Nassau [1]

Nassau [1]

Nassau, 1) Herzogthum im westlichen Deutschland, grenzt im Norden u. Westen an die preußischen Regierungsbezirke Arnsberg u. Coblenz, im Süden an Hessen-Darmstadt, im Osten an Frankfurt am Main, Kurhessen u. Hessen-Homburg, bildet ein großes, ziemlich abgerundetes Gebiet, mit einer Enclave zwischen Kurhessen u. Hessen-Darmstadt, 85,115 QM.; es besteht aus 23 Gebietstheilen des vormaligen Oberrheinischen u. Westfälischen Kreises, namentlich den älteren nassauischen Besitzungen, Nassau-Oranien, Nassau-Usingen u. Nassau-Weilburg, sowie aus Theilen von Kurmainz, Kurtrier u. Kurköln; ist vom Westerwalde, einem rauhen, unfruchtbaren Gebirge, welches die nördliche Hälfte des Herzogthums bedeckt (Spitze: Salzburger Kopf 1960 Fuß), u. Taunus, welcher die südliche Hälfte des Herzogthums zwischen dem Main u. der Lahn erfüllt (Spitzen: Großer u. Kleiner Feldberg, von welchen der erstere 2682 Fuß hoch ist; Altkönig, Rossert, Trompeter, Hohe Wurzel, Rabenköpfe) durchzogen; beide Gebirge sind zum Theil gut bewaldet; Flüsse: die Lahu, welche in einem reizenden Thale das Land in südwestlicher Richtung zum Rhein durchfließt u. bei Weilburg schiffbar wird, nimmt rechts die Elz (Elbe), Dill u. Aue, links die Weil, Embs, Aar, Dreisch u. Mühl auf; der Main, in welchen die Nidda od. Nied fließt, bildet im Süden die Grenze gegen Hessen-Darmstadt, u. nachdem er sich in den Rhein ergossen hat, dieser letztere die südliche Grenze gegen dasselbe Land, darauf im Westen bis zum Einfluß der Lahn die Grenze gegen den preußischen Regierungsbezirk Coblenz; in den Rhein fließt noch der Wisperbach; sämmtliche Flüsse sind reich an Fischen u. Krebsen. Die Bodenbeschaffenheit ist größtentheils gebirgig u. steinig u. das Land wird von tiefen Thälern durchschnitten; die fruchtbarsten Landstriche sind die Gegenden zwischen dem Taunus u. dem Main, an der Aar u. Lahn; auch enthält das Land den herrlichen Rheingau. Es gibt viel Gesundbrunnen (die wichtigsten in Wiesbaden, Selters, Fachingen, Geilnau, Ems, Langenschwalbach, Schlangenbad, Soden, Weilbach). Das Klima ist im Allgemeinen gemäßigt, bes. an den südlichen Gebirgsabhängen mild, am mildesten in den Maingegenden u. dem Rheingau; im Gebirge, bes. im Westerwalde, rauh. Beschäftigung: Ackerbau, doch kaum mit hinreichender Getreideproduction für die Waldgegenden, mit reichlicherem Gewinn an Flachs, Hanf, Tabak u. Gemüse, Obstbau (Obstschulen bei Diez u. Kronberg), Weinbau (die Weinpflanzungen bedecken 1 QM. Land u. bringen die edelsten Rheinweinsorten, als: Johannisberger, Steinberger, Hochheimer, Rüdesheimer, Markobrunner, Rauenthaler, Asmannshäuser, Geisenheimer u.a.), viel Waldwirthschaft (mit Gewinnung von Theer, Pottasche etc.), Viehzucht (bes. Rindvieh u. Schafe), Jagd auf Hochwild, Fischerei (Lachse im Rhein), Bergbau (auf Silber, Blei, Eisen, Kupfer, Braunkohlen, Schiefer, Marmor). Die Industrie beschäftigt sich mit Wolle, Linnen, Leder, Eisen, Pfeifen, steinernen Krügen etc.; im Ganzen gibt es aber wenig Manufacturen u. Fabriken, Mittelpunkt derselben ist Höchst am Main; der Handel mit Getreide, Wein, Wolle, Mineralwasser wird durch die Flüsse u. Eisenbahnen von Wiesbaden nach Rüdesheim etc., nach Kastell, Frankfurt (Taunusbahn) befördert; zum Deutschen Zollverein trat das Land mit Baden u. Frankfurt durch Vertrag vom 10. Decbr. 