- Post [1]
Post (v. mittellat. u. ital. Posta, für lat. positio, d. i. Stelle, Stätte, Posten), eine Staatsanstalt, durch welche Briefe u. andere zur Beförderung mit den Transportmitteln der Anstalt geeignete Gegenstände, sowie Personen mit vorausbestimmter Regelmäßigkeit u. gegen feste Preise von einem Ort zum andern befördert werden. I. Das Postwesen im Allgemeinen. In allen Staaten zählt die P., in größerem od. geringerem Umfange, zu den Regalien, d.h. zu den der Staatsgewalt ausschließlich vorbehaltenen Befugnissen, u. zwar, da schon seit der ersten Zeit der Entwicklung des Postwesens die Erzielung von Überschüssen ein wesentlicher Zweck des Postbetriebs war, zu den Finanz- od. nutzbaren Regalien. Postregal ist mithin der Inbegriff der dem Staate in Absicht auf die Beförderung von Personen u. Sachen ausschließlich zustehenden Rechte u. umfaßt (nach dem preußischen Postgesetz vom 5. Juni 1852) die ausschließliche Befugniß des Staates, Personen od. Sachen mit unterwegs gewechselten Transportmitteln od. zwischen bestimmten Orten mit regelmäßig festgesetzter Abgangs- od. Ankunftszeit zu befördern, od. (nach dem sächsischen Postgesetz vom 7. Juni 1859) die ausschließliche Befugniß der Beförderung von Briefen u. des gewerbmäßig mit Wechsel der Transportmittel zu bewirkenden Personen- u. Sachentransportes. In den das Meer berührenden od.[412] vom Meer umflossenen Staaten kommt noch das Seepostregal in Betracht, die Besorgniß des Staates zu verlangen, daß alle unmittelbar von einem Hafen seewärts zu versendenden od. unmittelbar von seewärts eingehenden Briefe, auch wenn das betreffende Schiff nicht zur regelmäßigen Postbeförderung benutzt wird, nur unter Vermittelung der P. versendet od. abgegeben werden dürfen. Die Capitäne der Privatschiffe erhalten solche Briefe (Schiffsbriefe) von der Postanstalt u. müssen dieselben bei der Ankunft des Schiffes im Hafen an die Postanstalt (gegen eine Vergütung) abgeben. Aus dem Postregal folgt der Postzwang, d.h. der Anspruch für die Postanstalt u. die Verpflichtung für die Staatseinwohner, daß gewisse Gegenstände (postzwangspflichtige Gegenstände) blos durch die P. versendet werden. In allen Staaten, in welchen dem Begriff der P. entsprechend geordnete Einrichtungen bestehen, gehört mindestens die ausschließliche Befugniß der Beförderung von Briefen (mit einigen nachbezeichneten Ausnahmen) zu dem Postregal u. Postzwang. Unter einem Briefe wird im allgemeinen jede schriftliche Mittheilung verstanden, nach der neueren Gesetzgebung mancher Staaten beschränkt sich aber die Postzwangspflichtigkeit der Briefe auf solche schriftliche Mittheilungen, welche irgendwie verschlossen (versiegelt, zugenäht etc.) sind, od. auch an sich unverschlossen, anderen verschlossenen Postgegenständen beigepackt sind. Den postzwangspflichtigen Briefen wird in manchen Staaten auch zugerechnet jede auf mechanischem Wege hergestellte Mittheilung (wie Circulare, Avise etc.), wenn sie irgendwie verschlossen ist etc. Zu den postzwangspflichtigen Gegenständen zählen in verschiedenen Staaten (ohne Rücksicht auf den Verschluß) auch die periodischen Zeitschriften (wie z.B. in Preußen die Zeitungen politischen Inhalts, in Frankreich alle periodischen Zeitschriften u. Werke, mit Ausnahme der auf Belletristik, Wissenschaften, Künste, Landwirthschaft u. Industrie sich beschränkenden Zeitschriften etc.), sodann alle auf mechanischem Wege vervielfältigten Prospecte, Circulare, Ankündigungen, Kataloge, Preiscourante, Anzeigen (wie z.B. in Frankreich), endlich auch Papiere u. Schriften im Allgemeinen bis zu einem bestimmten Gewicht (z.B. in Frankreich bis zum Gewicht von 1 Kilogramm [2 Zollpfund], in den Niederlanden bis zum Gewicht von 1 Zollpfund). In solchen Staaten, in welchen der Postbetrieb sich auch auf andere Gegenstände als Briefe, Zeitungen u. Schriften, also auch auf Gelder, Waaren etc. erstreckt, sind nicht selten auch (gemünztes) Gold, Pretiosen, sodann Packete bis zu einem bestimmten Gewichte (z.B. bis zu 20 od. 25 Pfund) postzwangspflichtig. Ausfluß des Postzwangs ist endlich auch die, wenigstens sonst allgemein gewöhnliche Bestimmung, wonach die mit Transportmitteln der P. angekommenen Personen erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit (gewöhnlich von 24 Stunden) anderer Beförderungsmittel zur Weiterreise sich bedienen dürfen. An sich postzwangspflichtige Gegenstände dürfen nach der Postgesetzgebung der meisten Länder durch unbezahlte Gefälligkeit, od. durch expresse Boten od. Fuhren od. durch Bedienstete des Absenders auch außerhalb der Posttransportmittel versendet werden. Ebenso bleiben bei Versendungen u. Reisen von Orten, von wo ab, u. nach Orten, wohin keine Postbeförderung stattfindet, die Beschränkungen aus dem Postregale u. dem Postzwange bis zum nächsten, auf dem (gewöhnlichen) Wege nach dem Bestimmungsort belegenen Postanstalt ausgeschlossen. Der bezüglich der Transportmittel zu Gunsten der P. gemachte Vorbehalt findet in der Regel keine Anwendung bei Eisenbahn- u. Schifffahrtsunternehmungen, sodann überhaupt bei dem Transport von schwereren Gegenständen (z.B. über 100 Pfund in Sachsen). Beeinträchtigungen des Postregals u. Postzwangs sind mit Geld- od. entsprechenden Gefängnißstrafen, sowie bei concessionirten Boten, Fuhrleuten etc. unter Umständen mit Verlust der Concession bedroht. Das Untersuchungs- u. Strafverfahren ist gewöhnlich ein summarisches, der Strafbescheid wird nicht selten (zunächst, jedoch vorbehaltlich der Berufung an die Gerichte) durch die oberen Postbehörden gefällt. Die meisten Gesetzgebungen haben der Postanstalt gewisse Vorrechte u. Vergünstigungen im Interesse ihres Betriebs verliehen, so Befreiung der ordentlichen Posten von allen Communicationsabgaben (wie Brücken-, Pflaster-, Chausseegeld etc.); Befugniß der ordentlichen u. Extraposten bei Unwegsamkeit der gewöhnlichen Poststraßen über Neben- u. Feldwege, ja sogar über uneingehegte Äcker u. Wiesen (vorbehaltlich der Entschädigung) zu fahren; Ausschluß der Pfändung an Posten u. an dem Inventarium der Posthaltereien; Verpflichtung des übrigen Fuhrwerkes den ordentlichen Posten auszuweichen; Berechtigung zur aushülfsweisen Requisition von Pferden; ausschließliche Benutzung des Posthorns etc.
Das Verhältniß der P. zu den Eisenbahnen ist durch die Landesgesetzgebungen in der Regel dergestalt geordnet, daß der Staat auf das aus dem Postregale entspringende Vorrecht der regelmäßigen Beförderung der Personen an festgesetzten Tagen u. zwischen bestimmten Orten zu Gunsten der Eisenbahnen verzichtet, den Eisenbahnunternehmungen aber zur Entschädigung der Postkasse für den Verlust, welchen diese durch die Eisenbahnen in ihren Einnahmen erleidet, verschiedene unentgeltliche Leistungen od. die Zahlung einer jährlichen Geldsumme auferlegt. In Österreich sind die Eisenbahngesellschaften verpflichtet auf Begehren der P. alle Briefe, Schriften u. Amtspackete ohne Vergütung zur Transportirung zu übernehmen, die Beförderung der übrigen Poststücke liegt den Eisenbahnunternehmungen nur gegen ein Entgelt ob, in Ansehung dessen mit der Postgesällverwaltung ein besonderes Übereinkommen zu treffen u. hierbei als Richtschnur anzunehmen ist, daß das Entgelt für den Transport solcher Sendungen den gewöhnlichen Tarif der Eisenbahn nach Abzug von 4 Procent nicht übersteigen darf. Ebenso steht der Finanzverwaltung zu, bei Personentransporten, wenn sie auf Eisenbahnen zwischen solchen Orten stattfinden, welche durch Staatspostanstalten verbunden sind, dann eine mäßige Gebühr, u. zwar in Form einer Abfindungssumme, zu erheben, wenn die Ertragsverhältnisse mit Rücksicht auf die landesüblichen Zinsen u. den bei anderen Industrieunternehmungen vorkommenden Ertrag günstig sind. In Preußen sind die Eisenbahngesellschaften verpflichtet, ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in Übereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen u. den unentgeltlichen Transport der Briefe, Gelder, sowie derjenigen Postwagen, welche nöthig sind, um die der P. anvertrauten Güter zu befördern, zu übernehmen. Wird der regelmäßige Postbetrieb auf einer Eisenbahn durch[413] die Schuld der Gesellschaft so unterbrochen, daß die Postverwaltung ihren Betrieb einstweilen durch andere Anstalten zu besorgen genöthigt wird, so ist die Gesellschaft zum Ersatze des hierdurch veranlaßten Kostenaufwandes verpflichtet. In Baiern muß die Beförderung der Brief- u. Zeitungspackete, sowie aller dienstlichen u. portofreien Sendungen auf den Eisenbahnen frei geschehen, für alle übrigen Postsendungen aber wird die Taxe nach dem Gesammtgewichte u. nach der ersten Tarifsklasse, wie für Eilgut, von der P. an die Eisenbahnkasse vergütet. Im Königreiche Sachsen haben die Eisenbahngesellschaften alle Gegenstände der Reit-, sowie der Eilpost bis zu 1/2 Pfund, u. die von der Postanstalt debitirten Zeitungen u. Zeitschriften zum unentgeltlichen Transport auf der Bahn zu übernehmen u. sich der Annahme von Briefen, postmäßigen Packeten u. Geldsendungen bis zu 20 Pfund zu enthalten. Für die von der Postanstalt auf der Eisenbahn beförderten Fahrpostsendungen wird den Eisenbahngesellschaften nach dem Gesammtgewichte dieser Sendungen der jedesmalige Fahrpreis, jedoch mit einer Ermäßigung von 25 Procent, von der Postverwaltung bezahlt. Als Entschädigung für den Ausfall in den Einkünften des Postregals, welcher durch die den Eisenbahngesellschaften gestattete regelmäßige Personenbeförderung entsteht, haben dieselben eine jährliche Geldsumme zu bezahlen. Für die Beförderung der Postsendungen auf den Eisenbahnrouten haben die Eisenbahngesellschaften zu sorgen u. die in Dienstangelegenheiten reißenden Postbeamten, bes. auch die, die Posten begleitenden Schaffner unentgeltlich zu befördern. Für den Fall der Unterbrechung der Eisenbahnfahrten haben die Eisenbahngesellschaften die Verpflichtung zur schleunigen u. ungestörten Fortschaffung der von der P. übernommenen Gegenstände u. der Postbeamten, sowie zur Tragung der dadurch entstehenden Kosten. In Hannover ist die Beförderung aller postmäßigen Sendungen der Postverwaltung vorbehalten, welche berechtigt ist, zur Fortschaffung dieser Sendungen sich der Eisenbahnen zu bedienen. Die Eisenbahnunternehmung muß die von der Postverwaltung ihr zur Beförderung übergebenen Postsendungen nebst Postunterbedienten, soweit die Eisenbahnen reichen, in eigenen, von der Eisenbahngesellschaft gelieferten Wagen unentgeltlich befördern. Auch muß die Eisenbahnunternehmung, wenn der regelmäßige Postbetrieb auf einer Bahnstrecke durch ihr Verschulden so unterbrochen wird, daß die Postsendungen anderweit befördert werden müssen, auf ihre Kosten sofort dafür sorgen. In England ist es Grundsatz, daß die in ihrer Integrität fortbestehende (Brief-) P. den Eisenbahnverwaltungen die Leistungen, welche sie übernehmen, nach Übereinkunft vergütet. Es fließt aber vermöge einer Parlamentsacte vom 16. Aug. 1832 eine den Eisenbahnen aufgelegte Abgabe von 1/8 Penny für jeden Reisenden u. jede englische Meile in die Staatskasse, als Ersatz für den Ausfall der Abgaben, welche die Unternehmer der mit Eröffnung der Eisenbahnen meist weggefallenen Mailcoaches neben der Beförderung der Brieffelleisen bis dahin hatten bezahlen müssen. In Frankreich ist den Eisenbahnen der Transport der amtlichen Correspondenzen aller Behörden um den halben regulativmäßigen Lohn auferlegt. Gleichwie ferner kraft des Gesetzes vom 5. Ventôse des Jahres XII. die Messagerien von ihren Bruttoeinnahmen aus dem Transporte der Personen u. Güter 1/10 an den Staat abzugeben haben, so sind die Eisenbahngesellschaften zufolge der durch ein Gesetz vom 2. Juli 1838 aufgestellten Normen, je nachdem ihr Tarif zwischen dem Bahngelde u. dem eigenthümlichen Fahrlohne unterscheidet od. nicht, der Staasabgabe von 1/10 des eigentlichen Fahrlohns od. von 1/3 der ganzen Taxe, welches 1/3 als der eigentliche Fahrlohn angesehen wird, unterworfen.
Die Ausübung des Postregals geschieht in der Regel vom Staate, doch ist sie in manchen Ländern auch von Privaten lehns- od. pachtweise (wie in verschiedenen Ländern Deutschlands dem Fürsten von Thurn u. Taxis) übertragen. Der Postbetrieb in der Ausdehnung auf Personen, Waaren, Gelder etc. findet nur in Deutschland, Dänemark, Schweden, Norwegen, Rußland u. der Schweiz statt; in den anderen Ländern ist er mehr od. weniger auf die Beförderung von Briefen u. Zeitungen (u. Beförderung von Personen nebst Gepäck, soweit hierzu die zunächst zu Briefbeförderung bestimmten Transportmittel ausreichen), sodann auf die Bereithaltung von Pferden für Reisende beschränkt. In diesen Ländern bestehen, abgesehen von Eisenbahnen u. Dampfschifflinien, Privatgesellschaften (Messageries, Stage-Coaches) zur Beförderung von Personen u. Waaren. Doch sind derartige Einrichtungen im Vergleich mit dem geordneten Postbetriebe unsicher, da es bei ihnen z.B. an der Stellung von Beichaisen u. an Verbindungen mit kleineren von den Hauptrouten abgelegenen Städten fehlt, u. namentlich die französischen Privat-Transportanstalten sich starke Überforderungen erlauben.
Beim Postbetrieb unterscheidet man zwischen Briefposten (Reitposten) u. Fahrposten (Fahrenden Posten). Die Unterscheidung rührt daher, daß in früherer Zeit der größeren Beschleunigung wegen (bes. auf Hauptrouten) Briefe u. Zeitungen mit besonderen Gelegenheiten (in einem Felleisen, welches von einem reitenden Postillon, später in einem leichten einspännigen Wagen gefahren wurde) versendet wurden, während die Personen u. die übrigen Gegenstände (auf Verlangen wohl auch Briefe) mit den eigentlichen, langsamer gehenden Personenwagen befördert wurden. Auch gegenwärtig, wo einestheils (wenigstens in Deutschland) die alle Hauptrouten durchziehenden Eisenbahnen, anderntheils der gute Zustand der Straßen die Combination des gesammten Postbetriebs bezüglich der Beförderung gestatten, wird noch zwischen Brief- u. Fahrposten unterschieden, aber bei der in der Regel gleichzeitigen Beförderung sämmtlicher Transportgegenstände besteht der Unterschied blos in der Behandlung (bei dem Expeditions- u. Manipulationsdienste bezüglich der Zeit der Aufgabe, der täglich öfteren Beförderung, der Raschheit der Bestellung) u. in der Verschiedenheit der für die Beförderung festgesetzten Preise (Taxen). In Deutschland zählen in der Regel zur Briefpost (bei Anwendung der Brieftaxen): Briefe (ohne Werthangabe) bis zum Gewicht von 4 Loth ausschließlich u. schwerere Briefe auf Verlangen des Absenders bis zum Gewicht von 1/2 Pfund, recommandirte Briefe, Briefe mit Waarenproben, Zeitungen u. überhaupt Drucksachen unter Band (Kreuzband, Schleife); zur Fahrpost: Briefe ohne Werthangabe von 4 Loth an (wenn nicht die Versendung mit der Briefpost ausdrücklich verlangt ist), Briefe mit Werthangabe, Briefe mit baaren Einzahlungen [414] Briefe mit Vorschüssen, Gelder u. Packereien jeder Art (d.h. alle zur Beförderungen mit der P. zugelassenen Gegenstände, welche nicht unter eine andere Gattung gehören). Auch in Ländern, in welchen der Postbetrieb sich zunächst auf Briefe u. Zeitungen beschränkt, werden nicht selten auch andere Gegenstände, wenn sie sich nur zur Beförderung mit den, für die Briefe bestehenden Transportmitteln eignen, zur Versendung mit den Briefposten (gegen Bezahlung der Taxe für Briefe) angenommen. So werden z.B. in England alle möglichen Gegenstände, ja selbst lebendige Vögel in Käfigen, von den Briefposten befördert. Die Beförderung von Personen u. deren Gepäck zählte in Deutschland zu den Fahrposten im weiteren Sinne, der Zeitungsdebit, d.h. die Vermittelung von Abonnements auf Zeitungen einschließlich der Zahlung des Abonnementspreises zwischen Verleger u. Abonnenten, dann der Estaffettendienst (s.d.) zur Briefpost im weiteren Sinne.
