 M., ohne die eingebornen Seeleute Indiens (747 an der Zahl). Das Marine-Infanterie-Corps (zwei Abtheilungen) betrug 2104 M. Der Stab der Kriegsmarine besteht aus 1 Admiral (Prinz Friedrich), 1 Admiral-Lieutenant (Prinz Heinrich), 3 Viceadmirale, 4 Contreadmirale, 20 Capitäns, 41 Capitänlieutenants, 285 Lieutenants, 67 Aspiranten, 84 Ärzten, 75 Verwaltungsoffizieren u. 50 Verwaltungseleven. Flagge: blau, weiß u. roth, der Länge nach gleich breit gestreift. Orden u. Ehrenzeichen: der Militärische Wilhelmsorden, gestiftet 1815; Civilverdienstorden vom niederländischen Löwen (für Luxemburg, der Orden zur Eichenkrone); Nassauischer Hausorden vom Goldenen Löwen (s. Löwenorden 6); seit 1825 Medaille für 12-u. 24jährige treue Dienste (voor getrouwen Dienst); seit 1860 Goldene Medaille für 36jährige treue Dienste; seit 1832 achteckige Medaille für die Theilnahme an dem Kriege auf Java (1825–30); Medaille für langen u. treuen Dienst u. für Waffenthat, auf der einen Seite die Aufschrift in holländischer, auf der anderen in malaiischer Sprache; Kreuz für 1830 u. 1831, allen Theilnehmern an dem Kampf gegen den Be (gischen Aufstand bestimmt; Medaille von Antwerpen, für Alle, welche sich in dieser Feste ausgezeichnet hatten. Wappen: ein mit königlicher Krone bedeckter Schild, darin der aufrecht stehende nassauische, goldene, gekrönte Löwe, ein blankes Schwert in der rechten u. 7 Pfeile in der linken Brauke haltend,[892] in blauem mit goldenen Schindeln besäetem Felde. Zwei goldene gekrönte Löwen halten das Schild, um das Gestell, worauf sie treten, geht ein rothes Band mit den Worten: Je maintiendrai. Nationalfarbe: roth, weiß u. blau; Feldzeichen: Orange.
Eintheilung: in die Provinzen: Brabant (93,38 QM.), Geldern (92,76), Südholland (55,32), Nordholland (45,46), Zeeland (30,20), Utrecht (25,01), Friesland (59,61), Oberyssel (61,54), Gröningen (42,65), Drenthe (48,42), Limburg (40,20 QM.), außerdem noch das Großherzogthum Luxemburg (46,60). Residenzstadt: Haag; Hauptstadt: Amsterdam. Colonien: a) in Asien: das Generalgouvernement Batavia, die Gouvernements Amboina, Banda, Ternate, Timor, Makassar, Sumatra u. mehre andere Besitzungen, zusammen 28,923 QM. u. 161/2 Mill. Ew.; b) in Amerika: ein Theil von Guayana (Surinam), u. einige westindische Inseln (St. Martin, Curaçao, Eustaz u.a.), zusammen 2830 QM., 83,000 Ew.; c) in Afrika: 13 Forts u. Factoreien, so die Forts Nassau u. St. Georg de Mina auf Guinea; 500 QM. mit 100,000 Ew.
Münzen: Im Königreich der N. wird gerechnet nach Gulden holländisch od. niederländisch, seit 1816 à 100 Cents, vorher zu 20 Stübern à 16 Pfennigen im 24,3279 Fl. holländ., auf die Vereinsmark sein Silber, also 1 Fl. = 17 Sgr. 3 Pf. preußisch; seit dem Münzgesetz vom 22. März 1839 gehen aber gesetzmäßig 24,7466 od. fast 243/4 Fl. niederländisch auf die Vereinsmark, 1 Fl. = 16 Sgr. 11,6 Pf. preußisch. Wirklich geprägte Münzen: A) Frühere Münzen im 17. u. 18. Jahrh.: a) in Gold: ganze Ryder (Ruiter) zu 14 Fl. holländisch Cour., 22 Karat sein, 23,5 Stück auf die Vereinsmark brutto, 25,6 auf die seine Vereinsmark od. 7,5 Thlr. Friedrichs'dor à 5 Thlr.; halbe Ryder nach Verhältniß; als Handelsmünze: Ducaten, 671/2 auf die Mark brutto, 68,9 auf die Mark sein nach Berliner Probe, = 2,8 Thlr. Gold. b) In Silber: Nationalmünzen: Dreiguldenstücke, 14 Loth 12 