1835. Einwohner (1858): 439,454 u. zwar: 229,708 Protestanten, 202,067 Katholiken, 133 Mennoniten, 530 Deutschkatholiken u. 7016 Juden. Das regierende Haus bekennt sich zur Evangelischen Kirche, unter welchem Namen die Lutheraner u. Reformirten durch Edict von 1817 vereinigt sind. Die Evangelische Kirche steht unter einem Landesbischof u. 21 Decanaten, die Katholische unter dem Bischof zu Limburg u. 15 Decanaten. Staatsverfassung: N. ist eine repräsentative Erbmonarchie, deren Länderbestand auf der Wiener Congreßacte u. den mit Preußen abgeschlossenen Staatsverträgen vom 31. Mai 1815 u. 30. Juni 1816 beruht, u. welche als Mitglied des Deutschen Bundes zwei Plenarstimmen u., mit Braunschweig in einem vierteljährigen Turnus wechselnd, eine Curiatstimme an der 13. Stelle abgibt. Ein zwischen den Ottonischen u. Walramschen Linien N. 1783 geschlossener u. 1814 erneuerter Erbvertrag sichert die Untheilbarkeit des Landes, das Erstgeburtsrecht u. die wechselseitige Successionsanwarschaft. Souveräner Herzog ist, seit Aussterben der herzoglichen Linie Usingen i. J. 1816, der Chef der früher fürstlichen Linie Weilburg, während die Häupter beider Linien früher gemeinschaftlich regierten. Die Verfassungsorganisation beruht auf den Edicten vom 1. u. 2. Sept. 1814 u. 3. u. 4. Nov. 1815, u. sichert die allgemeinen staatsbürgerlichen Rechte. Die zuerst 1818 berufenen, jährlich zusammentretenden Landstände theilten sich in eine Herrenbank, aus den Prinzen, standesherrlichen Familienhäuptern (Mediatisirten), als erblichen Mitgliedern, u. sechs deputirten adeligen Grundbesitzern bestehend, u. in eine öffentlich berathende Deputirtenkammer, welche aus Deputirten der Geistlichkeit (2 evangelische u. 1 katholische, 1 der Schulen), 3 des Gewerbstands u. 15 der Landeigenthümer bestanden; 1848 erfuhr die Volksvertretung jedoch wesentliche Modificationen, wurden aber im Nov. 1851 wieder abgeändert u. es besteht jetzt das Zweikammersystem mit neuem[690] Wahlgesetz (drei Klassen, indirecte Wahl, mündliche Abstimmung); Mitglieder der ersten Kammer sind die großjährigen Prinzen des Herzoglichen Hauses, die Besitzer der Standes- u. Grundherrschaften in N., der katholische Bischof, der evangelische Landesbischof, sechs von den höchstbesteuerten Grundbesitzern u. drei von den höchstbesteuerten Gewerbtreibenden zu wählende Abgeordnete; die zweite Kammer besteht aus 24 Abgeordneten. Der Landtag versammelt sich jährlich, hat wesentlichen Antheil an der Gesetzgebung u. Steuerbewilligung, das Recht Bittschriften u. Vorstellungen einzelner Unterthanen anzunehmen u. die Befugniß die Landesbehörden u. den dirigirenden Minister in Anklagestand zu versetzen. Über Steuerbewilligungen stimmen beide Kammern gemeinschaftlich u. überhaupt entscheidet, wenn die Kammern verschiedner Ansicht sind, die Stimmenmehrheit beider Kammern zusammengezählt. Die Zünfte sind seit 1819 aufgehoben. Staatsverwaltung: Dieselbe leitet das Staatsministerium mit einem Minister, einem Director u. drei Ministerräthen. Die Verwaltung der bürgerlichen u. geistlichen Angelegenheiten beaufsichtigt die collegialisch organisirte Landesregierung. Das Land theilt sich in 28 Justiz- u. Verwaltungsämter (Wiesbaden, Usingen, Idstein, Weilburg, Hachenburg, Königstein, Höchst, Hochheim Eltville, Rüdesheim, Braubach, St. Goarshausen, Montabaur, Wallmerod, Limburg, Diez, Nassau, Dillenburg, Herborn, Hadamar, Langenschwalbach, Runkel, Rennerod, Marienberg, Selters, Nastätten, Wehen, Reichelsheim), jedes Amt in Gemeindebezirke; den Gemeinden steht ein Schultheiß vor nebst einem Feldgerichte, die Gemeindevorsteher u. Gemeinderechner controliren ihn. Die Finanzen verwalten in oberer Instanz ein Finanzcollegium; in unterer besteht für jeden Amtsbezirk eine Receptur; die Zolldirection, Rechnungskammer u. Staatskassendirection. Auch besteht eine besondere Landesbank. Einkünfte jährlich 4 Millionen Gulden rhein., das Budget für 1859 war veranschlagt auf 4,645,566 Gulden Ausgabe. Gerichtsverfassung: Oberste Instanz ist ein Oberappellationsgericht (vgl. Proceßordn. v. 21. Juli 1812, v. 13. Jan. 1815 u. 23. April 1822), welches zugleich Cassationshof ist; Mittelinstanzen sind die Hof- u. Appellationsgerichte zu Dillenburg u. Wiesbaden (vgl. Proceßordn. v. 13. Dec. 1825), für Militärs die Auditeurs, in Strafsachen die Criminalgerichte zu Wiesbaden u. Dillenburg. Bei dem Oberappellationsgericht als Cassationshof besteht als Staatsbehörde ein Generalstaatsprocurator, bei den zwei Appellationsgerichten je ein Staatsprocurator. Die freiwillige Gerichtsbarkeit übt in jedem Amtsbezirk ein Notar, Landoberschultheiß, aus. Vgl. Flach, Erläut. z. Proceßges v. 1822, Wiesbad. 1837. Rechtsverfassung: Das Gemeine Römische Recht ist nur einzeln durch frühere Verordnungen u. die neueren Gesetze seit 1816 abgeändert, welche im Verordnungsblatt gesammelt sind, die früheren enthält die Sammlung der landesherrlichen Edicte u. Verordnungen, Wiesb. 1816–1818, 2 Bde. Über eheliche Gütergemeinschaft gilt das Solmssche Landrecht v. 1571, das Edict v. 4. Juni 1816 u. Verordn v. 10. Jan. 1823. In den betreffenden Landestheilen gelten die Landrechte von Katzenellenbogen von 1616, Trier, Mainz, Epstein u. die früheren, trierschen, mainzischen, nassau-oranischen, usingenschen u. weilburgischen Edicte; vgl. Wiederholt, Collectio jur. Nass. et Solms. cum jure comm., Herb. 1725; Böttger, Analecten aus den Nassauischen u. Solmsschen Rechten, ebd. 1805; Rühle v. Lilienstern, Corpus constitut. Nassov., Dillenb. 1773–96, 4 Bde.; Weisthum der Gesetze in N., Hadam. 1802, 3 Bde.; v. d. Nahmer, Samml. der Entscheid. des nass. Oberappellationsgerichts, Frankf. 