Die dermaligen Beförderungsmittel der P. sind Fußboten, Reitposten, Carriolposten, Postwagen, Eisenbahnen, Dampfschiffe u. anderweitige Schiffe. Die Fußboten dienen zur Verbindung kleinerer Orte mit den größeren Routen u. befördern Briefe, Zeitungen u. kleinere Fahrpostsendungen. Die Reitposten, bei welchen einberittener Postillon mit einem Felleisen, od. ein zum Transport eines Felleisens geeignetes Kärrchen in Verwendung kommt, befördern Briefe, kommen übrigens da, wo auch Fahrposten bestehen, selten mehr vor. In Ländern, wo sich der Postbetrieb auf Briefe beschränkt, werden auf Hauptrouten, auf welchen sich noch keine Eisenbahnen befinden, Malleposten verwendet, d.h. zu bes. rascher Beförderung geeignete Wagen, welche auch zwei od. drei Personen aufzunehmen im Stande sind. Die Postwagen (Personenposten), welche zur Beförderung von Personen u. sämmtlicher Gegenstände des Postbetriebs dienen, zerfallen je nach ihrer Schnelligkeit in Eilwagen, Diligencen u. Packwagen (letztere vorzugsweise für schwerere Fahrpostsendungen verwendet). Bei den Personenposten sind Personen u. die übrigen Beförderungsgegenstände auf demselben Wagen; letztere werden jedoch in einem besonderen Behältniß (Packraum, Packetmagazin) transportirt. Reicht auf Personenposten der Hauptwagen zum Transport der Effecten od. Personen nicht zu, so wird ein od. nöthigenfalls mehre Beiwagen (sonst ein Leiterwagen, jetzt mit einer Plane bedeckt, od. eine ordentliche Kutsche) demselben zugegeben. Bedeckte Personenpostwagen, jedoch schlecht gebaut, oft nur mit einer Plane bedeckt, waren auf den größeren Straßen sonst als Landkutschen (Postkutschen, auch nach der Farbe des Anstrichs Gelbe Kutschen, Blaue Kutschen etc. genannt, u. zuweilen Privatanstalten) üblich. Diligencen engl. Stage coach) sind bedeckte u. in Federn hängende Kutschen, welche die Meile meist in 1/2–1 Stunde fahren; sie kamen zu Ende des 18. Jahrh. in Deutschland zuerst am Rhein auf, in England u. Frankreich waren sie als Privatanstalten schon länger üblich. Gehen solche Diligencen täglich von einem Ort zu dem andern, so heißen sie Journalieren. An schiffbaren Flüssen od. Kanälen hat man auch Wasserdiligencen (vgl. Marktschiff u. Treckschuyte), welche zu bestimmten Zeiten an gewissen Orten ankommen u. abgehen. Die höchste Vervollkommnung der Personenposten sind Eilposten (Eilwagen, auf kleineren u. kürzeren Touren auch wohl Briefpostcouriere), eine Einrichtung, welche schon längere Zeit der That nach in den englischen Stage coaches u. zum Theil in den französischen Diligencen bestand, schon 1805 in Deutschland von dem Thurn- u. Taxischen Oberpostamte in Frankfurt a. M. am Oberrhein eingeführt wurde, aber bald durch die Auflösung der Reichspost durch den Rheinbund wieder einging, in den französischen 1817 eingeführten Vélocifères (Celerifères) wieder auflebte, bis sie später durch die Thurn- u. Taxische Postbehörde u. bald darauf durch den preußischen Oberpostmeister v. Nagler 1821 in den Eilposten zwischen Frankfurt u. Coblenz auch dem Namen nach in das Leben trat. Seitdem sind Eilposten im übrigen Preußischen Staaten u. den anderen deutschen, auch in Polen u. Rußland eingeführt. Der Vortheil der Reise mit dem Eilwagen ist, daß man in einem eleganten u. bequemen Wagen reist, pünktlich abfährt, sehr rasch, die Meile in der Regel in 3/4 Stunde, befördert wird, nirgends anhält, außer an den Stationen wenige Minuten wegen des Umspannens der Pferde. u. täglich 1 Stunde zum Einnehmen der Mittags-, 1/2 Stunde zu dem der Abendmahlzeit u. Stunde zu dem des Frühkaffees erhält u. daß man sicher ist, genau zu einer gewissen Stunde an dem Orte der Bestimmung anzulangen. Sind mehr Passagiere vorhanden, als der Eilwagen fassen kann, so fahren die, welche der Hauptwagen nicht aufnehmen kann, in eigenen Beichaisen, welche aber meist Stationenweise wechseln. Gepäck kann der Reisende nur 10–40 Pfd. (Passagiergut) mit sich führen, außerdem zahlt er Überfracht bis zu gewisser Schwere; übersteigt diese Überfracht ein gewisses Gewicht, so wird das Passagiergut mit der ordinären P. nachgeschickt. Außerdem nimmt die Eilpost nur Briefe, in manchen Staaten Gold bis zu 100 Thlrn., Silberbis zu 50 Thlrn. u. kleinere Packete mit. Bei allen Posten ohne Ausnahme sind die blinden Passagiere (Blinde), d.h. Personen, welche ohne Wissen des Postamts nur gegen ein Trinkgeld an den Postillon mitfahren, streng untersagt. Die Postillone od. die sie begleitenden Schirrmeister od. Conducteurs bekommen, außer verschlossenen Cursuhren, Stundenzettel mit, in denen die Zeit des Abgangs, des Ankommens an verschiedenen Stationen, die etwa eingetretenen Hindernisse etc. bemerkt werden; ferner einen Passagierzettel, auf welchem die Passagiere u. deren Reisegepäck namentlich, u. einen Frachtzettel, auf welchem die Collis, welche die P. geladen hat, verzeichnet sind. Alle bisher erwähnten Posten gehen nach einer bestimmten Ordnung ab. Man kann aber auch Briefe u. Personen zu außergewöhnlicher Zeit durch die P. nach einem andern Orte befördern. Bei Briefen geschieht dies durch Estaffetten (Staffetten), d. i. durch reitende Postillons, welche den Brief von Station zu Station besorgen u. die Meile in 3/4–1 Stunde zurücklegen müssen. Personen, welche bes. befördert sein wollen, erhalten Extrapost, d.h., wenn sie mit eigenem Wagen reisen, je nach der Schwere desselben u. dem Weg 2, 3, 4 od. 6 Pferde zu Fortschaffung desselben, u. zu 4–6 Pferden auch 2 Postillone. Reisende, welche keinen eigenen Wagen haben, werden in Postchaisen befördert. Die Extrapost muß die Meile in 3/4–1 Stunde zurücklegen u. darf beim Pferdewechsel nicht über 10 Minuten bis 1/4 Stunde aufgehalten werden. Will Jemand beim Pferdewechsel schneller befördert werden, als gewöhnlich, so schickt er einen Laufzettel[415] voraus, welcher seine Ankunft zur festgesetzten Stunde ankündigt, jedoch muß er alsdann auch eintreffen od. eine sich nach dem längern Ausbleiben richtende Entschädigung (Wartegeld) zahlen. Hat der Reisende große Eile, so nimmt er Courierpferde, welche die Meile in 1/2–3/4 Stunde durcheilen müssen. Sonst pflegten die Couriere zu reiten, s. Courier 1).
Die Posten eines ganzen Landes stehen unter einer Direction derselben, welche meist eine besondere Section des Ministeriums des Innern bildet u. Generalpostdirection (Oberpostdirection, Oberpostamt) heißt. Der Vorsitzende desselben (Generalpostmeister, Oberpostdirector) hat mehre Räthe (Geheime Oberpostmeister, Oberposträthe, Posträthe) u. Secretäre zur Seite. Besondere Postinspectoren (Postcommissaire) visitiren in manchen Staaten die Postämter u. berichten an die Oberbehörde. Unter dieser Direction stehen die verschiedenen Behörden auf den einzelnen Postcursen. In großen Staaten sind noch Oberbehörden in den einzelnen Provinzen, u. der Beamte, welcher eine solche leitet, heißt Oberpostdirector (Oberpostmeister) u. hat auch mehre Posträthe unter sich. Die Postgeschäftsführung der Postbeamten ist nach den hierüber gegebenen Postgesetzen in den verschiedenen Ländern verschieden. Eigene Postordnungen enthalten meist die Bestimmungen über das Verhältniß der Beamten gegen einander, über das Aufgeben der Briefe, Packete u. Gelder, über das Abgeben derselben, über das Einschreiben der Passagiere auf Fahrposten, das Benehmen auf solchen, über Extraposten etc. Die Postberichte enthalten einen Auszug aus denselben, sammt Angabe der von der Station, von welcher er ausgeht, abgehenden u. bei derselben ankommenden Posten. Bei neueren Gesetzgebungen wird gewöhnlich zwischen Postgesetzen u. Postreglements geschieden. Das Postgesetz ist die, von sämmtlichen Theilnehmern an der Gesetzgebung ausgegangene Zusammenstellung der Bestimmungen über Postregal, Postzwang, Vorrechte der P., Garantieleistung, Strafen etc., umfaßt also die eigentlich rechtlichen Beziehungen zwischen P. u. Publicum; das Postreglement (Postordnung), zu dessen Erlassung die Postverwaltung in dem Postgesetz ermächtigt wird, u. dessen Bestimmungen als ein Bestandtheil des zwischen dem Absender od. Einsender u. der P. eingegangenen Vertrages gelten, enthält die weiteren, bei Benutzung der Posten zu beobachtenden Vorschriften, insbesondere in Bezug auf Einlieferung, Rückforderungsrecht, Beschaffenheit, Verpackung u. Verschluß der Sendungen, Bestellung der Sendungen, Aufrechterhaltung der Ordnung etc. Die Festsetzung der Gebühren für die Benutzung der P. (Posttaxen) erfolgt entweder von Seiten der Gesetzgebung, od. nur auf dem Verordnungswege. Die Beziehungen der einzelnen Postverwaltungen zu einander werden durch Postverträge geregelt. Die Dienstthätigkeit der Postbeamten ist durch besondere Dienstinstructionen geregelt. Ein namentliches Eintragen der einzelnen Sendungen findet gegenwärtig nur bei Fahrpostsendungen (über welche auf Verlangen ein Empfangsschein [Postschein] gegen eine kleine Vergütung ausgestellt wird), u. bei den recommandirten (empfohlenen) Briefen (Lettres chargées) statt, für welches letztere Empfehlen etwas mehr Porto (zuweilen das Doppelte des einfachen Satzes) bezahlt wird. Im erstern Falle erwächst der Vortheil, daß man durch einen nachgeschickten Laufzettel nachkommen kann, ob ein Brief richtig angelangt ist. Für einen erweislich durch Schuld der P. verlorenen recommandirten Brief wird in Preußen u.Sachsen 14 Thaler, auf. den taxischen Posten 25 Gulden durch den die Schuld tragenden Postbeamten ersetzt.
Auf den Straßen (Postcursen, Poststraßen), wo Posten gehen, sind von Strecke zu Strecke, welche 2–4 Meilen betragen, Stationen (Poststationen) angelegt, wo die Pferde gewechselt werden. In Österreich u. einigen andern Ländern, wo diese Stationen in der Regel 2 u. nur ausnahmsweise 21/2, selten 3 Meilen betragen, heißen diese Stationen Posten. Sind sie zu weit von einander entfernt, so legen die Postmeister oft in der Mitte derselben Relais an, wo frische Pferde zum Abholen der ordinären od. Eilposten bereit stehen. Außer den Hauptcursen, welche zwei Hauptstädte od. wichtige Handelsplätze verbinden, gehen mit ihnen fast parallel laufend Nebencurse nach minder wichtigen Orten ab, u. Seitencurse verbinden die minder wichtigeren Punkte auf diesen Haupt- u. Nebencursen mit denen der nächsten Curse. Die an den verschiedenen Stationen angestellten Postbeamten zerfallen eigentlich in zwei Klassen, die eigentlichen Beamten, welche die Aufsicht über Annahme u. Abgabe der Briefe u. Packete, über richtigen Abgang der Posten etc. führen, u. in das Poststallpersonal, welches die Aufsicht über die Transportmittel u. deren Zubehör führt. Zu den erstern gehört bei den größeren Stationen, welche völlige Postämter sind, ein Postmeister (in größeren Städten auch wohl Postdirector) als Dirigent, u. ein od. mehre Postsecretäre od. Postexpedienten (Postsecretäre zweiter Klasse, Postschreiber) zum Expediren der Posten. Kleineren Postämtern steht auch wohl nur ein Postsecretär vor, sowie in Landstädten, wo keine P. durchgeht od. keine Umspannung ist, nur Postexpeditionen sind. Zugegeben sind jeder Station noch ein od. mehre Brief- u. Packetträger, welche die Austragung der angekommenen Packete u. Briefe besorgen. Auch gibt es in größeren Städten noch Kofferträger zur Besorgung der Passagiergüter. Auf den Hauptcursen sind fast durchgängig Conducteurs (Schaffner od. Schirrmeister) angestellt, welche die Aufsicht über die Packet- u. Personenposten führen. Den Postställen steht ein Postverwalter (Postwärter, Posthalter, Poststallmeister), meist ein Mann, welcher Ökonomie hat, bisweilen Gastwirth u. dgl. ist, vor. Er versieht auch zuweilen, wenn die Station in einem Dorfe od. einem unbedeutenden Flecken ist, die Stelle eines Postexpedienten. Auch in Mittelstädten ist die Stelle eines Postmeisters u. Posthalters oft vereinigt. Unter ihm steht der Wagenmeister, welcher die unmittelbare Aufsicht über die Wagen u. Postillons führt, das Schmieren der erstern besorgt u. die Letztern bestimmt, welche fahren sollen etc. Die Postillons sind verpflichtete Knechte, welche das Fahren der Posten besorgen, Staffetten reiten, die Postpferde abwarten etc. Die Postbeamten eines Staats pflegen Uniform zu tragen u. sich nach ihrem Range durch Epaulettes, Tressen, Hüte etc. zu unterscheiden. In Österreich ist die Farbe dieser Postuniform jetzt dunkelgrün (bei den Postillons oft ins Braune übergehend u. roth), sonst roth u. schwarz, in Preußen blau u. orange, in Hannover roth u. schwarz, in Sachsen gelb u. blau (bei den eigentlichen Postbeamten kornblumenblau u. gelb), in Baiern hellblau[416] u. schwarz, in Braunschweig hellblau u. gelb. in Frankreich blaue Jacke, Steifstiefeln u. großer Hut. Die Thurn- u. Taxischen höhern Administrationsbeamten tragen in der Regel blaue Uniform mit mehrfarbigen Aufschlägen, das Expeditionspersonal ist noch nicht durchgängig uniformirt. Charakteristisch ist bei den meisten deutschen Posten das Posthorn, ein kleines waldhorn- od. trompetenähnliches Instrument, welches die Postillons an einer Schnur mit Quasten tragen u. womit dieselben andern Wagen das Zeichen zum Ausweichen geben; auch in andern Ländern, z.B. in Rußland, Polen, Belgien etc. ist es eingeführt worden. Doch führt man jetzt des leichtern Blasens wegen kleine, dreifach gewundene Posttrompeten. Statt des Posthorns führen die französischen Postillons eine Peitsche, mit welcher sie eigenthümlich klatschen, um den Begegnenden zum Ausweichen aufzufordern. Auch die baierischen Postillons führen diese Peitsche.
Die Postanstalt haftet nach Maßgabe der Postgesetzgebung für Versehen u. die Untreue ihrer Beamten u. ist daher im Fall des Verlustes eines Poststücks denselben zu ersetzen verbunden. Sie sorgt durch möglichste Schnelligkeit u. durch Zusammengreifen ihrer Anstalten zum Besten des Publikums; sie strebt dahin, die Bestellung der Briefe u. Packelte möglichst zu vereinfachen, trifft Vorbeugungsmittel gegen Verwechseln, Vergessen u. Verwahrlosen der Briefe, gegen das Verfälschen der Francatur auf der Adresse etc. Eine aus der englischen Postreform hervorgegangene Einrichtung, welche sich jetzt fast in allen Staaten vorfindet, nachdem die Brieftaxen ganz gleichmäßig od. nach wenigen Rayons normirt sind, sind die Francomarken od. Poststempel (Postage stamps, Timbres postes, Estampilles) als Zahlungsmittel, welche auf den Brief geklebt werden (s. Briefmarken) u. die Francocouverts, welchen der farbige Francostempel durch Congrevedruck aufgepreßt ist. Die Briefe mit baarem Gelde od. mittelst Marken zu frankiren, ist größtentheils in das Belieben der Correspondenten gestellt. Doch ist den annehmenden Postbeamten in vielen Staaten die Verpflichtung auferlegt, auf Briefen, welche mit Geld frankirt werden, die Stempel sofort bei der Aufgabe selbst zu befestigen, wie in Frankreich, Baiern, Sachsen, Österreich. Die Frankirung der Briefe kann in England, Frankreich, Rußland, Österreich, Preußen u. in den meisten Gebieten der zum Postverein gehörigen deutschen Verwaltungen auch durch Verwendung gestempelter Couverts erfolgen. Nächstdem bedient man sich zur Frankirung in England auch gestempelter Briefbogen, welche mit einem Pennystempel versehen sind u. beim Einzelverkaufe mit 11/4 Penny bezahlt werden. Der Verkauf der Stempel geschieht gewöhnlich nur durch die Postanstalten, doch sind hier u. da auch die Briefträger u. Landboten hiermit beauftragt, selbst Privatpersonen, Buchhändlern od. Kaufleuten ist es hier u. da nachgelassen, sich mit dem Vertriebe der Francomarken zu befassen. Zur Frankirung der mehrfachen, schwereren Briefe werden, soweit nicht Vorsorge durch Ausgabe von Marken von höherem Betrage getroffen ist, so viel Marken aufgeklebt, als zur Erfüllung des Portos nothwendig sind. Noch vor der Absendung der mit Marken frankirten Briefe haben die Postbeamten zu prüfen, ob die auf denselben angebrachten Marken od. Stempelcouverts das nach dem Gewichte ausfallende Porto erreichen. Bei unrichtiger Frankirung durch Marken wird gewöhnlich, außer dem fehlenden Betrag, noch ein Zuschlagsporto erhoben. In England werden solche nicht ausreichend frankirte Briefe auf der Adreßseite mit dem Stempel: Part paid (theilweise frankirt) od. More to pay (mehr zu zahlen) versehen. Die verwendeten Stempel werden nach der Aufgabe der P. durch die Postanstalten in der Regel mittelst besonderer Entwerthungs- (Obliterations-) stempel, od. des Ortsansgabestempels ungültig gemacht, um dadurch einen nochmaligen Gebrauch unmöglich zu machen. Auf die Verwendung schon gebrauchter Marken, sowie auf die Fälschung der Francomarken u. Francocouverte stehen Strafen.