Grän 8,07 Stück = 1 seine Mark od. 1 Thlr. 22 Sgr., 2 u. 11/2 Gulden nach Verhältniß; 1 Gulden, 1/2 u. 1/4 Stücke, 14 Loth 101/2 Grän sein; Schillinge zu 6 Stüber Courant, Sesthalfs zu 51/2 Stüber, Dübbeltjes zu 2 Stüber (= 10 Cents) u. Stüber zu 5 Cents; Handelsmünzen: Löwenthaler, für die Levante bestimmt, 11,4 = 1 seine Mark, 1 Löwenthaler = 1 Thlr. 6 Sgr. 7,75 Pf., halbe nach Verhältniß; Reichsthaler (Species) 1622–1659, 8 = 1 seine Mark, 1 Species = 1 Thlr. 21 Sgr. 9,8 Pf., spätere 9,21 = 1 feine Mark, 1 S pecies = 1 Thlr. 15 Sgr. 8,16 Pf.; Thaler Courant seit 1659 od. Albertusthaler, 9,59 = 1 seine Mark od. 1 Thlr. = 1 Thlr. 13 Sgr. 9,30 Pf.; neuer sind: Ducatons od. silberne Ryder zu 63 Stüber, 7,65 = 1 seine Mark, 1 Ducaton = 1 Thlr. 24 Sgr. 10,14 Pf., 1/2, 1/4 u. 1/8 nach Verhältniß; Courant-Thaler zu 50 Stüber, wie die alten Albertusthaler, welche unter Ludwig Napoleon 1808 etwas geringer ausgeprägt u. nur 1 Thlr. 12 Sgr. 11, sr Pf. werth waren. c) In Kupfer: Deute zu 2 Pf. preußisch werth. B) Neuere Münzen seit 1816: a) in Gold: Zehnguldenstücke, 21 Karat 7, eo Grän sein, gesetzmäßig, 38, 61487 Stück = 1 seine Mark, 1 = 5,019988 Thlr. Gold, Fünfguldenstücke nach Verhältniß, seit 1839 etwas geringer; Ducaten. b) in Silber: 3,1, 1/2, 1/4, 1/10, 1/20 Gulden; Ducatons zu 315 Cents u. Silberducaten od. niederländische Thaler zu 250 Cents, letztere beiden Sorten auch seit 1839 unverändert. c) Ganze u. halbe Cents. In neuerer Zeit sind die holländischen Zehnguldenstücke außer Curs gesetzt. Maße: Nach dem Gesetz vom 21. August 1816 u. mehren Beschlüssen von 1817 war die Einführung neuer Maße u. Gewichte verordnet, wozu die französischen metrischen angenommen wurden u. diese sind seit 1821 wirklich unter holländischen Namen eingeführt. Längenmaße: 1 Mijl, Meile = 1 Kilometer, hat 100 Roeden od. 1000 Ellen, 1 Roede, Ruthe = 1 Decameter, 1 Elle = 1 Meter, hat 10 Palmen à 10 Duimen à 10 Streepen u. ist gleich 1,43 alte Amsterdamer Ellen od. 3,53 alte Amsterdamer Fuß, 1 Palm = 1 Décimeter, 1 Duim, Daum, Zoll = 1 Centimeter, 1 Streep, Linie = 1 Millimeter. Feldmaß: 1 Bunder = 1 Hectare hat 100 Quadratruthen u. ist gleich 1,23 alte Amsterdamer Morgen; das Quadrat wird durch Vierkante bezeichnet, so Vierkante Roede, V. Elle, V. Palm etc.; das Cubikmaß durch den Beisatz Kubieke, so Kubieke Elle, K. Palm etc. Brennholz: 1 Wisse od. Faden = 1 Stère od. Cubikmeter. Getreidemaß, auch für andere trockene Gegenstände, wie Kalk, Kohlen etc.: 1 Mudde, Muth, od. Zak, Sack = 1 Hectoliter hat 10 Schepels od. 100 Koppen à 10 Maatjes, 30 Mudden = 1 Last od. = 0,99 alte Amsterdamer Last od. 54, 18 preußische Scheffel; 1 Schepel, Scheffel = 1 Decaliter, 1 Kop, Kopf = 1 Liter, 1 Maatje, Mäßchen = 1 Deciliter; die halbe Mudde od. 50 Kop ist das gesetzliche Getreidemaß, der Zak, Sack soll stets eine Mudde halten, 1 Mudde =3,59 alte Amsterdamer Schepels; Salz wird gewogen. Flüssigkeitsmaß: das Vat, Faß = 1 Hectoliter hat 100 Kannen à 10 Maatjes à 10 Vingerhoed, hat 0,64 alte Amsterdamer Aamen; 1 Kan = 1 Liter od. 0, se Amsterdamer Mengelen, 1 Maatje = 1 Deciliter, 1 Vingerhoed = 1 Centiliter. Gewichte: Das Pond, Pfund = 1 Kilogramm, hat 10 Onsen à 10 Looden à 10 Wigtjes u. ist = 2,02 alten Amsterdamer Handels- u. = 2,03 holländischen Troypfunden, 1 Ons, Unze = 1 Hectogramm; 1 Lood, Loth = 1 Decagramm, 1 Wigtje = 1 Gramm, 1 Korrel = 1 Décigramm; das Wigtje hat also 10 Korrels à 10 Zehntel-Korrels (Centigramm) à 10 Hundertel-Korrels (Milligramm); 1 Steen hat jetzt 3 niederländische Pond; diese Gewichte bilden das Handels-, Gold-, Silber-, Münz- u. Juwelengewicht; für die gewöhnlichen Waaren ist das Pond die Einheit, für Gold-, Silber etc. das Wigtje. Das Medicinalgewicht ist verschieden, das Pfund desselben hält nur 3/8 des Handelsgewichtspfundes, also = 375 Wigtjes mit der alten Eintheilung in 12 Onsen à 8 Drachmen à 3 Scrupels à 20 Greinen (Grän), also 5760 Greinen u. ist = 1, ot alte Amsterdamer Medicinalpfund. Probirgewicht: Die Feinheit des Goldes u. Silbers wird nach Tausendtheilen, Duizendste Deelen, wie in Frankreich bemerkt. Von alten Maßen u. Gewichten sind noch häufig im Gebrauch: Längenmaße: Der alte Amsterdamer Fuß zu 11 Zoll (Duimen) à 8 Achtel = 125,5119 Pariser Linien; der rheinische Fuß à 12 Zoll à 12 Linien ist hier 139,1710 Pariser Linien lang, die Amsterdamer Elle 0,68781 Meter hat 304,9034 Pariser Linien, 100 = 103,1292 preußische Ellen; die Brabanter Elle = 0,69438 Meter od. 307,8159 Pariser Linien, 100 = 104,1143 preußische [893] Ellen; holländische alte Meilen gehen 19 auf den Äquatorialgrad (= 15 deutsche Meilen), in Nord-Holland rechnet man deren 20 darauf. Feldmaß: die Amsterdamer Quadratruthe (vierkante Roede) hat 169 Amsterdamer Quadratfuß = 13,3478 Quadratmeter; der Amsterdamer Morgen hat 600 Amsterdamer Quadratruthen, 0,812866 neue Bunder od. 3, 1837 preußische Morgen. Weinmaße: das Aam (Ohm) hat 4 Ankers à 2 Steekan à 8 Stoopen à 8 Mengelen (Mingeln) à 8 Pinten à 4 Mutsjes; 1 Steekan = 19,403 Liter, 1 Aam = 155,224 Liter od. 2,25945 preußische Eimer. Gewichte: Handelsgewicht: das Shippond, Schiffspfund hat 20 Lijsponden od. 3 Centenaaren à 100 Pond; das Pond war getheilt in 2 Marken od. 16 (Onsen od. in 32 Looden à 4 Dragmaas (Drachmen), s.u. Centner A) i); Gold-, Silbern Münzgewicht: das holländische Troypfund, Troy-Pond, getheilt in 2 Marken à 8 Onsen à 20 Engelsen od. Esterlings à 32 Asen (As) od. der Engelsen in 4 Vierlingen à 2 Troisken à 2 Deuslken à 2 Asen, das Troypfund hat also 10,240, die Mark 5120 holländische As od. 492,16772 Gramm, die Mark 246,08386 Gramm, 1 As = 0,048063 Gramm od. neue Wigtje, 100 Troypfund = 104,2290 preußische Pfund; Juwelengewicht: Juwelen-Karat in (, 1/2, 1/4, 1/8, 1/16, 1/32 u. 1/64 Karat getheilt od. in 4 Grän, 1200 Juwelenkarat = 1 Troymark, 1 K arat =44/15 As; Stückgüter rechnet man die Last Häringe 12 Tonnen, aus der See 14 Tonnen, Pech u. Theer 13 Tonnen; die Schiffslast hat 8 Oxbost Wein, 5 Stück Branntwein, 14 Tonnen Theer, 7 Quardeelen Thran, 4 Pipen Baumöl, 20 Kisten Citronen, 2000 neue Pfund Metalle, Reis, Rohzucker etc., 1500 neue Pfund Kaffee, Cacao, Mandeln etc.: das Hondert Felle hat 104 Stück. Vgl. Cannabich, Neuestes Gemälde aus Frankreich u. den Niederlanden, Wien 1830, 2 Bde.; I. I. du Clvet, (Géographie du royaume des Pays-bas et de ses colonies, Brüssel 1822, 2 Bde.; Itinéraire du royanme des Pays-bas. Amsterd. 1827, 2 Bde.; Neigebauer, Neues Gemälde der N, Wien 1833; Beijer, Geschied en aardirijkskundige Beschrijving van het Koningrijk der Nederlande, Devent. 1841; Kohl, Reisen in den N-n, Lpz. 1850.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.