1824–25, 2 Bde.; Flach, Entscheidung des Oberappellationsgerichts über wichtige Fragen des Civilrechts, Gieß. 1842. Militär: Zum deutschen Bundesheere hat N. ein Contingent von 6109 Mann (incl. Reserve u. Ersatzmannschaft) zu stellen, welches (seit 1855) im Verein mit der von Limburg zu stellenden Cavallerie (870 Pferde) als eine Brigade (Combinirte Nassau-Limburgsche Brigade) der 2. Division des 9. Armeecorps formirt ist. a) Infanterie: 2 Regimenter zu 2 Bataillonen, jedes Bataillon zu 4 Linien- u. 1 Schützencompagnie; die Totalstärke eines Regiments beträgt 2066 Combattanten. Außerdem 1 Bataillon Jäger zu 5 Compagnien, jede Compagnie 161 Mann stark, zusammen 809 Mann, also die Gesammtstärke der Infanterie: 4941 Mann; b) Artillerie: 2 Batterien, jede zu 8 Geschützen, nebst einem Ersatzdétachement u. 2 Munitionscolonnen, zusammen 480 Mann; c) ein Pionnier détachement von 64 Mann mit einer Birago'schen Brückenequipage für 110 Fuß Länge; d) zur Gesundheitspflege dienen eine Sanitätscompagnie, ein Aufnahme- u. ein Feldhospital; e) Feldbäckerei u. Proviantcolonne. Das gesammte Trainwesen beträgt 304 Mann. Das Obercommando der Truppen führt der Herzog, unter dessen Generaladjutanten als Chef der Militärkanzlei das Bureau steht, welches aus den Flügeladjutanten u. den Stabsofficieren (11 Combattanten) gebildet wird. Dem Obercommando unmittelbar untergeordnet sind das Brigadecommando, das Kriegsdepartement, die Militärschule u. die ständige Prüfungscommission. Dem Commando beigeordnet ist ein Detachement Gendarmerie von 13 Combattanten. Bewaffnung: Sämmtliche Offiziere der Brigade sind mit Schleifsäbeln in stählerner Scheide (halber Korb von Messing), die Nichtcombattanten mit Degen bewaffnet. Die Liniencompagnien sind mit Bajonnetgewehren u. mit Infanteriesäbeln mit Parirstange u. einfachem Bügel, in ledernen Scheiden, bewaffnet. Die Schützen- u. Jägercompagnien haben Miniégewehre u. kurze, gerade Infanteriesäbel ohne Bügel. Die Pionnire haben Bajonnetcarabiner u. Faschinenmesser; die Sanitätstruppen ebenfalls Bajonnetcarabiner u. tragen das Bajonnet als Seitengewehr. Die berittenen Kanoniere haben Schleifsäbel u. Pistolen, die Fußkanoniere nur Faschinenmesser. Die Trainmannschaft wie die berittenen Kanoniere. Uniformirung: dunkelgrüner Waffenrock mit schwarzem Kragen, Infanterie scharlachen, Jäger weißen, Artillerie carmoisin rothen, Train gelben Vorstoß, Jäger weiße Litzen; graue, im Sommer weiße Beinkleider, Schuhe mit Kamaschen, Helm mit gelbem Beschläg, Jäger Käppis, graue Mäntel, das Lederzeug ist bei den Jägern u. der Sanitätscompagnie schwarz, sonst allerwärts gelb u. wird um den Leib getragen. Gradauszeichnung: Unteroffiziere goldene, resp. silberne Borden, die Offiziere metallene Schuppenepaulettes mit der in der preußischen Armee eingeführten Gradauszeichnung, orangeseidene Schärpen u. goldene Portepees; die Flügeladintanten des Herzogs[691] haben weißen Kragen mit Goldstickerei u. goldenen Achselschnüren, die Offiziere des Generalstabs carmoisinrothen Kragen mit Silberstickerei. Das jährliche Militärbudget beträgt ca. 800,000 Fl. Ein Pensionsfond besteht für Wittwen u. Waisen; alle Pensionen werden aus der Staatskasse bezahlt u. dabei die Feldzüge doppelt gerechnet. Jeder Nassauer ist vom 20._– 26. Lebensjahre conscriptionspslichtig; Stellvertretung ist erlaubt. Seit 1835 besteht ein dem preußischen ähnliches Exercierreglement. Der Bau u. die Reparatur des Artilleriematerials wird in den Zeughauswerkstätten vollzogen. Die