Alle Posteneinrichtungen müssen, da die P. eine öffentliche, die Hebung des Handels, der Gewerbe u. die Bequemlichkeit für Jedermann bezweckende Anstalt ist, auf möglichste Bequemlichkeit des Publicums berechnet sein, u. Briefkästen, welche in großen Städten in allen Stadttheilen zur Aufnahme nicht frankirter od. durch Freimarken frankirter Briefe, sodann Einrichtungen, welche zu raschem Austragen der Briefe u. dgl. dienen, sind Pflichten der Postdirectionen. Die Ansätze der Posten, vor allen das Porto für Briefe, Packete u. Geld, müssen so billig als möglich gemacht werden, da in einer wohlfeilen u. schnellen Correspondenz ein Haupthebel des Handels u. der Gewerbe liegt. Gewissen Personen, so Fürsten, höheren Staatsbeamten etc. ist Portofreiheit bewilligt, ebenso sind Dienstsachen portofrei; es wird, daß Briefe dies sind, meist durch H. D. S. (Herrschaftliche Dienst-Sachen) u. Amtssiegel auf dem Couvert angedeutet. Nach neueren Bestimmungen fast sämmtlicher Postverwaltungen, nach dem Vorgange Frankreichs, kann man Zeitungen, gedruckte Anzeigen u. dgl., unter Kreuzband viel wohlfeiler (für 1/4 – 1/2 des gewöhnlichen Portos od. sogar für ein bestimmtes Fixum) versenden. Auch Muster, wenn sie blos unter Kreuzband versendet werden, od. ein Dreieck in den Brief zum Ansehen der Muster geschnitten ist, werden gegen ermäßigtes Porto versendet. Zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs dient auch die Freiheit, einen Brief nach Belieben fast allenthalben hin freimachen (frankiren) od. unfrankirt abgehen lassen zu können, während der Absender sonst Briefe an gewisse Punkte frankiren mußte, od. sie nur bis an die Grenze frankiren durfte. Doch besteht der Francaturzwang noch nach verschiedenen überseeischen Ländern. Da indessen, bes. seit Einführung der Francomarken, die Vorausbezahlung des Portos die Behandlung der Briefe in rechnerischer Beziehung sehr erleichtert, so ist neuerdings in verschiedenen Ländern für unfrankirte Briefe ein Zuschlag zu dem Porto für frankirte Briefe eingeführt worden. Der Betrag der Extrapostgelder richtet sich meist nach den Futterpreisen u. steigt u. fällt mit diesen. In neuerer Zeit sind bei den ordinären Eilposten die Postillonstrinkgelder u. Wagenmeistergelder, sowie bei den Extraposten die Schmier- u. Chausseegelder etc. weggefallen u. zugleich mit in den Betrag der Postgelder eingerechnet, doch wird bei den Extraposten u. Courieren noch ein besonderes Trinkgeld von 1/2 Thlr. per Station entrichtet. Die Versendung der Postgegenstände erfolgt zwischen den Poststellen in Beuteln, Felleisen, Körben od. bloßgehend. Jede einzelne Versendung (Kartenschluß) muß in die Karte, in welche die[417] einzelnen Sendungen, welche speciell übergeben werden (recommandirte Briefe, Fahrpostsendungen), sowie die in Frage kommenden Beträge (Franco, Weiterfranco, Porto, Auslagen in besonderen Abtheilungen) eingetragen werden. Unter Franco versteht man die von der abschickenden Poststelle baar erhobenen, von ihr zu verrechnenden Beträge, u. Weiterfranco diejenigen bereits erhobenen Beträge, welche einer andern Poststelle zur Auszahlung od. weiteren Verrechnung vergütet werden; Porto sind die noch nicht erhobenen Taxen; Auslagen diejenigen Beträge, welche von der absendenden Poststelle (vorbehaltlich der Wiedereinziehung vom Empfänger) vorläufig baar od. in Folge rechnerischer Manipulationen vorgelegt worden sind. Die früher üblich gewesene unmittelbare Abrechnung der Postanstalten unter sich über Auslagen u. Franco zufolge des aus den Kartenabschlüssen sich ergebenden Saldos ist gegenwärtig wohl durchgängig aufgehoben; die Abrechnung u. baare Saldirung der aus den Kartenschlüssen resultirenden Forderungen erfolgt jetzt durch die Centralrechnungsstellen u. Hauptkassen. In Folge dieser veränderten Einrichtung hat die Postanstalt des Aufgabeortes das gesammte eingehobene Franco u. Weiterfranco, die Postanstalt des Bestimmungsortes, resp. die Grenzpostanstalt, das gesammte aufkommende, vom Empfänger zu erhebende Porto, beziehendlich auch Weiterfranco, zu verrechnen. Die in den Abgangsmanualen, gleichlautend mit den abgegangenen Karten, enthaltenen u. die in den eingelangten Karten ersichtlichen Summen der Auslage, des Portos, Francos u. Weiterfrancos werden in Abgangs- u. Ankunftsregister eingetragen u. diese Beträge nach Schluß eines jeden Monats od. Quartals summirt. Hierauf wird zur Ermittelung des von den Postanstalten zur Postkasse zu verrechnenden Ertrags eine Rechnung über Einnahme u. Ausgabe an Franco-, Porto- u. Auslagegeldern aufgestellt, welche eine Unterlage der Hauptrechnung bildet.
Seit Benutzung der Eisenbahnen zum Posttransporte sind, um die Stilllager für die Correspondenz bei gewissen Umspeditionspostämtern möglichst zu vermeiden u. den Briefen wenigstens eine eben so schnelle Beförderung zu geben, wie sie den Reisenden von einer Eisenbahn zur andern zu Gebote stehen, Fahrende Postbureaux auf Eisenbahnen (Travelling Post Offices, Bureaux ambulants, Postspeditionsbureaux, Fahrende Postämter, Eisenbahnpostexpeditionsbureaux, Fliegende od. Wandernde Posten) eingerichtet, in denen während der Fahrt von einem od. zwei Postbeamten mit Hülfe eines Conducteurs od. auch eines Packers die übliche postalische Behandlung der Correspondenzen vorgenommen u. von denen die Abgabe u. Übernahme der Postsachen nach u. von den an der Bahn od. seitwärts derselben gelegenen Postorten, sowie nach u. von den abzweigenden Seitencursen besorgt wird. Die Manipulation bei einem solchen fahrenden Postamte ist etwa folgende: Vor der Abfahrt erhält das Fliegende Bureau von der Postanstalt am Abfahrtsorte u. von andern etwa auf den abgehenden Zug einschlagenden, kurz vor der Abfahrt eintreffenden Bureaux von andern Bahnen, sowie aus den Briefkästen, welche an den Bahnhöfen u. den fahrenden Postwagen selbst angebracht sind, die verschlossenen Briefbeutel od. einzelnen Briefe, welche für den Curs der fliegenden P. bestimmt sind. Nach Eröffnung u. Dekartirung dieser Briefbeutel u. Briefpackete werden die sämmtlichen Briefe in die für die einzelnen Stationsorte od. Seitencurse bestimmten Fächer des an der Wand des Wagens befestigten Expeditionsschrankes sortirt u. hierauf ein od. mehre Kartenschlüsse für den nächsten Postort od. Nebencurs aus den dahin bestimmten Briefen formirt, welche bei der Ankunft am ersten Stationsorte abgegeben werden. In gleicher Weise empfängt hier das Fahrende Bureau einen od. mehre Kartenschlüsse von diesem ersten berührten Stationsorte u. den von diesem seitwärts gelegenen Postanstalten, welche die Briefe theils für den nächstfolgenden (zweiten) Stationsort, theils über diesen Ort hinaus nach anderen Orten des Curses bestimmte Briefe enthalten. Von den ersteren, sowie von den im Bureau für den zweiten Stationsort etc. bereits vorhandenen Briefen werden wieder ein od. mehre Kartenschlüsse auf den zunächst folgenden Stationsort od. Nebencurs formirt, u. nach Ankunft in obiger Weise abgegeben, während die letzteren, nämlich die über diesen Ort hinaus bestimmten Briefe, in die betreffenden Fächer sortirt werden, um in die auf die folgenden Orte zu fertigenden Kartenschlüsse aufgenommen zu werden. In dieser Weise erfolgt die Abgabe u. Empfangnahme von Briefbeuteln etc. von Station zu Station bis zum Endpunkte des Curses. Auf den deutschen Eisenbahnen überwacht in der Regel das Fahrende Bureau zugleich das Abgabe- u. Übernahmegeschäft bei den Fahrpostsendungen von Seiten der Postconducteure od. Schaffner. Die zu den Fahrenden Postbureaux verwendeten Wagen haben überall eine zweckentsprechende innere. Einrichtung; sie können im Winter durch kleine Öfen od. mittelst bes. hierzu eingerichteter Heizapparate geheizt u. während der Dunkelheit erleuchtet werden u. sind mit den nothwendigen Bequemlichkeiten, namentlich mit den zum Expediren nothwendigen Requisiten, versehen. Die Fahrenden Bureaux wurden zuerst in England eingeführt, dann in Frankreich, Belgien, Baden (April 1848), Preußen (Mai 1849), Baiern (Januar 1850), Österreich (August 1850), Mecklenburg-Schwerin (1850), Sachsen (Juli 1851) u. Württemberg. Die übrigen, von Eisenbahnen durchzogenen deutschen Postgebiete werden theilweise von Bureaux anderer Staaten durchzogen.
II. Geschichte des Postwesens. Im Alterthum erscheinen die ersten postartigen Anstalten in Persien, aber sie waren nur Briefposten u. blos zum Gebrauch des Königs. Nach den Nachrichten bei Herodot (8,98) u. Xenophon (Cyrop. 8, 6, 17 f.) waren durch das ganze Persische Reich Stationen (Hippones) eingerichtet, in der Entfernung wie weit ein Pferd in Einem Tage laufen konnte; an denselben waren Pferde aufgestellt mit Knechten, welche dieselben abwarteten, dazu ein Aufseher, welcher die Briefe dem Überbringer abnahm u. dem neuen Boten übergab, sowie zugleich für den ankommenden Briefboten u. dessen Pferd zu sorgen hatte. Solche Boten ritten Tag u. Nacht, natürlich ohne Rücksicht auf Jahreszeit u. Witterung; sie hießen Angaroi u. die Anstalten Angareia. Eine ähnliche Einrichtung besteht jetzt noch in Persien, wo die Postreiter Tschapars u. die Stationen Tschapar-Kaneb heißen. Griechenland besaß keine derartige Anstalt, denn die Hemerodromen (s.d.), welche einzelne Staaten unterhielten, waren nur gewöhnliche Schnellläufer, welche nicht stationenweise abwechselten. In allerältester Zeit gab man einzelne [418] Nachrichten durch, von Berg zu Berg aufgesteckte Feuer- od. Rauchzeichen, wie z.B. Agamemnon von Troja aus die Einnahme dieser Stadt nach Mykene melden ließ (vgl. Telegraph). In Rom ahmte erst Augustus die persische Einrichtung nach, indem einzelne Boten (Angarii) stationsweise postirt waren, um durch dieselben Nachrichten von Rom nach den wichtigsten Punkten u. wieder von einzelnen Orten nach Rom möglichst schnell zu bringen. Diese Staffetten beförderten die Nachrichten so schnell, daß z.B. Augustus Briefe des Tiberius aus Asien in 20, aus Pannonien in 5 Tagen erhielt. Der Vorgesetzte dieser Posten war der Oberst der kaiserlichen Leibwachen. Sehr verdient um die Ausbildung des Postwesens machte sich der Kaiser Hadrianus (regierte 117–138 u. Chr.). Die von ihm bestellten Posten, Cursus publici, wenn sie gefahren wurden Cursus vehiculares (Res veredaria), hatten folgende Einrichtung: an den Heerstraßen waren in der Entfernung von einer Tagereise an größeren Orten Stationen (Mansiones), wo Pferde (Veredi) od. Maulesel, dazu leichte Fahrwagen (Rhedae, Birotae, Carri) u. von Ochsen gezogene Packwagen (Cursus clabularis), bereit standen. Couriere wechselten die Pferde auf jeder Station. Auch auf Nebenstraßen gab es für außerordentliche Reisen Pferde zur Benutzung. Die Postmeister waren meist ausgediente Soldaten, welche unter besonderen Inspectoren standen. Die kaiserlichen Beamten, welche später über die Posten gesetzt waren, hießen Praesentales, deren waren in Constantinopel, Rom, Mailand etc. immer um den Kaiser. Postgeld wurde nicht bezahlt, da die Erhaltung der ganzen Einrichtung eine Last der Provinzen war. Doch nahmen nach Hadrian manche Kaiser die Kosten auf das Arar. Diese Posten waren ursprünglich auch nur für den Kaiser u. für dessen persönlichen Dienst, daher noch für Beamte bestimmt; diese erhielten zur Legitimation des Rechtes, sich der P. zu bedienen, einen Beglaubigungsbrief (Diploma, Evectio, Tractoria), welcher auf den Inhaber, die Dauer der Reise u. die Tour lautete. Später dehnte sich diese Erlaubniß des Postgebrauchs ruf, aus dem Dienst entlassene Soldaten u. auf vornehme Leute aus, welche Reisen im Privatinteresse machten. Im Mittelalter unterhielten Karl der Große u. seine Nachfolger reitende Boten durch ganz Frankreich, welche öffentliche Nachrichten überbrachten. Im 12. u. 13. Jahrh. entstand mit dem Emporblühen des Handels u. der Städte in Norditalien, Deutschland u. den Niederlanden das Bedürfniß einer geregelten Städteverbindung; reitende Boten u. bes. zu Messenszeiten Landkutschen gingen von einem Ort zum andern, doch war ihr Abgehen noch nicht so geregelt als später, u. da es an Zwischenstationen fehlte, auch ziemlich langsam. Besonders hatte der Hansabund solche Botenposten eingerichtet, u. sie erstreckten sich von Hamburg bis Riga, Salzburg, Venedig, Amsterdam etc. Von den Deutschen Rittern in Preußen wurden Posten bereits 1276 eingerichtet, welche völlige Postmeister, in jedem Ordenshause Briefjungen, welche die Briefe zu Pferde expedirten, u. eigene regelrechte Manuale hatten. Fahrende Posten findet man in Deutschland schon im 13. Jahrh. zwischen Frankfurt u. Köln, Lindau u. Augsburg, Nürnberg u. Augsburg, Schweinfurt, Ulm, Bamberg, Hamburg, Wien, Salzburg, Stuttgart, Leipzig, Breslau u. Hamburg u. Bremen, Leipzig. Braunschweig etc. Wegen ihres Geschäfts machten auch bes. die Fleischer öfters Reisen u. wurden zu Bestellung von Briefen gebraucht, weshalb an manchen Orten Süddeutschlands noch in späterer Zeit eine Anstalt reitender, regelmäßig abgehender Boten die Metzgerpost hieß u. die Fleischer ebenda ein Posthorn im Schilde führen. Die erste, den Namen P. führende Anstalt in Deutschland richtete aber Roger I. von Thurn u. Taxis in Tyrol ein. Sein Sohn Franz richtete auf Maximilians I. Verlangen 1516 eine Reitpost von Brüssel nach Wien ein u. wurde zum Generalpostmeister ernannt; 1522 legte er wegen des Türkenkriegs eine zweite P. über Nürnberg nach Wien an, welche aber mit dem Kriege aufhörte. Unter Karl V. legte Bernhard von Taxis eine reitende P. von Brüssel über Lüttich, Trier, Speier, Rheinhausen, Augsburg, durch Tyrol nach Italien an u. erhielt 1545 die Bestallung als niederländischer u. als Reichsoberpostmeister von Karl V. als Herzog von Burgund, nicht als Kaiser, ausgefertigt. Deshalb errichteten denn auch mehre deutsche Reichsfürsten, bes. solche, durch deren Gebiet die Taxische P. nicht ging, wie Östersterreich, Böhmen, Sachsen, Brandenburg, Braunschweig, Württemberg, Kurpfalz, Mecklenburg, Hessen u.a., von 1574 an Landposten, u. nach Karls V. Abdankung widersetzten sich mehre Fürsten, welche bisher die Posten geduldet hatten, dem Laufe der Taxischen Posten durch ihr Gebiet, u. dieser Widerstand blieb, selbst als Kaiser Ferdinand I. das Haus Taxis in seiner Würde als Reichsoberpostmeister bestätigte u. die deutschen Fürsten anwies, den kaiserlichen Befehl zu respectiren. Gegen Ende des 16. Jahrh. verfiel das Taxische Postwesen, u. erst als Lamoral von Taxis 1615 vom Kaiser Matthias wiederholt zum Reichsoberpostmeister ernannt, auch für sich u. seine Nachkommen mit der Reichspost belehnt wurde, hob es sich wieder, doch protestirten die meisten oben genannten Reichsstände hiergegen, u. der bald darauf ausbrechende Dreißigjährige Krieg brachte das Reichspostwesen in Unordnung. Mehre Posten wurden nun in Deutschland angelegt. Die Reichsstände, auf deren Gebiete Poststationen angelegt waren, hatten aber für alle Briefe Portofreiheit, auch wurden Kanzleipackete für Baiern, Pfalz, Württemberg, Burgau u. Baden postfrei befördert. Dagegen waren Posthäuser u. Postbediente abgabenfrei, u. jene Staaten gaben einen Canon zum Unterhalt derselben. Gegen das Ende des Dreißigjährigen Kriegs erhob sich der Streit um das Regal der Reichsposten von Neuem, u. das Kurfürstencollegium nahm Partei gegen Taxis. Später knüpfte sich der Streit mehrmals wieder an, so 1659, wo Taxis mehren Fürsten das Landpostwesen wehren, u. bei der Wahl Leopolds I., wo Taxis Österreich die Hofposten verbieten wollte. Beide Mal sprach das Kurfürstencollegium gegen Taxis. Seit dem Dreißigjährigen Kriege wurden auch die Personenposten organisirt. So legte Pütter 1640 einen Postwagencurs zwischen Hildesheim über Hannover nach Bremen an, ihm folgte 1683 der Postwagen zwischen Heilbronn u. Heidelberg, zwischen Leipzig u. Dresden, 1686 zwischen Nürnberg u. Hof, u. bis 1705 waren solche fast auf allen Hauptstraßen eingerichtet. Nach dem Reichsdeputationsschluß vom 25. Febr. 1803 sollte das Haus Taxis in seinen Rechten erhalten u. für seine Verluste entschädigt werden, indessen brachten die Kriege von 1805–15 (nach der Mediatisirung des [419] Hauses Taxis 1806) seine Rechte in Vergessenheit, u. es gab damals gegen 50 verschiedene Postverwaltungen in Deutschland, bis der 17. Artikel der Deutschen Bundesacte den Besitz des Hauses Taxis in allen Rechten, welche ihm nach obigem Reichsdeputationsschluß zukämen, bestätigte. Seitdem erhielt Taxis von mehren Bundesstaaten die Postverwaltung gänzlich übertragen, andere (z.B. Preußen, durch Überlassung des Fürstenthums Krotoschin im Posenschen für Ansprüche auf Postverwaltungen in Rheinland u. Westfalen) verglichen sich mit ihm, andere Fürsten (Weimar, Koburg-Gotha, Reuß-Greiz, Reuß-Schleiz, beide Hessen) traten mit ihm in Lehnsverband; noch andere (Reuß-Gera, Altenburg) überließen ihm die Posten pachtweise. Seit 1816 ist ein neues Leben in die Postverwaltungen der meisten Länder gekommen (s. hierüber unten III.), bes. haben um die Vervollkommnung der Posten große Verdienste in England Rowland Hill, in Deutschland der preußische Generalpostdirector v. Nagler, der fürstlich Thurn u. Taxische Generalpostdirector Vrints Berberich, u. Oberpostcommissär Dietz u. der sächsische Oberpostdirector v. Hüttner in Leipzig. Im August 1852 bildete sich in London unter dem Vorsitze des Lords Granville ein Verein, welcher eine Reform des gegenwärtigen gesammten internationalen Postwesens anstrebte. Nach seinem Planesollte jeder Staat einen uniformen Tarif für die internationale Correspondenz annehmen u. das Porto nach diesem Tarife stets vorausbezahlt werden. Ferner sollte jeder der Postconvention beitretende Staat sich das Porto für alle Briefe, welche von ihm nach einem andern abgeschickt werden, bei der Absendung bezahlen lassen, für die ankommende od. durchgehende Correspondenz aber einen Portogenuß nicht haben.
