Befugniß

Befugniß

Befugniß, 1) die Möglichkeit einer Handlung, sofern dadurch einem Andern kein Unrecht geschieht; 2) die rechtliche Fähigkeit, etwas nach Belieben zu thun od. zu unterlassen.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Befugniß, die — Die Befugniß, plur. die sse, oder das Befugniß, des sses, plur. die sse, das Recht, oder moralische Vermögen etwas zu thun oder zu lassen. Er hat keine Befugniß dazu. Wer hat dir dazu Befugniß gegeben? Anm. Wir haben dieß Wort zunächst von den… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Recht, das — Das Rêcht, des es, plur. die e, der Zustand, da etwas recht ist, und dasjenige was recht ist, doch nur in einigen Bedeutungen dieses Bey und Nebenwortes. 1. Der Zustand, als ein Abstractum. 1) Der Zustand, da jemandes Worte oder Handlungen mit… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Post [1] — Post (v. mittellat. u. ital. Posta, für lat. positio, d. i. Stelle, Stätte, Posten), eine Staatsanstalt, durch welche Briefe u. andere zur Beförderung mit den Transportmitteln der Anstalt geeignete Gegenstände, sowie Personen mit vorausbestimmter …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Schleswig [2] — Schleswig (Gesch.). S. gehörte zur Zeit des Römischen Reiches zur Cimbrischen Halbinsel, u. Cimbern, von ihnen bes. die Chalen, bewohnten es wahrscheinlich bis zu ihrer Wanderung nach Süden. Nachher eroberten dänische Stämme, von Osten… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Jus [1] — Jus (lat.), Recht, sowohl in objectivem (Rechtssatz), als subjectivem Sinne (Befugniß). Die allgemeinen Eintheilungen in J. commune, J. particulare, J. singulare, J. naturale etc. s.u. Recht. Von den einzelnen Arten sind hier noch hervorzuheben J …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Servitūt — (vom Lat. Servitus), Dienstbarkeit, ein Recht an einer fremden Sache auf Benutzung derselben zu Gunsten eines individuell bestimmten andern Subjectes. S. bedeutet daher einerseits die Beschränkung des Eigenthums an einer Sache zu Gunsten eines… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Bentinckscher Erbfolgestreit — Bentinckscher Erbfolgestreit. Anton Günther, Graf zu Aldenburg u. Delmenhorst, Herr zu Jever u. Kniphausen, hatte von Elisabeth von Ungnad einen natürlichen Sohn, Anton, geb. 1638, u. da Graf Anton Günther keine ehelichen Nachkommen hatte, so… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Competenz — (v. lat. Competentia, Befugniß), 1) Rechtszuständigkeit, die Befugniß eines Gerichts, in einer bestimmten Rechtssache thätig zu werden. Da auch in dem kleinsten Staate der Regel nach mehrere Gerichte neben einander bestehen, so muß von vornherein …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Frankreich [3] — Frankreich (Gesch.). I. Vom Anfang der geschichtlichen Zeit bis zum Ende der römischen Herrschaft, 486 v. Chr. Die ersten Bewohner des heutigen F s waren Celten (s.d.), von den Römern Gallier genannt; nur einzelne Theile des Landes wurden zu der… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Preußen [2] — Preußen (Gesch.). Das eigentliche Königreich P. (Ost u. Westpreußen), wurde in der ältesten geschichtlichen Zeit, im 4. Jahrh. n.Chr., diesseits der Weichsel von den germanischen Gothonen, jenseit von den slawischen Venetä (Wenden) bewohnt; an… …   Pierer's Universal-Lexikon

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