Militärschule in Wiesbaden ist die Anstalt zur Ausbildung der Offiziersaspiranten u. zählt jetzt 25 Cadetten; jährlicher Beitrag 200 Fl., Cursus 3 Jahre; nach einem abgeschlossenen Vertrag werden die Offiziersaspiranten des Großherzogthums Luxemburg ebenfalls in dieser Anstalt ausgebildet. Feldzeichen wie die Landesfarbe; Landesfarbe: blau u. orangegelb. Das Wappen hat 17 Felder: das Herzschild ist der nassauische goldne Löwe in Blau mit schräg links liegenden Schindeln; in der obern Reihe hat das eine äußere Schild den schwarzen Löwen in Gold (wegen Mahlberg), das zweite zwei über einander gehende Leoparden in Roth (wegen Diez), das dritte zwei dergleichen roth, in Gold (wegen Wallen), das vierte einen rothen aufgerichteten, blaugekrönten Leoparden in Gold (Katzenellenbogen); in der zweiten Reihe das eine drei silberne Hämmer in Blau; das andre ein rothes Kreuz in Silber (Trier), das dritte einen goldnen Löwen mit rother Krone in Schwarz (Pfalzgraf am Rhein), das vierte einen schwarzen Löwen in Gold (Königstein); in der dritten Reihe das eine ein goldnes Andreaskreuz in Grün (Mehrenberg), das andere einen aufgerichteten goldnen Löwen mit Doppelschweif in Roth (Sayn), im dritten ein schwarzes Kreuz in Silber (Köln), im vierten eine weiß u. roth geschachte Querbinde u. goldne Schindeln in Blau (Limburg); in der vierten Reihe zuerst drei rothe Sporen in Gold (Idstein), dann zwei schwarze Pfähle in Silber, dann eine silberne Burg in Roth. endlich einen silbernen Gürtel mit drei schwarzen Eberköpfen in Schwarz (sämmtlich wegen Sayn). Orden u. Ehrenzeichen: a) Nassauischer Hausorden, s. Löwenorden 6); b) Militär- u. Civilverdienstorden Adolfs von Nassau, gestiftet vom Herzog von Nassau am 8. Mai 1858, wird mit u. ohne Schwerter verliehen, als Großkreuz, Comthurkreuz erster u. zweiter Klasse, Ritterkreuz u. als Kreuz vierter Klasse; e) Verdienstmedaille für Tapferkeit in Gold u. Silber; einerseits das Brustbild des Fürsten u. die Umschrift: Friedrich I., Herzog zu Nassau, andernseits in einem mit Fahnen geschmückten Lorbeerzweig: Der Tapferkeit; Band gelb mit blauem Rand; die Inhaber in Gold erhalten doppelten Sold; d) Waterloomedaille: in Silber, einerseits das Brustbild des Fürsten mit: Friedrich August, Herzog zu Nassau, andererseits ein vom Genius des Vaterlands gekrönt werdender antiker Krieger, Unterschrift: den 18. Juni 1815, Umschrift: den Nassauischen Streitern bei Waterloo; Band blau mit orangefarbigem Rand; e) Dienstehrenzeichen: für die Offiziere nach 50-u. 25jähriger Dienstzeit ein goldnes Kreuz am blauen Bande, für die Unteroffiziere u. Soldaten ein silbernes Kreuz am blauen Bande für 22 Jahre Dienstzeit, am blauen Bande mit gelbem Streif für 16 Jahre, u. mit zwei gelben Streifen für zehnjährige Dienstzeit. Letztere erhalten für diese drei Dienstzeiten auch 1/6, 1/8, 1/12 ihres Solds Zulage; f) Eckernförder Medaille; g) Civilverdienstmedaille in Gold u. Silber; h) Medaille für Rettung aus Lebensgefahr. Unterrichtsanstalten: Landesuniversität, vertragsmäßig mit Hannover, ist Göttingen, für die katholischen Theologen Marburg; drei Pädagogien bestehn