III. Die Posten in den einzelnen Ländern u. der gegenwärtige Stand der Posten. A) Deutschland. Das hohe Porto, die Verschleppung u. Verzögerung der Postsendungen u. andere Übelstände, welche ihren Grund in der Zerstückelung des deutschen Postwesens hatten, machten das Verlangen nach Einheit im deutschen Postwesen in der neueren Zeit immer lauter, u. die Regierungen kamen diesem Verlangen entgegen. Der erste Schritt zur Erzielung dieser Einheit waren die 1843–44 von Österreich eingeleiteten, mit der baierischen, badischen, sächsischen, Thurn- u. Taxisschen u. zuletzt mit der preußischen Postverwaltung abgeschlossenen Postverträge, welche auf Gemeinschaftlichkeit des Portobezugs für die zwischen Österreich einerseits u. den genannten Gebieten anderseits sich bewegende Correspondenz gegründet waren, an die Stelle des bis dahin bestandenen theilweisen Francaturzwanges völlige Frankirungsfreiheit setzten u. ein billiges Briefporto feststellten, welches im Allgemeinen ohne Rücksicht auf die Landesgrenze auf die Entfernung bis zu 10 Meilen 6 Kr. u. über 10 Ml. 12 Kr. C.-M. für den einfachen (1/2 Loth österreichisches Gewicht schweren) Brief betrug. Da jedoch die letztgenannten Postverwaltungen sich nicht in allen Fällen mit dem halbschiedlichen Portogenuß begnügen zu können meinten, sondern für gewisse Correspondenzzweige für ihre Postkassen einen Portozuschlag von 4 u. 6 Kr. stipulirten, zu welchem überdies noch bei der Briefversendung durch einen dritten Staat ein hohes Transitporto hinzutrat; so blieben die Intentionen Österreichs fast gänzlich unerreicht. Aus diesem Grunde fand sich die österreichische Regierung, in Übereinstimmung mit der preußischen, veranlaßt unterm 13./31. März 1847 den deutschen Postverwaltungen die Grundlagen eines Deutschen Postvereins vorzulegen u. zur Beschickung einer Conferenz einzuladen. Diese trat am 18. Octbr. 1847, beschickt von allen deutschen Postverwaltungen, in Dresden zusammen. Da das Ergebniß der Conferenzverhandlungen, welches in der Beilage zum Schlußprotokolle vom 3. Februar 1848 enthalten ist, als ein vollendetes Ganze nicht angesehen werden konnte, so vereinigten sich die Abgeordneten dahin zu wirken, daß die Conferenz zur definitiven Berathung u. Feststellung des beabsichtigten Vereinsvertrags am 1. Juni 1848 wieder zusammen zu treten ermächtigt werden möchte. Die politischen Ereignisse des Jahres 1848 traten dem aber hindernd entgegen, u. auch die Beschlüsse, welche die Deutsche Nationalversammlung in Frankfurt a. M., namentlich ihr Ausschuß für die Volkswirthschaft u. ihr Verfassungsausschuß, am 21. Novbr. 1848 zur bessern Gestaltung des Postwesens faßte (wo nach der Reichsgewalt die Gesetzgebung u. Oberaufsicht über das Postwesen im Deutschen Reiche zustehen sollte), blieben ohne alle Folgen. Aber kaum hatten die politischen Stürme sich gelegt, so wurden die Arbeiten der Dresdner Conferenz von Österreich u. Preußen wieder aufgenommen, u. bereits am 30. Nov. 1849 einigte man sich zu dem Übereinkommen, welches den Vertrieb der im Umfange der Deutschen Bundesstaaten erscheinenden Zeitungen u. der dafür zu bezahlenden Postgebühren gleichmäßig regelt u. durch welches dem Zeitungsverkehre eine große Erleichterung zu Theil wurde. Unterm 6. April 1850 wurde zwischen der österreichischen u. preußischen Regierung der Deutsch-Österreichische Postvereinsvertrag abgeschlossen, welcher mit dem 1. Juli 1850 ins Leben trat u. welchem Baiern u. das Königreich Sachsen nebst Sachsen-Altenburg sofort, die übrigen deutschen Postverwaltungen aber nach u. nach sich anschlossen; Hannover vom 1. Juni 1851 an, Württemberg den 1. Sept., Baden den 1. Mai 1851, Luxemburg den 1. Jan. 1852, Mecklenburg-Schwerin den 1. Jan. 1851, Mecklenburg-Strelitz den 1. Ang. 1850, Oldenburg u. Braunschweig den 1. Jan. 1852, endlich die fürstlich Thurn- u. Taxissche Postverwaltung für Sachsen-Weimar, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen, die oberen Herrschaften der Fürstenthümer Schwarzburg-Sondershausen u. Schwarzburg-Rudolstadt, für Reuß, Hessen-Homburg u. Frankfurt a. M. nebst dem Taxisschen Postbetrieb in Bremen, Hamburg u. Lübeck den 1. Mai 1851, für Kurhessen, Großherzogthum Hessen u. Nassau den 1. Octbr. 1851 u. für die Hohenzollernschen Lande den 1. Juni 1852, für Lippe-Detmold den 1. Juli 1853, für Schaumburg-Lippe den 1. Jan. 1854. Am 15. Octbr. 1851 traten zum ersten Male Bevollmächtigte sämmtlicher Vereinspostverwaltungen zu einer Postconferenz in Berlin zusammen, u. diese, welche bis zum 5. Decbr. 1851 tagte, vereinbarte an Stelle des ursprünglichen Vereinsvertrags den sogenannten revidirten Deutsch-Österreichischen Postvereinsvertrag, welcher am 1. Juli 1852 zur Ausführung kam, jedoch principielle Modificationen des ersten Vertrags nicht enthielt. Die zweite Deutsche Postconferenz fand vom 1. Aug. bis 3. Sept. 1855 in Wien statt, deren Ergebniß die Vereinbarung eines Nachtrags zu dem revidirten Postvereinsvertrag[420] vom 5. Septbr. 1855 u. eines Reglements unter dem Titel »Bestimmungen über die äußere Beschaffenheit u. die Behandlung der Postsendungen« war. Die dritte Postconferenz, vom 7. Januar bis 26. Februar 1857 in München, brachte die, einen bedeutenden Fortschritt im Postverkehr bildende Reformfrage bezüglich des Fahrpostverkehrs zum Abschluß. Während nämlich bis dahin noch das Fahrpostporto nach den jeweiligen Beförderungsstrecken der einzelnen Postverwaltungen absatzweise zu berechnen war (was die durch die jeweilige Leitung einer Sendung bedingte richtige Taxirung sehr erschwerte u. durch die Zusammenrechnung verschiedener Portoantheile auch ein verhältnißmäßig höheres Gesammtporto veranlaßte), so wurde durch Annahme des neuen Fahrposttaxsystems als Grundsatz aufgestellt, daß das Porto für alle im Vereinsverkehr vorkommende Fahrpostsendungen nach den geradlinigen Entfernungen zwischen Abgangs- u. Bestimmungsort, ohne Rücksicht auf die Gebietsgrenzen u. auf die Spedition, zu berechnen u. nach Verhältniß des bisherigen Ertrags der Fahrposteinnahme zu vertheilen sei. Die näheren vereinbarten Bestimmungen wurden in einem zweiten Nachtrage zu dem revidirten Postvereinsvertrage, vom 26. Febr. 1857, zusammengefaßt (s. unten). Auf der vierten Postconferenz in Frankfurt a. M. vom 15. Mai bis 18. August 1860 wurden die auf den drei ersten Conferenzen abgeschlossenen Verträge, beziehungsweise deren Anlagen u. die in Form von Protokollarbeschlüssen früher getroffenen Bestimmungen verschmolzen u. neu redigirt. Hierdurch entstand der zur Zeit giltige Postvereinsvertrag vom 18. Aug. 1860 u. das Übereinkommen vom gleichen Tage, letzteres enthaltend das Reglement für den Postvereinsverkehr, die Instruction für den Vereinspostdienst u. die Instruction für die Commission zur Ermittelung der Procentantheile an der Vereinsfahrposteinnahme. Außerdem wurde noch beschlossen: gleichmäßige Annahme des Zollpfunds mit der Eintheilung in 30 Lothe u. (vom 1. Jan. 1862 an) der Unterabtheilung in Zehntel, Aufhebung des Frankirungszwangs für recommandirte Briefe, theilweise. Ermäßigung des Fahrpostportos u. genaue Feststellung der Bestimmungen über Gewährleistung der Postanstalt. Zur Zeit umfaßt der Deutsch-Österreichische Postverein, nächst Österreich u. Preußen mit ihrem gesammten Staatsgebiete, alle deutschen Bundesstaaten mit Ausnahme des Herzogthums Limburg (wo niederländische Postverwaltung besteht), der mit dänischer P. versehenen Herzogthümer Holstein u. Lauenburg u. des oldenburgischen Fürstenthums Lübeck (Eutin u. Schwartau, dessen Postverwaltung mit dem 1. April 1846 in die Hände der dänischen Generalpostdirection überging), ein Gebiet von einem Flächeninhalt von 21,136 QM. mit einer Bewohnerzahl von 70 Mill. Der Umfang des Postdienstes im Vereinsgebiete war im Jahre 1859 folgender: Postanstalten 6647, Zahl der Beamten 11,930, Zahl der Unterbeamten 15,523, Zahl der Wagen 17,152, der Pferde 32,422, der Postillone 10,880, der Conducteure 1746.
Der Deutsch-Österreichische Postverein bezweckt die Feststellung gleichmäßiger Bestimmungen für die Taxirung u. postalische Behandlung der Brief- u. Fahrpostsendungen, welche sich zwischen verschiedenen zum Vereine gehörigen Postgebieten od. zwischen dem Vereinsgebiete u. dem Auslande bewegen. Jede zum Vereine gehörige Postverwaltung ist berechtigt für ihre Correspondenz die Routen zu benutzen, welche die schnellste Beförderung darbieten. Dabei ist jeder Verwaltung freigestellt, die internationale Vereinscorrespondenz über anderes Vereinsgebiet einzeln od. in verschlossenen Packeten zu versenden. Die Erhebung eines besonderen Transitportos für den Durchgang durch fremdes Gebiet von den Correspondenten hat zwar für sämmtliche nur innerhalb des Vereinsgebiets sich bewegende Correspondenz aufgehört, es wird jedoch immer noch eine Transitgebühr von den Postverwaltungen berechnet, welche diejenige Postverwaltung, welche das Porto bezieht, an jede Postverwaltung, welche Transit zu leisten aber einen Portobezug nicht hat, nach dem Satze von 1/3 Spf. pro Meile bis zu einem Maximum von 7 Spf. pro Loth netto zu vergüten hat, wobei Retourbriefe, Kreuzbandsendungen u. Waarenproben, sowie die vom Porto befreiten Sendungen etc. nicht in Ansatz gebracht werden. Die Portotaxen für die internationale Vereinscorrespondenz werden nach der Entfernung in gerader Linie (nach geograph. Meilen) bemessen u. betragen für den einfachen frankirten Brief bei einer Entfernung bis zu 10 Meilen incl. 1 Sgr., 3 Kr. rhein. od. 5 Nkr. österr. Währ., bis zu 20 Meilen incl. 2 Sgr, 6 Kr. rhein. od. 10 Kr. ö. W., u. über 20 Meilen 3 Sgr., 9 Kr. rhein. od. 15 Nkr. ö. W. Für den Briefwechsel zwischen denjenigen Orten, für welche früher eine geringere Taxe bestand, kann diese geringere Taxe nach dem Einverständnisse der betreffenden Postverwaltungen auch ferner in Anwendung kommen, wie dies z.B. der Fall ist zwischen dem königlich sächsischen u. dem Thurn- u. Taxisschen Postgebiete bei der Correspondenz für Orte, welche bis zu 5 Meilen von einander entfernt liegen, wo der einfache Brief nur 1/2 Ngr. kostet. Als einfache Briefe werden solche angesehen, welche weniger als 1 Loth (30 das Zollpfund) wiegen. Für jedes Loth u. für jeden Theil eines Lothes Mehrgewicht wird das Porto für einen einfachen Brief erhoben. Unfrankirte Briefe erhalten einen Portozuschlag von 1 Sgr. od. 3 Kr. pro Loth. Portopflichtige Briefschaften ohne Werthangabe unterliegen bis zum Gewichte von 4 Loth excl. durchweg der Behandlung als Briefpostsendungen; schwerere aber bis zum Gewichte von 1/2 Pfd. nur dann, wenn es von dem Aufgeber ausdrücklich verlangt wird. Für Kreuzbandsendungen bis zu 1/2 Pfd., wenn solche außer der Adresse, dem Datum u. der Namensunterschrift nichts Geschriebenes enthalten, wird ohne Unterschied der Entfernung nur der gleichmäßige Satz von 4 Spf., 1 Kr. rhein. od. 2 österr. Nkr. pro Loth im Falle der Vorausbezahlung, sonst aber das gewöhnliche Briefporto erhoben. Gegen die, für Sendungen unter Band festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert werden: alle gedruckte, lithographirte, metallographirte od. sonst auf mechanischem Wege hergestellte, zur Beförderung mit der Briefpost geeignete Gegenstände; ausgenommen hiervon sind die mittels der Copirmaschine od. mittels Durchdrucks hergestellten Schriftstücke, sowie gebundene Bücher. Einschaltungen irgend welcher Art, sie mögen auch nur in Ziffern bestehen od. mittels eines Stempels u. dgl. bewirkt werden, haben die Austaxirung der Kreuzbandsendungen mit dem gewöhnlichen Briefporto zur Folge. Hiervon ausgenommen sind Correcturbogen. Diese können gegen Erlegung des Kreuzbandportos[421] versendet werden, falls dieselben keine Änderungen u. Zusätze enthalten, als die zur Correctur gehörigen. Auch das Coloriren von Modebildern u. Landkarten ist unter die verbotenen Zusätze nicht zu rechnen. Für Muster wird für je 2 Loth das einfache Briefporto erhoben. Für recommandirte Briefe ist außer dem gewöhnlichen Briefporto noch eine besondere Gebühr von 2 Sgr. od. 6 Kr. rhein. od. 10 Nkr. österr., ohne Rücksicht auf die Entfernung u. das Gewicht, zugleich mit dem Porto zu bezahlen. Die Postverwaltung, in deren Bereich ein recommandirter Brief aufgegeben worden ist, muß, wenn derselbe verloren geht u. der Verlust nicht durch Krieg od. unabwendbare Naturereignisse herbeigeführt worden ist, dem Reclamanten eine Entschädigung von 1 Mark Silber bezahlen. Das Reclamationsrecht erlischt jedoch nach Ablauf von 6 Monaten, vom Tage der Aufgabe an. Für nicht recommandirte Briefe findet ein Ersatz nicht statt. Expreß zu bestellende Briefe müssen jederzeit recommandirt sein. Für jeden am Orte der Abgabepostanstalt zu bestellenden Expreßbrief ist eine Bestellgebühr von 3 Sgr. od. 9 Kr. rhein. od. 15 österr. Nkr. zu entrichten. Das namentliche Inkartiren der gewöhnlichen Briefe, wie es in Preußen u. Sachsen eingeführt war, ist letzt aufgehoben. Die Vereinscorrespondenz mit dem Auslande unterliegt für die deutsche Beförderungsstrecke derselben Behandlung, wie die internationale Vereinscorrespondenz. Die Portozuschläge für nicht frankirte Briefe bleiben jedoch hierbei außer Anwendung (indessen sind in mehren neueren Postverträgen höhere Portotaxen für unfrankirte Briefe verabredet). Die Auflösung der Postverträge mit fremden Staaten soll thunlichst noch vor Ablauf derselben erzielt, die neue Fassung nach den Vereinsbestimmungen bewirkt u. die Verträge nach dem Grundsatze vollständiger Reciprocität abgeschlossen werden. Seit dem Bestehen des Deutsch-Österreichischen Postvereins sind in diesem Sinne Verträge abgeschlossen worden mit Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, den Niederlanden, Norwegen, Rußland mit Polen, Schweden, Schweiz u. Toscana, so daß für einfache, 1 Loth schwere Briefe, außer dem vereinsländischen Porto von 1,2 od. 3 Sgr., das fremde Porto beträgt: für Belgien u. Niederlande 1 u. 2 Sgr., für Dänemark 1 u. 2 Sgr., für Schweden 5 Sgr. incl. Seeporto, für Norwegen 64 u. 71 Sgr. incl. Transitporto, für Rußland u. Polen 3 Sgr. (für die Grenzorte nur 1 Sgr.), für Griechenland (über Österreich) 5 Sgr. incl. Seeporto u. für die Schweiz 3 resp. 6 Kr. rhein; für Frankreich bis zum Gewicht von 5/10 Loth ausschließlich nach den Grenzorten 3/4 Sgr. = 3 Pf., nach den übrigen Orten 21/2 Sgr. od. 9 Kr. rhein. Übrigens besteht Frankirungsfreiheit, nur theilweise Frankirung ist nicht zulässig. Das Briefporto, welches nach den Vereinstaxen sich ergibt, hat jede Postverwaltung für alle Briefe zu beziehen, welche von ihren Postanstalten abgesandt werden, es mögen diese Briefe frankirt sein od. nicht. Die Postanstalten der Vereinsstaaten besorgen die Annahme der Pränumeration auf die sowohl im Vereinsgebiete, als im Auslande erscheinenden Zeitungen u. Journale, sowie deren Versendung u. Abgabe an die Pränumeranten. Die Gebühr für die internationale Spedition vereinsländischer Zeitungen u. Journale, welche zwischen dem bestellenden u. dem absendenden Postamte halbscheidig getheilt wird, beträgt für politische Zeitungen 50 Procent, für Preises, zu welchem das absendende Postamt die Zeitschrift von dem Verleger bezieht; bei politischen Zeitungen soll jedoch die Speditionsgebühr jährlich betragen: wenn die Zeitungen wöchentlich sechs- od. mehrmal erscheinen, wenigstens 2 Thlr. od. 3 Fl. österr. od. 31/2 Fl. rhein. u. höchstens 6 Thlr. od. 9 Fl. österr. od. 101/2 Fl. rhein.; wenn die Zeitungen weniger als sechsmal in der Woche erscheinen, wenigstens 11/3 od. 2 Fl. österr. od. 21/3 Fl. rhein. u. höchstens 4 Thlr. od. 6 Fl. österr. od. 7 Fl. rhein. Bei ausländischen Zeitungen wird als Nettopreis der Einkaufspreis angesehen. Die sämmtlichen Vereinspostbezirke stellen auch bezüglich der Vereinsfahrpostsendungen ohne Rücksicht auf die Gebietsgrenzen Ein ungetheiltes Postgebiet dar. Vereinsfahrpostsendungen sind solche, bei denen der Aufgabeort u. der Bestimmungsort in verschiedenen Vereinsbezirken liegen. Bei Sendungen nach u. aus fremden Staaten wird das Postgebiet, welchem die Sendung unmittelbar vom Auslande zugeht, als Gebiet des Aufgabeorts u. dasjenige Postgebiet, von welchem die Sendung unmittelbar an das Ausland ausgeliefert wird, als Postgebiet des Bestimmungsorts angesehen. Fahrpostsendungen, deren Abgangs- u. Bestimmungsort in demselben Postgebiete liegen, sodann solche, welche im unmittelbaren Wechselverkehre zwischen einer Grenzverwaltung u. dem Vereinsauslande vorkommen, gehören nicht zu den Vereinssendungen. Das Porto für die Vereinsfahrpostsendungen wird nach der geradlinigen Entfernung zwischen Abgangs- u. Bestimmungsort, ohne Rücksicht auf die Spedition, in Einer Summe berechnet. Für jede Vereinsfahrpostsendung wird ein Gewichtsporto, ein Werthporto jedoch nur dann berechnet, wenn der Werth einer Sendung declarirt ist. Das Gewichtsporto beträgt für jedes Pfund auf je 4 Meilen 1/6 Sgr. od. den entsprechenden Betrag in der Landesmünze, als Minimum aber für die gesammte Taxirungsstrecke bis 8 Meilen 2 Sgr., über 8 bis 16 Meilen 3 Sgr., über 16–24 Meilen 4 Sgr., über 24–32 Meilen 5 Sgr., über 32 Meilen 6 Sgr. Für Werthsendungen wird außer dem Gewichtsporto erhoben: bis einschließlich 12 Meilen 1 Sgr., über 12–48 Meilen 2 Sgr., über 48 Meilen 3 Sgr. für je 100 Thlr. od. 150 Fl. österr. od. je 175 Fl. rhein. Sendungen über 1000 Thlr. genießen für den diese Summe übersteigenden Betrag eine Ermäßigung des Werthportos um die Hälfte Für den Verlust od. die Beschädigung der zur Postbeförderung vorschriftsmäßig übergebenen Sendungen, mit Ausnahme des durch Krieg od. unabwendbare Folgen von Naturereignissen herbeigeführten Schadens, wird nach folgenden Bestimmungen Ersatz geleistet: Dem Absender bleibt es freigestellt, den Werth der Sendungen entweder nach dem wahren Werth, od. nur theilweise od. gar nicht zu declariren. Ist ein Werth declarirt, so ist zunächst dieser für die Ersatzleistung maßgebend; beweist aber die Postverwaltung, daß die Declaration den rechten Werth übersteigt, so hat sie nur letzteren zu ersetzen. Beweist der Reclamant, daß u. um wie viel der wirkliche Werth die Declaration überstiegen habe, so wird im Falle theilweisem Verlusts od. einer Beschädigung der Theil des wirklich erlittenen Schadens ersetzt, welcher sich nach dem Verhältnisse ergibt,[422] in welchem der declarirte Werth zu dem wirklichen steht. Beim Verluste von nicht declarirten Sendungen od. beim Abgang an denselben wird ein Ersatz von 10 Sgr. od. 50 Nkr. österr. W. od. 30 Kr. rhein. für jedes abhanden gekommene Pfund od. Theil eines Pfundes geleistet. Ingleichen wird bis zu diesem Betrag für Beschädigungen einer nicht declarirten Sendung gehaftet Für Beschädigungen od. Abgang am Inhalte einer Sendung wird nur dann gehaftet, wenn eine vorhandene, äußerlich erkennbare Beschädigung im unzweifelhaften Zusammenhange mit der vorhandenen innern Beschädigung, beziehungsweise dem Abgange, steht. Für einen durch verzögerte Beförderung entstandenen Schaden leistet die Postverwaltung innerhalb der für den Verlustfall gezogenen Grenzen nur dann Ersatz, wenn die Verspätung nachweislich durch das Verschulden der P. herbeigeführt u. die Sache dadurch in ihrer Substanz verdorben worden ist Der Ersatz kann gegenüber der Postverwaltung immer nur innerhalb eines halben Jahres, vom Tage der Aufgabe an gerechnet, beansprucht werden. Der Absender einer nach einem Ort des Vereinsgebiets bestimmten Fahrpostsendung kann bei der Aufgabe die Beibringung einer Empfangsbescheinigung des Adressaten (Retourrecepiß) begehren u. hat dafür eine Gebühr von 2 Sgr. od. 10 österr. Nkr. od. 6 Kr. rhein. zu bezahlen. Die Gesammtportoeinnahme aus dem Vereinsfahrpostverkehre wird unter sämmtliche Vereinsverwaltungen, welche ein eigenes Fahrpostwesen besitzen, vertheilt. Die Ermittelung der Procentsätze, mit welchen die einzelnen Vereinsverwaltungen an der Gesammtfahrposteinnahme Theil zu nehmen haben, erfolgt durch eine für diesen Zweck zeitweilig zusammentretende Commission. Nach den erstmaligen, in den Jahren 1857–59 stattgefundenen Ermittelungen entfallen auf Österreich beinahe 9 Procent, auf Preußen 35, Baiern circa 91/2, Sachsen beinahe 11, Hannover 7, Württemberg 3, Baden 5, Braunschweig über 11/2, Mecklenburg-Schwerin über 1, Strelitz, Oldenburg u. Lübeck Bruchtheile eines Procents; Thurn u. Taxis bezieht dagegen 15 Procent. Bei der Ermittelung der Procentantheile werden die Transitleistungen nach Maßgabe ihres früheren Ertragsverhältnisses in Berechnung gezogen. Jede Vereinsverwaltung weist die von ihren Postanstalten für den Verein erhobenen Fahrpostporto- u. Francobeträge durch Aufstellungen nach, welche sich die Rechnungsbehörden der mit einander in Kartenwechsel stehenden Vereinspostanstalten gegenseitig zur Prüfung u. Anerkennung zusenden Die Ergebnisse dieser Nachweisungen werden von einer durch die übrigen Verwaltungen zu wählenden Vereinsverwaltung zusammengestellt, welche dann auch nach Maßgabe der von der vorgedachten Commission festgestellten Procentsätze die Antheile der einzelnen Verwaltungen zu ermitteln u. die erforderliche Saldirung herbeizuführen hat. Bei jeder Vereinspostanstalt (mit vorläufiger Ausnahme von Österreich) können Postvorschußbeträge bis zur Höhe von 50 Thlrn. od. 75 Fl. österr. Währ. od. 871/2 Fl. rhein. nachgenommen, d.h. den Absendern vorschußweise aus der Postkasse baare Zahlungen gewährt werden. Diese Beträge werden durch die Postanstalt des Bestimmungsortes vom Adressaten wieder eingezogen. Für dergleichen Nachnahmesendungen wird, außer dem gewöhnlichen Fahrpostporto, eine Gebühr von 1 Sgr. od. 3 Kr. als Minimum, sonst aber von der nachgenommenen Summe für jeden Thaler 1/2 Sgr. u. für jeden Gulden 1 Kr., inösterr. Währ. 11/10, Nkr. pro Gulden erhoben. Auch können bei jeder Vereinspostanstalt (mit vorläufiger Ausnahme von Osterreich) baare Einzahlungen im Betrage bis zur Höhe von 50 Thlrn od. 75 Fl. ö. W. od. 871/0 Fl. rhein. zur Wiederauszahlung an einen bestimmten, innerhalb des Vereinsgebietes wohnenden Empfänger gemacht werden. Jeder Einzahlung muß ein Brief od. eine Adresse an den Empfänger beigegeben sein. Außer dem gewöhnlichen Fahrpostporto wird für dergleichen Baarzahlungen an Gebühren erhoben: für je 5 Thlr. 1 Sgr., für je 5 Fl. österr. W. 31/3 österr. Nkr. u. für je 5 Fl. rhein. 2 Kr. Diese Einrichtung ist dem englischen Postwesen entlehnt, wo sie um so zweckmäßiger ist, da man in England zwar kleinere Geldbeträge u. namentlich Papiergeld jeder Gattung in die zu versendenden Briefe einschließen, den Inhalt aber nicht declariren darf. Außer der Recommandation wird von den englischen Correspondenten noch häufig die Sicherheitsmaßregel angewendet, daß die zu versendenden geldwerthen Papiere in zwei Hälften zerschnitten werden, von denen die zweite Hälfte nicht eher abgesandt wird, als bis der Empfang der ersten Hälfte von dem betreffenden Correspondenten anerkannt ist. In dem Institute der sogenannten Money-Orders besteht jedoch eine Einrichtung, um Geldbeträge bis zu 5 Pfd. St. (321/2 Thlr.) durch die P. von dem Bezahler an den Empfänger zu vermitteln. Der Money-Order-Verkehr beschränkt sich aber auf die Postämter u. die größeren Unterpostämter. Die dafür an die P. zu leistende Gebühr beträgt seit 1840 für Summen bis zu 2 Pfd. St. (13 Thlr.) 3 Pence (21/2 Sgr.), für Summen von über 2 bis 5 Pfd. St. 6 Pence. Auch in Frankreich können Einzahlungen (Articles d'argent) angenommen werden; die Gebühren betragen 2 Procent u. bei Einzahlungen über 10 Frcs. außerdem eine Stempelgebühr von 35 Centimen.
In Deutschland bestehen zur Zeit 16 deutsche Postverwaltungen, nämlich: die österreichische, preußische, baierische, sächsische, hannoversche, württembergische, badische, mecklenburg-schwerinische, mecklenburg-strelitzische, oldenburgische, luxemburgische, braunschweigische u. die drei freistädtischen zu Hamburg, Lübeck u. Bremen. Das Herzogthum Limburg hat niederländische, Holstein u. Lauenburg, sowie das oldenburgische Fürstenthum Lübeck, dänische, Liechtenstein österreichische u. Sachsen-Altenburg kön. sächs. Postverwaltung. Die Staaten u. Landestheile, in denen Preußen das Postregal verwaltet, sind Anhalt-Bernburg, Dessau, Köthen, Waldeck u. Pyrmont, die schwarzburgischen Unterherrschaften (mit den Postanstalten in Frankenhausen, Sondershausen, Ebeleben, Greußen, Groß-Keula u. Schlotheim), das weimarische Amt Allstedt u. das oldenburgische Fürstenthum Birkenfeld. Außerdem befinden sich preußische Postämter in Hamburg u. Bremen u. eine preußische Postagentur in Lübeck für die Correspondenz nach u. aus Rußland. Der Fürst von Thurn u. Taxis hat in folgenden Ländern die Postverwaltung: Kurhessen, Großherzogthum Hessen, Sachsen-Weimar, Nassau, Sachsen-Koburg-Gotha u. Meiningen-Hildburghausen, Schwarzburg-Sondershausen u. Rudolstadt in den Oberherrschaften, Hohenzollern, Reuß älterer u. jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe-Detmold, Hessen-Homburg, Lübeck, Bremen u. Hamburg nur Briefpost,[423] u. Frankfurt a. M. Die fürstlich Thurn- u. Taxissche Verwaltung der Posten in Württemberg hat mit dem 1. Juli 1851, im Schweizercanton Schaffhausen mit dem 1. Sept. 1849 geendet. Auch Hannover hat, in Hamburg, Lübeck u. Bremen Postämter, u. zwar für Reit- u. Fahrpost. In Hamburg bestehen außerdem: mecklenburgische Fahrpost-, dänische Reit- u. Frachtpost- u. schwedische Reitpostämter. In Lübeck außerdem ein mecklenburgisches u. ein dänisches Postamt.