zu Wiesbaden, Dillenburg u. Hadamar; Gymnasium zu Weilburg, Evangelisch-theologisches Seminar zu Herborn; die Volksschulen sind gut geordnet u. zerfallen in Elementar-, Real- u. Töchterschulen. In N. wird gerechnet nach Gulden à 60 Kreuzer à 4 Pfennige, früher im 24-, dann im 241/2-, seit 1857 im 521/2 Guldenfuße; vgl. Münzconventionen. Früher geprägte Münzen gibt es in Gold: Ducaten nach dem Reichsfuß; in Silber: Kronenthaler zu 2 Fl. 42 Kr. u. Species nach dem Conventionsfuß, Sechsbätzner zu 24, u. Dreibätzner zu 12 Kreuzer, 6, 3 u. 1 Kreuzerstücke; neuere zu 31/2 Gulden (Vereinsdoppelthaler), 13/4 Gulden (Vereinsthaler), 1 Gulden, 30, 6 u. 3 Kreuzerstücke; in Kupfer; ganze, 1/2 u. 1/4 Kreuzer. Maße: Flächenmaß, welches zugleich Steuernormalmaß ist: der Fuß = 0,3 französische Meter lang, hat 10 Zoll à 10 Linien; die Ruthe 10 Fuß: der Morgen 100 solche QRuthen = 25 Ares; der Feldschuh = 0,5 Mètre (zu 10 Zoll), die Elle = 2 Fuß = 0,6 Mètre; die Klafter hat bei 4 Fuß Scheitlänge 4 Fuß Höhe u. 9 Fuß Weite, bei 6 Fuß Länge 4 Fuß Höhe u. 6 Fuß Weite, hält also 144 Kubikfuß; Hohlmaß: Einheit ist das französische Litre; Getreidemaß: 1 Malter = 128 Litres; Flüssigkeitsmaß: 1 Ohm = 160 Litres à 20 Viertel à 4 Maß (1 Maß = 2 Litres) à 4 Schoppen. Gewicht: das allgemeine Zollgewicht der deutschen Zollvereinsstaaten; Münzgewicht: früher die Kölnische Mark zu 233,957 Grammen, jetzt das Zollpfund; Medicinalgewicht: das alte Nürnberger. Besondere Maße u. Gewichte sind noch: a) in Wiesbaden: der Fuß od. Werkschuh zu 12 Zoll = 287,5 Millimeter od. 0,9154 preußische Fuß; die Elle = 555,5 Millimeter; das Malter hat 4 Viernsel od. 16 Kumpf à 4 Gescheid u. hält 169,06 Liter = 1,9843 preußische Scheffel Das Maß für flüssige Dinge ist zweierlei: Altmaß für Bier, Milch etc., u. Jungmaß für Wein, Obstwein, Branntwein, Essig etc.; die Ohm hat 80 Maß à 4 Schoppen, die größre heißt 1 Ohm Trüb-Aiche, die kleinre 1 Ohm Lauter-Aiche, jene hält 140,856, diese 135,574 Liter; b) in Braubach: das Malter hat 8 Simmer à 4 Sechter à 4 Münkel u. hält für Korn 216,45, für Hafer 266,4 Liter; c) in Idstein: das Achtel hat 8 Simmer à 8 Gescheid u. hält 132,606 Liter; d) in Limburg an der Lahn: das Malter hat 12 Simmer à 8 Gescheid u. hält 198,917 Liter. Hauptstadt: Wiesbaden. Vgl.: Staats- u. Adreßbuch; Heunisch, Das Herzogthum N., Karlsr. 1823; Demian, Handbuch der Geographie u. Statistik des Herzogthums N., Wiesb. 1823; Friedemann, Die Verfassung u. Verwaltung des Herzogthums N., Weilburg 1833; C. D. Vogel, Historische Topographie von N., Herborn 1836; Derselbe, Beschreibung des Herzogthums N., Wiesb. 1843 f., 7 Hefte; 2) Amt in diesem Herzogthume, 13,730 Ew.; 3) Stadt darin, an der Lahn, Amtssitz: vom Freiherrn von Stein, zum Andenken an die Befreiung Deutschlands erbauter gothischer Thurm; Kettenbrücke über die Lahn, Eisenhammer, Weinbau; 1200 Ew.; 4) Burgruine auf einem Berge,[692] am andern Lahnufer; Stammhaus des Hauses N., angeblich 1181 erbaut; am Fuße des Berges liegt die Burg Stein.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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