Das Postwesen in Osterreich steht jetzt unter der oberen Leitung des k. k. Finanzministeriums, welchem als Hilfsämter für Postangelegenheiten unterstehen: das Cursbureau, welchem die Erhaltung, Beschleunigung u. Vermehrung der Postverbindungen zur Aufgabe gestellt ist; die Postökonomieverwaltung, welche im Allgemeinen alle Betriebsmittel u. Drucksorten zur Ausübung des Brief- u. Fahrpostdienstes beizustellen u. für deren Instandhaltung zu sorgen hat; die Centralbuchhaltung als oberste Rechnungsbehörde für Communicationsanstalten überhaupt. Dem k. k. Finanzministerium unterstehen unmittelbar die Postdirectionen sämmtlicher Kronländer, die lombardisch-venetianische Oberpostdirection in Verona u. die k. k. Postexpeditionen auf fremden Postgebieten, u. unmittelbar alle den genannten Behörden untergeordneten Postämter, Postexpeditionen u. Poststationen. Österreich besitzt auf fremden Gebieten Postanstalten in der Moldau (zu Baken, Berlad, Botuschany, Fokschan, Jassy, Galaez, Piatra, Roman u. Tekutsch), in der Türkei (zu Adrianopel, Alexandrette, Antivari, Beirut, Burgas, Caifa, Candia, Canea, Cavalla, Tschesme, Skio, Constantinopel, Dardanellen, Durazzo, Gallipoli, Ineboli, Jaffa, Janina, Jerusalem, Larnaca, Latakia, Mersina, Metelin, Mostar, Philippopel, Prevesa, Retimo, Rhodus, Rustschuck, Salonich, Samsum, Seres, Sinope, Smyrna, Sofia, Salina, Tenedos, Trapezunt, Tripoli, Tultscha, Valona, Varna, Volo), in der Walachei (zu Bukarest, Giurgevo, Ibraila, Plojeschti) u. in Serbien zu Belgrad, u. übt das Postregal aus im Fürstenthume Liechtenstein. Das österreichische Postgebiet umfaßt dermalen 11,754 QM. u. 36,007,200 Ew., die Gesammtzahl sämmtlicher Postanstalten mit Brief- u. Fahrpostexpedition betrug im J. 1860/61 2506. Der Briefposttarif ist dem des Deutsch-Österreichischen Postvereins gleich (s. oben). Für Fahrpostsendungen wird, außer einer Grundtaxe mit dem unveränderlichen Betrage von 15 Neukreuzern eine Portogebühr nach Werth u. Gewicht der Sendungen erhoben, welche beträgt: bis 50 Meilen auf je 5 Ml. 2 Nkr., über 50–100 Ml. auf je 10 Ml. 2 Nkr., über 100–180 Ml. auf je 20 Ml. 2 Nkr. Sendungen von Papiergeld unterliegen nur der Portoentrichtung nach dem Werthe. Das preußische Postgebiet umfaßte im Jahre 1860 5202 QM. mit 17,738,127 Einw.; Postanstalten bestehen gegenwärtig 2069 (1840 nur 1481). Das Postdepartement ist dem Ministerium für Handel, Gewerbe u. öffentliche Arbeiten zugewiesen, in welchem die Postangelegenheiten von dem Generalpostamte, als der ersten Abtheilung des Ministeriums, bearbeitet werden. Für jeden Regierungsbezirk u. für Berlin besteht eine Oberpostdirection. Sämmtliche Postanstalten des Regierungsbezirks sind der Bezirksoberpostdirection untergeordnet. Die im Auslande gelegenen preußischen Postanstalten sind den nächst gelegenen Oberpostdirectionen zugewiesen; das Oberpostamt in Hamburg ist ein Immediatoberpostamt. Die Briefportotaxe gleicht der deutschen Vereinstaxe (s. oben), jedoch ohne Zuschlag für unfrankirte Briefe. Das Gewichtsporto für Gütersendungen beträgt 11/2 Spf. für jedes Pfund auf je 5 Meilen, als geringster Satz doppeltes Briefporto. Für Werthsendungen tritt dann noch eine Werthstaxe hinzu. In Preußen ist nach dem Postgesetze vom 5. Juni 1852 u. nach dem in Betreff des Postzwangs erlassenen Gesetze vom 15. Juni 1860 dem Staate die Befugniß, Personen od. Sachen (letztere, soweit sie dem Postzwange nicht unterworfen sind), gegen Bezahlung mit unterwegs gewechselten Transportmitteln od. zwischen bestimmten Orten mit regelmäßig festgesetzter Abgangs- od. Ankunftszeit zu befördern, ausschließlich zuerkannt u. macht das Postregal aus. Es ist jedoch einem Jeden gestattet, dergleichen Transportanstalten anzulegen auf Wasserstraßen, u. zwar sowohl zur Beförderung von Personen, als zur Beförderung aller dem Postzwange nicht unterworfenen Gegenstände; auf Landstraßen, entweder zur Beförderung von Personen zwischen bestimmten Orten, insofern bei derselben zwar eine regelmäßige Abgangs- u. Ankunftszeit eingehalten wird, aber ein Wechsel der Transportmittel unterwegs nicht stattfindet u. das Personengeld von 21/2 Sgr. für die Meile nicht übersteigt, od. zur Beförderung von Packeten, deren Gewicht 100 Pfund übersteigt, wie auch solcher Sachen, welche die Posten reglementsmäßig mitzunehmen nicht verpflichtet sind. Die Unternehmer der bezeichneten Wassertransportanstalten sind verpflichtet Briefe, Zeitungen, Gelder u. alle andere dem Postzwange unterworfenen Gegenstände, sowie die zur Begleitung dieser Gegenstände etwa nöthigen Postbeamten, unentgeldlich mitzunehmen; die von dergleichen Anstalten zu Lande müssen Briefe u. Zeitungen unentgeldlich u. die zur Begleitung dieser Gegenstände etwa nöthigen Postbeamten gegen Zahlung des gewöhnlichen Personengeldes mitnehmen. Fuhrgelegenheiten zwischen bestimmten Orten mit regelmäßig festgesetzter Abgangs- u. Ankunftszeit, bei welchem das Personengeld den genannten Betrag übersteigt, dürfen nur mit Genehmigung der Postverwaltung errichtet werden. Dem Postzwange sind unterworfen u. dürfen daher ausschließlich nur durch P. versendet werden: alle verschlossenen Briefe, ingleichen alle unverschlossenen Briefe, welche in versiegelten, zugenähten od. sonst verschlossenen Packeten versandt werden, alle Zeitungen politischen Inhalts, sodann gemünztes Geld u. Papiergeld. Baiern hat ein Postgebiet von 1388 QM. mit 4,615,748 Ew. u. 674 Postanstalten. Der einfache Brief, nicht mehr als 1 Zollloth wiegend, zahlt bis 12 Meilen 3 Kr., darüber 6 Kr. Im Übrigen gelten für den innern Verkehr von Baiern im Wesentlichen die Brief- u. Fahrposttarifsbestimmungen des Postvereins. Das Postwesen im Königreiche Sachsen gehört zum Ressort des Finanzministeriums in Dresden, als Mittelbehörde besteht die Oberpostdirection in Leipzig. Die Ausübung des Postregals im Herzogthume Sachsen-Altenburg ist der königl. sächsischen Regierung pachtweise überlassen. Das königl. sächsische Postgebiet umfaßt dermalen 296 QM. u. 2,122,148 Ew., u. hat 209 Postanstalten. Der P. steht das Recht der ausschließlichen Beförderung von Briefen u. des gewerbsmäßig mit Wechsel der Transportmittel zu bewirkenden Personen- u. Sachentransports zu. Ausgenommen vom [424] Verbote des Wechsels der Transportmittel sind Eisenbahn- u. Schifffahrtsunternehmungen u. der Transport von Sendungen über 100 Pfd. Die Briefportotaxe beträgt für den einfachen, 1 Loth schweren Brief bis mit 5 Meilen in gerader Linie 1/2 Ngr., bis mit 15 Meilen 1 Ngr., darüber 2 Ngr. Kreuzbandsendungen bezahlen pro Loth. 3/10 Ngr. Für Packereisendungen wird für jedes Pfund auf je 5 Meilen 1/8 Ngr., wenigstens aber das doppelte Briefporto erhoben. Werth- od. Geldsendungen zahlen außerdem noch ein Werthsporto, welches für jedes Hundert Thlr. bis 15 Meilen 1/2 Ngr., dann 1 Ngr. beträgt. Im Königreiche Hannover, welches 700 QM. umfaßt u. gegenwärtig 237 Postanstalten hat, ist die Briefportotaxe ohne Rücksicht auf die Entfernung die nämliche u. beträgt für den einfachen frankirten Brief (welcher nicht voll 1 Loth wiegt) 1 Gr., für den einfachen unfrankirten Brief 11/2 Gr., für Kreuzbandsendungen 3 Pf. per Loth. Für Fahrpostsendungen wird ein Gewichtsporto von 1/6 Gr. auf je 4 Meilen u. für den declarirten Werth eine Werthstaxe erhoben, welche sich auf die Entfernungen bis 12 u. über 12 Meilen bemißt u. bis 40 Thlr. 1/2 resp. 1 Gr., über 40–80 u. für je 80 Thlr. bis 800 Thlr. 1 Gr. resp. 2 Gr., für Summen über 800 Thlr. aber die Hälfte der letztgenannten Taxsätze beträgt. In Württemberg, welches 3541/3QM. mit 1,690,898 Ew. umfaßt, bestehen gegenwärtig 223 Postanstalten. Die Brieftaxe beträgt für frankirte Briefe auf die Entfernung bis 2 Meilen 1 Kr., für alle größeren Entfernungen 3 Kr. bis zum Gewicht von 1 Loth; für unfrankirte Briefe Zuschlag des einfachen Portos. Für Fahrpostsendungen findet der Vereinstarif mit einigen Portoermäßigungen für das Inland Anwendung. Baden, 278 1/2 QM. mit 1,334,052 Ew., zählt gegenwärtig 152 Postanstalten. Brieftaxe bis 3 Meilen 1 Kr., über 3–10 Meilen 3 Kr., über 10 Meilen 6 Kr., für unfrankirte Briefe Zuschlag von 1 resp. 3 Kr. per Loth. Fahrposttaxe: Gewichtsporto 1/6 Sgr. per Pfund für je 5 Meilen, Werthporto 2 Kr. für je 100 Fl. Braunschweig (97 QM. u. 269,915 Ew.) zählt gegenwärtig 47 Postanstalten. Brieftaxe bis 5 Meilen 1/2 Sgr., über 5–10 Meilen 9 Pf., über 10 Meilen. 1 Sgr. 2 Pf. bis 1 Loth; Fahrposttaxe bis 12 Pfd. zweifaches Briefporto, für schwerere Sendungen für jedes Pfund weiter 1/6 od. 1/3 des einfachen Briefportos, je nachdem die Beförderung auf der Eisenbahn od. auf gewöhnlichem Wege erfolgt; außerdem für den angegebenen Werth eine Assecuranzgebühr. Mecklenburg-Schwerin, dessen Gebiet 244 QM. mit 39,231 Ew. umfaßt, zählt gegenwärtig 75 Postanstalten. Brieftaxe bis 3 Meilen 1 Sch., über 3–6 Meilen 1 Sch. 6 Pf., über 6 Meilen 3 Sch. für Briefe bis 1 Loth schwer, für schwerere Briefe der zweifache Briefportosatz, bis das Porto nach der Päckereitaxe mehr beträgt. Als Fahrposttaxe wird ein Grundporto, eine Gewichtstaxe u. im Fall declarirten Werths eine Werthtaxe festgesetzt. Mecklenburg-Strelitz, 491/2 QM. mit 99,628 Ew. u. 10 Postanstalten. Brieftaxe im Inlande ohne Unterschied der Entfernung 1 Gr. bis 1 Loth excl. Fahrposttaxe: Gewichtsporto auf je 5 Meilen 2 Pf. per Pfund, mindestens 2 Gr.; Werthporto bis 50 Thlr. 1/2 Gr., über 50–100 Thlr. u. für je 100 Thlr. 1 Gr. Oldenburg (1051/4 QM. mit 258,463 Ew.) hat gegenwärtig 58 Postanstalten. Brieftaxe durchweg 1 Gr. bis 1 Loth; Fahrposttaxe besteht in einem Gewichtsporto von 2 Pf. per Pfund auf je 5 Meilen u. einem Werthporto. Das Thurn- u. Taxissche Postgebiet umfaßt 6621/2 QM. mit 3,085,958 Ew. (die Hansestädte nicht gerechnet). Die Brieftaxe innerhalb dieses Bezirks beträgt: bis 3 Meilen 1/2 Sgr. od. 2 Kr., über 3–15 Meilen 1 Sgr. od. 4 Kr., über 15–30 Meilen 2 Sgr. od. 7 Kr., u. über 30 Meilen 3 Sgr. od. 10 Kr. Als Fahrposttaxe wird erhoben: eine Gewichtstaxe von 2 Spf. od. 7/12 Kr. per Pfund auf je 5 Meilen u. eine Werthstaxe, welche für je 100 Thlr. resp. 100 Fl. in Silber od. Gold bis 5 Meilen 1/2 Sgr. resp. 2 Kr., über 5–10 Meilen 1 Sgr. = 4 Kr., über 10 Meilen 2 Sgr. = 7 Kr. beträgt u. für Papiergeld sich auf die Hälfte dieser Sätze ermäßigt. Auch findet eine Ermäßigung des Gewichtsportos statt für Packete, welche lediglich zwischen an Eisenbahnen liegenden Postorten befördert werden. Im Großherzogthum Luxemburg, welches 47 QM. mit 192,096 Ew. umfaßt, bestehen dermalen 18 Briefpoststellen. Die Brieftaxe beträgt ohne Rücksicht auf die Entfernung bis zum Gewicht von 10 Gramm. u. für je 10 Gramm. 10 Cent. Nur frankirte Briefe finden Beförderung. Mit der Briefpost werden auch Baarschaften bis zu 5000 Frcs. u. 21/2 Kilogr. Gewicht befördert, u. es wird dafür eine Taxe von 10 Cents. für je 10 Frcs., außerdem eine Chargirungsgebühr von 10 Cents. u. für den Brief das gewöhnliche Porto erhoben. Von den 15 Postanstalten der Freien Städte kommen 7 auf Hamburg, 4 auf Lübeck u. 4 auf Bremen.
B) In Frankreich unterhielt die Pariser Universität im 12. Jahrh. Fußboten, Messagers volants, welche Briefe u. Gelder der Studenten nach u. von der Heimath besorgten. Systematischer ordnete in der Mitte des 13. Jahrh. Ludwig XI. reitende Boten zur Bestellung seiner Angelegenheiten durch ganz Frankreich u. durch Edict vom 19. Juni 1464 Poststationen von 4 zu 4 Meilen an; in diesem Edict kommt auch zuerst der Name Poste u. Maîtres de poste vor. Karl VIII. erweiterte 1524 die nur für den Hof bestehenden Posten; Heinrich IV. richtete eigene Stationen für Reisende ein u. ernannte 1603 einen Général des postes. Unter Ludwig XIII. erhielt die französische P. durch Anstellung von Generalpostcontroleurs eine feste Form. Sie u. die 1680 ernannten Postmeister bezogen die Revenüen von der P., bis Louvois unter Ludwig XIV. die P. 1676 zuerst verpachtete u. dem Pächter die Bestimmung des Portos überließ. 1688 wurde schon unter dem Generalpostmeister Louvois 1,400,000 Fr. Pacht bezahlt, 1695 über 2 u. später 1637 über 3 Mill., 1786 11,800,000 Fr.; 1791 hörte dieser Pacht auf, jedoch bemächtigte sich die Demokratie u. das Kaiserreich des Postgeheimnisses, u. beide öffneten die Siegel ungescheut, wie es schon zur Zeit Ludwigs XIV. u. XV. üblich gewesen war u. wie es nach der Restauration unter den Bourbons Sitte der Regierung blieb (s. Cabinet noir). Es gab 1830 in Frankreich 1382 Haupt-, 417 Nebenpostämter u. 1463 Poststationen. Jährlich werden jetzt (1860) über 263 Mill. Briefe (wovon 1/4 auf Paris kommen) u. über 121 Mill. Stück Zeitungen, sodann über 57 Millionen andere Drucksachen, Circulare etc. expedirt. Ein Generaldirector ist Thes des ganzen Postwesens u. bildet mit zwei Administratoren das Conseil d'administration, welches[425] eine Anzahl von Bureaux leitete. Zur unmittelbaren Überwachung des Dienstes bestehen Ober- u. Unterinspectoren unter Direction eines Generalinspectors. An Stelle der früheren Malleposten, welche die Briefe auf den Hauptrouten befördern, sind jetzt größtentheils die Bureaux ambulants auf den Eisenbahnen getreten. Die Diligencen u. Eilwagen waren von jeher in Frankreich Privatunternehmungen sie wurden früher vom Staate verpachtet u. zahlen jetzt hohe Taxen. Außer den Diligencen hat man noch die Petaches, eine Art fahrender Boten, welche den Weg ohne umzuspannen zurücklegen, folglich über Nacht bleiben, aber auch Patente haben u. Taxen zahlen müssen. In Frankreich wurde das Porto des einfachen Briefes vom 1. Jan. 1849 an auf 20 Cent. festgesetzt, aber schon nach 11/2 Jahren auf 25 Cent. erhöht. Gegenwärtig beträgt die Taxe für frankirte Briefe 20 Cent., für unfrankirte Briefe 30 Cent. im einfachen Satze. Das einfache Briefgewicht geht bis 71/2 Grammen incl. Die Briefe u. Packete mit Schriften, welche mehr als das doppelte Gewicht (15 Grammen) haben, aber nicht über 100 Grammen wiegen, werden mit 80, beziehentlich 120 Cent. austaxirt. Die Zahl der Postanstalten betrug Ende 1859 einschließlich Algeriens 2952 (darunter 176 zusammengesetzte u. 2776 einfache Bureaux), ferner 1181 Briefablagen, sodann 5 Postdirectionen im Oriente, unter welchen 19 Postbureaux stehen. Außer den Dampfschiffslinien nach Algerien u. Corsica unterhält Frankreich noch Dampfschifffahrtsverbindungen mit Italien (Genua, Civita vecchia, Neapel), Malta, der Europäischen u. Asiatischen Türkei (Constantinopel, Trapezunt, Syrien), Ibraila, Galacz, endlich mit Brasilien u. Buenos Ayres. Die Zahl der französischen Postbeamten (einschließlich Beamten der Generaldirection) betrug Eide 1859 28,237 Personen (einschließlich 1698 Posthalter od. Maîtres de poste).
C) In Belgien u. Holland bestand die P. Anfangs als ein deutsches Institut, ja die Reichsposten von Thurn u. Taxis gingen von da aus. Später scheint man sich in Holland das englische Postwesen zum Muster genommen zu haben. Die Französische Revolution gab den dasigen Posteinrichtungen französischen Anstrich, u. diesen haben sie auch unter dem Könige der Niederlande bis auf die neueste Zeit behalten, doch ähneln viele Posteinrichtungen dem Thurn- u. Taxisschen Systeme. In Belgien ist, nach dem neuen Postgesetz vom 22. April 1849, die Taxe für frankirte Briefe auf 10 Cent. für den einfachen (das Gewicht von 10 Grammen nicht überschreitenden) Brief bei einer Entfernung unter 30 Kilometer, auf 20 Cent. für jede größere Entfernung im Königreiche festgesetzt. Waarenproben sind der Brieftaxe unterworfen. Taxe für Journale, periodische Werke, Bücher etc. beträgt, ohne Rücksicht auf die Entfernung im Königreiche, für den Bogen 1 Cent., u. 5 Cent. für die aus dem Auslande kommenden. Für die Verwaltung der Eisenbahnen u. Posten besteht eine Generaldirection der Eisenbahnen u. Posten, welche eine Abtheilung im Ministerium der öffentlichen Arbeiten bildet. Außerdem bestehen vier Provinzialdirectionen. Postanstalten gibt es 230. In den Niederlanden ist dem Staate die ausschließliche Befugniß vorbehalten, verschlossene od. nicht verschlossene Briefe od. Packete, welche Papiere enthalten, von einem Orte nach dem andern gegen den Genuß einer Transportgebühr mit gewissen Bedingungen u. Ausnahmen zu befördern. Das Porto für den einfachen bis zu 15 Grammen wiegenden Brief auf die Entfernung in gerader Linie bis zu 30 niederländischen Meilen beträgt 5 Cents, bis mit 100 Meilen 10 Cents u. über 100 Meilen 15 Cents; für erkennbare Muster 1/3 des Portos für den Brief; für Tageblätter, Courante od. Zeitungen 1 Cent für jedes besondere Blatt; für alle gedruckten Sachen 2 Tents für den Bogen. Zur Versendung von baarem Gelde od. Geldwerthen sind bei jedem Postcomptoir auch Postanweisungen zu bekommen, welche bei einem andern Postcomptoir zahlbar sind. Als Provision wird für den Staat 2 Procent des Betrags, wenigstens aber 2 Cents, bei der Abgabe der Anweisung eingefordert. Die Administration der Posten ist eine Abtheilung in dem Departement der Finanzen. Mit Ausnahme der Postanstalten in den Colonien (in Ostindien zu Batavia, Buitenzorg, Samarang, Sourabálja u. in Westindien zu Surinam u. Curaçao) gibt es 93 Postämter, 254 Postexpeditionen, 17 Briefsammlungen u. 77 Posthaltereien.
D) In England bestand schon unter Eduard III. die P., wenn schon nicht als öffentliches Institut. Eduard IV. legte Stationen von 20 zu 20 engl. Meilen an, auch eine Militärpost, um während des Schottischen Krieges möglichst schnelle Communication zu unterhalten. Doch war dies nur eine P. für öffentliche Nachrichten, denn noch unter Elisabeth, ja unter Jakob I. wurde in England u. unter Karl I. in Schottland die P. meist durch expresse Boten, welche von Privatunternehmern abgeschickt wurden, ersetzt. Eben so hatten die Universitäten u. größeren Städte ihre Landposten. Zwarbestand schon 1543 eine P., welche den Weg von Edinburg nach London in drei Tagen zurücklegte, sie ging aber bald wieder ein. 1581 kommt Thomas Randolf (Cameden) als erster Oberpostmeister von England vor. Jakob I. erhob zuerst die P. auch für England zum Regal u. Karl I. errichtete 1650 mit Ludwig XIII. eine P. von London über Dover, Abbeville nach Paris u. verbot 1652 auch Briefe ins Ausland anders als mit P. zu senden. 1653 erhielt die P. für England u. Schottland ein neues Reglement, die Besetzung des Postmeisters fürs Ausland durch die in London lebenden fremden Kaufleute, wie die Landposten, wurden aufgehoben. Die bürgerlichen Kriege störten diese Posten, bis Edmund Prideaux unter Cromwell ein Postsystem entwarf, welches so gewinnreich war, daß die P. jetzt um 10,000 Pfund verpachtet wurde, während sie vorher 7000 Pfd. gekostet hatte. 1680 errichtete der Kaufmann Dowra eine Pennypost (Stadtpost) zu London zuerst als Privatunternehmen. Karl II. behielt diese Posteinrichtung bei, Wilhelm III. dehnte sie auch auf Schottland aus u. Anna gab eine Parlamentsacte, welche die P. neu regulirte. John Podmer contrahirte 1784 zuerst mit Stage coaches, daß sie Briefbeutel (Mails) gegen Wegfallen des Chausseegeldes mitnehmen sollten, u. so entstanden die Malleposten, welche zu Besorgung der Briefbeutel einen Postofficianten (Guard) mithaben. Solcher Malleposten gehen von London täglich 22 ab. Das britische Postwesen wird durch ein Generalpostamt geleitet u. besorgt Briefe in England, Irland, Schottland u. nach den britischen Colonien. Für die Posten in den Colonien bestehen besondere Postverwaltungen mit besonderen Taxen. Der Seetransport[426] selbst erfolgt in der Regel zu Gunsten der englischen Postverwaltung u. auf Rechnung der Admiralität. Der Transport aller Packete ist Privatsache, eben so die Geldsendungen, welche jedoch wegen der Banknoten u. dgl. nicht so häufig vorkönnnen (s. oben S. 422). Auch die englischen Diligencen sind sämmtlich Privatunternehmen, doch müssen die Inhaber Taxen an den Staat bezahlen. Die Thatsache, daß die Intraden des englischen Postwesens in dem letzten Zeitraume von 20 Jahren vor 1840 sich ungefähr auf demselben Standpunkte gehalten hatten, während die Bevölkerung um 31 Proc. gewachsen war, u. die Überzeugung, daß die in England bestehenden hohen Taxen für die Briefbeförderung (ein Brief kostete z.B. bis zu 20 engl. Meilen 5 Pence, bis zu 300 Meilen 1 Schill., u. dann für je 100 Meilen 1 Penny mehr) der Förderung der materiellen Interessen große Hindernisse in den Weg legten u. daher in jedem Betracht indirect schädlich auf die Landesfinanzen einwirkten: leitete Rowland Hill auf seinen Reformplan (Post-office reform, its importance and practicability, Lond. 1837). Das Parlament, welches den Plan billigte, ermächtigte durch eine Acte die Schatzkammer, die bestehenden Portosätze zu reduciren u. zu verändern, u. die Schatzkammer bestimmte durch ein Reglement: für alle inländischen Briefe, ohne Rücksicht auf Inhalt u. Beförderungsstrecke, ist, wenn sie bei der Aufgabe frankirt werden u. nicht über 1/2 Unze wiegen, 1 Penny, über 1/2 Unze bis 1 Unze 2 Pence, über 1 bis 2 Unzen 4 Pence etc. zu bezahlen; alle unfrankirten Briefe bezahlen das Doppelte der erwähnten Sätze u. die den Parlamentsmitgliedern, öffentlichen Autoritäten u. Beamten im Allgemeinen zugestandene Freicorrespondenz hört auf. Um einen Übergang zu dem neuen System zu bilden, wurde am 5. Dec. 1839 vorläufig eine Vierpencetaxe eingeführt, worauf die Pennytaxe mit dem 10. Jan. 1840 ins Leben trat. Da aber die Steigerung des Briefverkehrs gegen Hills Vorausberechnung sehr zurückblieb, dagegen die Ausgaben für die Verwaltung u. für die Postbeförderung sich sehr mehrten, so bedurfte das englische Postwesen seit Einführung des Pennyportosystems (durch welches übrigens die Portosätze nach u. aus dem Auslande gar nicht berührt wurden), statt wie früher namhafte Überschüsse zu gewähren, in Wirklichkeit eines Zuschusses aus den Staatseinkünften. Gleichwohl hat die Reform einen wohlthätigen Einfluß ausgeübt. Das Postregal umfaßt die ausschließliche Beförderung von Briefen; die Postverwaltung befaßt sich nicht mit der Beförderung von Personen, Packeten u. Geldern. Die Länge eines inländischen Briefes darf 2 Fuß nicht überschreiten; das Gewicht ist unbeschränkt, sobald es jedoch 4 Unzen übersteigt, muß der Brief voraus bezahlt werden. Im Inlande gedruckte Zeitungen, welche mit dem gesetzlichen Zeitungsstempel versehen sind, werden durch das ganze vereinigte Königreich frei von allem Porto befördert. Die Postverwaltung hat es nur mit der Beförderung der Zeitungen zu thun, mit dem Debit derselben befaßt sie sich nicht. Jeder Interessent muß die von ihm gewünschten Zeitungen direct bei der Redaction od. bei einem Zeitungscommissionär bestellen. Alle mit der P. zu versendenden Zeitungen müssen unter Streifband verpackt zur P. geliefert u. innerhalb 7 Tagen, vom Tage ihres Erscheinens ab gerechnet, versendet werden. Erfolgt die Aufgabe zur P. später, so werden die Zeitungen wie Briefe behandelt. Außer dem gewöhnlichen Porto ist für jeden recommandirten Brief noch eine Gebühr von 6 Pence vom Absender baar zu entrichten. Eine Garantie wird nicht geleistet. Das früher in hohem Flor stehende Mail-Coach-Institut ist in neuerer Zeit sehr durch die Eisenbahnen vermindert worden. Nur in Schottland u. Irland bestehen noch einige bedeutende Curse. Dieses Institut gleicht dem deutschen Eilpostwesen u. unterscheidet sich von demselben hauptsächlich nur dadurch, daß die Personenbeförderung auf den Mail-Coaches lediglich Sache der Postfuhrunternehmer ist, während das Gouvernement dieselben gegen eine Vergütung ausschließlich zur Beförderung der Briefpackete u. des dieselben beaufsichtigenden Conducteurs benutzt. Reitposten vermitteln die Verbindung auf Nebenrouten. Die Briefbeförderung zur See erfolgt durch Privatdampfschiffe, mit deren Eigenthümern Contracte abgeschlossen werden. Es bestehen dermalen von England aus wöchentlich drei- bis viermalige Postdampfschiffverbindungen mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika (sodann Canada, Neufundland, Neubraunschweig etc.), monatlich zweimalige Postdampfschiffverbindungen mit Westindien u. Centralamerika (über die Landenge von Panama), mit der Westküste von Südamerika, Mexico, Californien, eine monatliche Verbindung mit Brasilien u. Buenos Ayres, monatlich zweimalige Verbindungen mit Ostindien (über Suez), eine monatliche Verbindung mit Australien (über Suez u. bis Ceylon mit der Linie nach Ostindien vereinigt), eine monatliche Verbindung mit der Westküste von Afrika (Guinea, Senegal etc.) u. dem Capland. Außer den Einkünften aus der Briefpost bezieht der Staat von den Eisenbahnen, von den Personenposten u. Diligencen der Privaten (Stage Coaches od. Stage Cariages), von Miethpferden u. Miethkutschen sehr ansehnliche Abgaben.
E) In Italien errichtete Simon von Taxis 1579 die ersten eigentlichen Posten auf deutsche Weise zu Mailand u. Rom; er war Generalpostdirector in Mailand; hier wurde auch eine Stadtpost durch Fußboten organisirt. Seitdem bestanden in Italien die Posten nach deutscher Weise, bis die Franzosen nach der Eroberung Italiens 1796 u. 1800 sie auf französische Weise ummodelten. Seit 1815 kam im Lombardisch-Venetianischen Königreiche manches von dem österreichischen Postmesen hinzu, doch wurde im Allgemeinen die französische Einrichtung beibehalten. Eine Verbesserung des mangelhaften Postwesens in den verschiedenen italienischen Staaten wurde vorzüglich von österreichischer Seite angestrebt, u. hauptsächlich gab Veranlassung zu Reformen der Österreichisch-italienische Postvereinsvertrag vom 5. Nov. 1850, welcher auf gleichen Grundsätzen mit dem Deutsch-österreichischen beruht, u. welchem nach u. nach, außer Österreich mit seinem gesammten Staatsgebiete, Toscana, Modena, Parma u. der Kirchenstaat beitraten. Auch in Sardinien trat am 1. Januar 1851 ein neues Postgesetz in Wirksamkeit, nach welchem das Porto für den einfachen, nicht mehr als 10 Grammen wiegenden Brief ohne Rücksicht auf die Entfernung mit 20 Cent. festgesetzt ist. Die Portogebühr muß durch Anwendung von Marken (Franco-Bolli) vorausbezahlt werden. Für gedruckte Kreuzbandsendungen ist 10 Cent., für Zeitungen, periodische Druckschriften, Musikalien, Lithographien u. Kupferstiche unter Kreuzband 1 od. 2 Cent. je nach der Größe zu bezahlen.[427] Für Werthsendungen ist eine besondere Versicherungsgebühr, für Geldsendungen mittelst Postanweisungen eine Portogebühr von 5 Cent. u. 1 Procent Provision zu entrichten. Seit den Ereignissen des Jahres 1859 ist das Postwesen des gesammten Italiens (ausschließlich Rom nebst Umgebung u. Venetien) in sardinische Verwaltung übergegangen, doch wird noch gegenwärtig (1861) das Postwesen in Neapel u. Sicilien getrennt verwaltet.
F) In der Schweiz hatte früher jeder Canton seine eigene Postverwaltung, doch hatten sich die meisten Cantone seit 1818 über gleiche Grundsätze vereinigt. Seit 1849 trat an Stelle der Cantonalposten ein Bundespostwesen, u. nach der neuen Bundesacte ist das Postregal im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft dem Bunde überwiesen. Das schweizerische Postregal besteht in dem ausschließlichen Rechte des Transportes von verschlossenen Gegenständen aller Art (Packete, Gelder etc.), wenn sie nicht über 10 Pfund schwer sind, des regelmäßigen periodischen Transportes von Personen u. der Beförderung von Personen durch Extraposten. Das letzte Institut bestand früher gar nicht. Der Bundesrath kann jedoch auf bestimmte Zeit, gegen Erhebung einer Gebühr, besondere Concessionen ertheilen. Die Postanstalt haftet für den Verlust od. die Beschädigung der ihr mit Werthangabe anvertrauten Gegenstände u. leistet dem Aufgeber eines recommandirten Briefes od. eines eingeschriebenen Schriftenpacketes mit od. ohne Werthsangabe eine Vergütung von 10 Franken, wenn die Abgabe einer solchen Sendung um mehr als einen Posttag verspätet wird. Den Reisenden haftet die Postanstalt für die persönliche Beschädigung nur, soweit es den Ersatz der Verpflegungs- u. Heilungskosten betrifft. Die Taxe für den Transport von Briefen, Schriftpacketen, Druckschriften u. Waarenmustern ist nach 4 Rayons bis 10 Stunden, 10–25, 25–40 u. über 40 Stunden mit 5, 10, 15 u. 20 Schweizer Rappen normirt u. schreitet für Briefe von 1/2 zu 1/2 Loth mit der Hälfte des Satzes fort. Für Packete u. Geldsendungen wird eine Grundtaxe von 10 Rappen u. außerdem eine Gewichts- od. Werthstaxe erhoben, welche für je 5 Wegstunden von Sendungen bis 10 Pfund u. für Werthsendungen bis zum Betrage von 4000 Franken für je 100 Franken 2 Rappen beträgt u. für größere Sendungen in einem abgleitenden Verhältniß sich normirt. Die oberste vollziehende u. leitende Behörde im Postwesen ist der Bundesrath. Die unmittelbare Oberaufsicht über das gesammte Postwesen steht dem Postdepartemente zu, welches für die Vollziehung der in diesem Verwaltungszweige erlassenen Gesetze u. Verfügungen sorgt. Das Postgebiet ist in 14 Postkreise eingetheilt, jedem derselben steht ein Postdirector vor. Zahl der Postanstalten: 489, außerdem 8 fahrende Postbureaux u. 1471 Postablagen. Für Abtretung des Postregals hat der Bund an die Cantone als Entschädigung jährlich die Durchschnittssumme des reinen Ertrags, welchen sie in den drei Jahren 1844–46 vom Postwesen auf ihrem Cantonsgebiete bezogen haben, zu gewähren. Wenn jedoch der reine Ertrag, welchen der Bund vom Postwesen bezieht, für Bestreitung dieser Entschädigung nicht hinreicht, so wird den Cantonen das Mangelnde nach Verhältniß der festgesetzten Durchschnittssumme in Abzug gebracht Wo die Ausübung des Postregals an Privaten abgetreten worden war, übernahm der Bund die diesfällige Entschädigung.
G) In Spanien errichtete Philipp I. zu Anfang des 16. Jahrh. die ersten Posten, aber erst im 18. Jahrh. trat eine Regelmäßigkeit ein; doch ist noch jetzt die P. in Spanien weit entfernt, auch nur sehr mäßigen Ansprüchen zu genügen. Durch königliches Decret vom 1. Sept. 1854 wurde die niedrige Taxe des einfachen Briefes von 1 Loth für ganz Spanien, ohne Rücksicht auf die Entfernung auf 4 Cuartos (1 Sgr), der Portosatz für einen Brief nach den spanischen Antillen auf 1 Real (2 Sgr. 2 Pf.) festgesetzt Auch die durch das Land laufenden Posten u. Diligencias sind von einer Wohlfeilheit, welche nirgends in Europa besteht u. welche es möglich macht, daß man z.B. auf dem letzten Platze (Rotonda od. Coupé) die große Entfernung von Bayonne über Madrid nach Sevilla für 240 Realen zurücklegen kann.
H) Norwegen u. Schweden. Norwegen hat, trotz seiner Vereinigung mit Schweden, ein durchaus selbständiges, von dem schwedischen ganz unabhängiges Landespostwesen, welches dem Departement des Innern, einer Abtheilung des norwegischen Staatsrathes, zur Verwaltung zugetheilt ist. Den ersten Ursprung nahm das norwegische Postwesen durch eine 1611 zwischen Christiania u. Kopenhagen eingerichtete Briefpost. Die isolirte Lage des Landes u. seine dünne Bevölkerung traten indeß der raschen Entwickelung der Posteinrichtung stets hinderlich in den Weg. Ein großes Verdienst um die Hebung des Postverkehrs erwarb sich die norwegische Regierung dadurch, daß sie seit 1826, bes. zur Beförderung der Posten, alle an der Seeküste liegende Handelsstädte von Frederikshall u. Christiania bis Hammerfest, in einer Entfernung von mehr als 300 norwegische Meilen, durch ineinander greifende Dampfschifffahrten in Verbindung setzte u. diese regelmäßigen Fahrten südlich bis nach Gothenburg u. Kopenhagen, in den letzten Jahren selbst bis Kiel ausdehnte. Zu diesem Zwecke sind während der der Schifffahrt günstigen Zeit eine entsprechende Anzahl Dampfschiffe im Gange. Während des Winters findet die Postverbindung über Schweden (u. Dänemark) mittelst einer Brief-, Person- u. Frachtpost zwischen Christiania u. Uddevalla etc. statt. Die Postanstalten sind Postcontorer (Postämter), welche der Staatsbuchhalterei unmittelbar Rechnung legen; Postexpeditioner (Postexpeditionen) von geringerem Geschäftsumfange; Postaabnerier (Postössnereien, Postwärtereien, Briefsammlungen), welche nur mit einem benachbarten Postcontor Kartenschlüsse unterhalten, welchem sie auch im Rechnungswesen u. in allen übrigen Beziehungen des Dienstes untergeordnet sind. Nach dem neuen Briefportogesetze vom 12. Aug. 1848 ist für den einfachen, nicht mehr als 3/4 Loth wiegenden Brief auf die Wegesstrecke bis zu 20 Meilen 4 Schilling, darüber 8 Schillinge zu bezahlen. Über 3/4–1 Loth 11/2faches u. dann für jedes 1/2 Loth Mehrgewicht halbfaches Briefporto mehr. Mit der Ausführung des neuen Gesetzes wurde auch die weitläufige namentliche Kartirung bei der Expedition abgeschafft u. die Bestellung der Briefe durch Briefträger gilt nun als Regel, während vorher die Empfänger ihre Briefe von der P. abholen mußten, zu welchem Zwecke sämmtliche Postkarten in den Posthäusern zur Durchsicht ausgehängt wurden. In Schweden führte die Königin Christine 1636 die P. ein: Karl XII. errichtete fahrende Posten, aber sie bestanden[428] nur kurze Zeit. Erst in neuerer Zeit sind wieder fahrende Posten eingerichtet worden, Dermalen gehen während des Sommers Frachtposten zwischen Helsingborg, Ystadt u. Stockholm. Außerdem fahren regelmäßige Dampfschiffe die Küsten entlang u. auf den Seen u. Kanälen des Innern. Im Winter kommen an Stelle der Dampfschiffe weitere Frachtposten zwischen Helsingborg, Gothenburg u. Uddevalla, sodann zwischen Linköping u. Westervick. Die Verbindungen mit dem Ausland werden entweder über Helsingborg u. Dänemark od. über Ystadt u. Stralsund, od. über Stockholm u. Stettin unterhalten. Man reist mit der Fahrpost in Schweden ziemlich gut, aber nicht rasch, da sie des Nachts liegen bleibt. Daher ist die gewöhnlichere Art in Schweden mit Extraposten (Skjuts) zu reisen. Alle zwei Meilen, auch näher u. ferner, ist auf einem Dorf od. in einer Stadt eine Station (Håll), das Posthaus zugleich ein Gasthaus (Gästgifvaregård). Schon der Gästgifvare hat eine Anzahl Pferde (Gästgifvarehäster), aber auch die Bauern der Umgegend schicken entweder um 6 Uhr früh od. um 12 Uhr Mittags eine Anzahl Pferde (Hållhäster) nach dem Håll. Von diesen werden nun zuerst die Bauerndann die Gastgeberpferde an die Reisenden gegeben, u. wenn alle fort sind, so werden die Reservehäster (Reservepferde), aus den bezüglichen Dörfern geholt, wobei jedoch der Reisende 2 Stunden, in Städten 4 Stunden warten muß. Will man sich dem Warten nicht aussetzen, so schickt man einen Vorboten (Förbud) auf einer ganzen Tour voran, welcher die Pferde bestellt. Den Wagen bringt man selbst mit, wo nicht, so muß man sich mit einem sehr einfachen Karren (Kärra) begnügen. Zur Besorgung der Pferde ist auf jeder Station ein Knecht (Hållkarl). Als Postillon (Skjutsbonde) dient oft ein Kind. Man kann ein- u. zweispännig fahren. Die Preise sind sehr billig (die schwedische Meile [11/2 deutsche Meile] für das Pferd 5 Sgr. Auf jedem Håll liegt ein Buch, worein sich der Fremde einschreibt, auch woher u. wohin u. mit wie viel Pferden er fährt; in dieses Buch kann man auch Beschwerden gegen die P. bemerken. Nach dem Beschluß der Reichsstände 1854 wird als gleichförmiges Porto im ganzen Lande für einen 1 Loth schweren Brief 4 Schill. Bco bezahlt.
I) In Dänemark (einschließlich der Herzogthümer) ist das Postwesen in neuerer Zeit sehr verbessert worden. Die Verbindung im Innern wird durch Stadt- u. Fahrposten, Eisenbahnen u. Dampfschiffe erhalten. Die Taxe des einfachen Briefes beträgt 6 Schilling dänische Reichsmünze (etwa 11/2 Sgr.).
K) Die Posten in Polen sind seit 1851 mit den russischen vereinigt. In Rußland wurden schon 1663 Posten eingeführt, Peter der Große richtete sie um 1718 auf deutschen Fuß ein. Zur Beförderung der Briefposten werden keine bestimmten u. geschlossenen Wagen verwendet, auf jeder Station wird vielmehr eine andere Telage (kleiner offener Wagen) gestellt, u. stets müssen daher die Felleisen u. Beutel umgepackt werden, weshalb oft ganze Briefpackete verloren gehen. Indeß ist das Briefporto in Rußland auch sehr billig, indem innerhalb des ganzen Kaiserreichs nach jedem, auch dem entferntesten Orte hin, das Porto für den einfachen Brief nur 10 Kopeken (etwa 31/4 Sgr.) beträgt. Auch die Versendung der Fahrpoststücke erfolgt durch, auf der Achse ruhende Wagen, welche auf jeder Station umgeladen werden. Es sind daher Fahrpostsendungen sorgfältig zu verpacken, insbesondere Packete in Linnen od. Wachstuch zu emballiren, nur Kisten von haltbaren Brettern zu versenden u. diese noch mit einem Überzug zu versehen, auch ist die Verschnürung u. Versiegelung sorgfältig vorzunehmen. In Sibirien werden hauptsächlich die Hunde zum Transport der Posten verwendet, welche man im Sommer zum Ziehen der gegen den Strom fahrenden Postschiffe, in der übrigen Jahreszeit zum Ziehen der Postschlitten (Narten) benutzt. 12 Hunde vor einer Narte gespannt ziehen 2 Passagiere mit 30 Pud Bagage. Außer den Hunden werden in Sibirien noch die Damhirsche zum Posttransport benutzt, man spannt sie paarweise vor die Narten. Auf Routen, welche mit Relais versehen sind, macht die Damhirschpost 250 Werft (36 deutsche Meilen) in 24 Stunden. Die Postrelais auf Kamtschatka sind 300 u. mehr Werft (43 Meilen) von einander entfernt, das eine sogar 438 Werft (62 Meilen). Für Fahrpoststücke wird in Rußland ein Porto nach dem Gewicht u. in der Regel ein Porto nach dem aus der eigentlichen Werthsdeclaration auf der Sendung od. aus der Zolldeclaration sich ergebenden Werth erhoben. Die Oberpostdirection hat jetzt die Poststationen, zunächst nur auf einzelnen Tracten, auf 12 Jahre pachtweise versteigert, das Landvolk von der Unterhaltung der Posten befreit, als Ersatz dafür den Reisenden die Wegegelder um ein Geringes erhöht u. die Posthalter verpflichtet, die nothwendige Zahl von Pferden zu halten, bequemere Wagen einzuführen u. die Postillons nach einer vorgeschriebenen Form zu kleiden.
L) In Serbien wurden seit 1839 Posten eingerichtet, jedoch erst durch die Gesetze vom 15. Oct. 1843 u. vom 27. Oct. u. 1. Nov. 1847 gehörig geregelt. Diesen Gesetzen gemäß bestehen in Serbien eine Hauptpostdirection zu Belgrad, Postämter zu Belgrad u. Aleksince, Postexpeditionen in allen größeren u. kleineren Städten, sowie an den wichtigeren Grenzpunkten gegen die übrigen Provinzen der Türkei u. Österreich; endlich Postrelais. Überhaupt gibt es 33 Postanstalten. Dem Reisenden, welcher mit der P. zu reisen wünscht, werden Postpferde, aber nur zum Reiten, zur Verfügung gestellt. Für einen einfachen, 3 Dram wiegenden Brief beträgt das Porto 20 Para (21/2 Kr. C. M.); für einen recommandirten Brief außer dem Porto 1 Piaster; für die Beförderung von Werthsachen 1 Proc. ad valorem ohne Rücksicht auf das Gewicht u. die Entfernung. Zeitungen werden mit der P. gratis versendet. Privatpersonen dürfen weder zur Beförderung der Briefe noch der Sachen von Werth Postbureaus errichten od. unterhalten.
M) In der Moldau u. Walachei stehen die Posten unter dem Finanzministerium. Für die Unterhaltung von 1000 Postpferden u. der erforderlichen Postillons sind 350,000 Piaster ausgesetzt. Das Postporto bringt dagegen nur 5000 Piaster ein.
N) In der Türkei bestanden vormals keine festen Postcurse, sondern die den verschiedenen Machthabern beigegebenen Postboten, deren Zahl im Reiche über 2000 betrug, wurden zwischen der Hauptstadt u. den Provinzen, je nach dem momentanen Bedürfnisse abgesendet. Jetzt geht die P. von Constantinopel wöchentlich zweimal nach allen Richtungen bis in die entferntesten Provinzen des Türkischen Reiches u. von dort zurück. Die Beförderung des Postfelleisens erfolgt durch reitende Tataren[429] (Ulacid), welche jetzt einen festen Sold von monatlich 600 Piastern erhalten. Es dürfte deren ungefähr 600 geben. An jeder, nach den Ortsverhältnissen in Entfernungen von 3 bis 16, ja 18 Wegestunden ersichteten Poststation ist ein eigener besoldeter Postmeister aufgestellt, welcher wenigstens 7 Postpferde halten muß, von denen er dem Tataren jedesmal 3 bis zur nächsten Station mitzugeben hat. Außer der Correspondenz, welche frankirt werden muß, befördert die P. auch Baarschaften, Geschmeide u. andere werthvolle Gegenstände von geringem Umfange u. Gewichte. Die Postgebühren werden nach einem ziemlich hohen Tarif entrichtet. Die Reisenden, welche sich der P. bedienen wollen, müssen sich vor allem mit einem Iol-Emir (Geleitschein) der Postverwaltung versehen, gegen dessen Vorweisung die Postmeister die erforderlichen Pferde jedes zu 21/2 Piaster für die Wegstunde aufzutreiben haben. Für die Unterkunft der Reisenden hat die Regierung insofern gesorgt, als sie in allen auf den Postlinien gelegenen Ortschaften eigene Chane errichten ließ, wo die Passagiere unentgeltlich Unterkunft, Wasser u. Heizung erhalten, während sie für Betten, Kost u. die übrigen Bedürfnisse selbst sorgen müssen. Außer den türkischen Posten bestehen in der Türkei noch französische u. österreichische Postanstalten in verschiedenen Hafenorten (s. oben).
O) Amerika: In den Vereinigten Staaten von Nordamerika, wo i. J. 1790 die Länge der Poststraßen (Mail routes) 1873 engl. Meilen u. die Zahl der Postämter 75 betrug, hatte sich Mitte 1858 die Länge der erstern auf 260,603 u. die Zahl der letzteren auf 27,977 gesteigert. Für einen Brief, dessen Gewicht nicht mehr als 1/2 Unze beträgt, wird bis eine Wegesentfernung bis zu 300 Miles 5 Cents (= 2,15 Sfr.), von über 300 M. 10 Cents bezahlt. Briefe, welche bei einer Postanstalt aufgegeben u. durch dieselben bestellt werden, bezahlen 2 Cents. Für jede halbe Unze wird dasselbe bezahlt. In der neuesten Zeit hat aber der Generalpostmeister einen gleichmäßigen Portosatz von 5 Cents für den einfachen Brief für alle Entfernungen zur Annahme empfohlen. Seit dein 13. Sept. 1852 kann jede Zeitung od. Druckschrift im Gewichte von 3 Unzen u. darunter für 1 Cent von einem Endpunke der Republik zum andern verschickt werden. Wird frankirt u. geschieht dies bei Zeitschriften regelmäßig quartaliter auf dem Postamte, so wird die Hälfte des angegebenen Portosatzes berechnet. Verleger von periodisch erscheinenden Druckschriften haben das Vorrecht je 1 Exemplar unter sich auszutauschen, welches ganz portofrei befördert wird. Packete jeder Art von mehr als 3 Pfund sind von der Postbeförderung ausgeschlossen. Die Posteinrichtungen in Californien u. Oregon gründeten sich auf die Congreßacte vom 14 Aug. 1848. Die Herstellung dieser Einrichtungen war bei den abnormen Verhältnissen der socialen Entwicklung dieses Landstriches mit großen Schwierigkeiten verbunden u. Jahre vergingen, ehe nur einigermaßen Regelmäßigkeit u. Zuverlässigkeit in den Operationen der Californischen Postanstalten bemerkbar wurden; bis dahin gingen Briefe von New York um das Cap Horn, dann über den Isthmus von Panama, auch von Charleston, Savannah u. New Orleans wurden Briefe dahin abgefertigt. Als in Mittelamerika nach der Losreißung der spanischen Colonien vom Mutterlande im Jahre 1821 die Staaten Guatemala, San Salvador, Honduras, Nicaragua u. Costa Rica sich zu einer Föderalrepublik vereinigten, deren Regierungssitz Guatemala war, wurde auch die Verwaltung des Postwesens der Unionsregierung übertragen. Als die Union sich später auflöste, blieb doch neben anderen gemeinschaftlichen Einrichtungen auch die gemeinschaftliche, aber auf Specialrechnung der einzelnen Staaten geführte Postverwaltung bestehen. In einem Lande, dessen Bevölkerung überwiegend aus bedürfnißlosen Indianern besteht, dessen politische Verhältnisse sehr schwankend sind, dessen Gebiet durch reißende, fast nirgends überbrückte Ströme, sowie von mächtigen Armen der Cordilleren überall durchzogen ist, dessen Verkehrsentwicklung durch die mißverstandene Colonialpolitik der Spanier zurückgehalten wurde, fehlen wesentliche, zum Gedeihen der Posteinrichtungen erforderliche Bedingnisse. Im Innern ist in den meisten Orten der Gebrauch von Wagen od. sonstigen Fahrzeugen ganz unbekannt. Der Personen- u. Sachentransport geschieht auf dem Rücken der Indianer od. zu Pferde od. auf Maulthieren. Auf der Südseite des Landes sind die Verhältnisse besser; von Guatemala nach dem Stillen Meere sind in den letzten Jahren Verbindungsstraßen angelegt, welche einen lebhaften Verkehr hervorgerufen haben u. wo es Diligencen gibt. Die erheblichste Verbindung Guatemala's ist die mit England; von Guatemala nach Izabal am Golf Dulce führt eine Straße, welche die Posten benutzen. Von Izabal führt eine Postgoëlette die Briefe durch den Golf u. den Rio Dulce, sodann durch die Bay von Honduras nach Belize, dem Hauptorte der englischen Colonie British Honduras, von wo einmal monatlich ein englisches Packetboot nach Europa abgeht. Nach Mexico geschieht der Postverkehr auf beschwerlichen Landwegen; nach Californien gehen die Briefe über den Hafen San Juan del Sur im Staate Nicaragua, um von dort mit den wöchentlichen amerikanischen Dampfern nach San Francisco befördert zu werden. Die Postverwaltung in Guatemala (Administracion general de correos) ressortirt in ihren ökonomischen Verhältnissen vom Finanzministerium, im Übrigen vom Ministerium des Innern. Sie besteht aus dem Generalpostadministrator, seinem Stellvertreter, einem Briefträger u. 17 Fußcourieren. Die Ankunft der Posten wird durch verschiedenfarbige Flaggen auf dem Postgebäude angezeigt. Über die angekommenen Briefe werden Listen ausgehängt. 20 Postbureaus sind in den verschiedenen Theilen des Landes etablirt. Die Briefbeförderung geschieht auf dem Landwege durch Fußboten. Briefe u. Packete werden ohne Rücksicht auf Größe u. Gewicht von der Post in Guatemala angenommen u. befördert, auch kann man gegen 3 Proc. Provision baare Gelder versenden. Ein Postzwang besteht für Sendungen im Innern des Landes nicht, dagegen besteht derselbe für Sendungen nach außerhalb, u. zwar bis zur Tragelast eines Mannes. An Porto wird für den einfachen Brief (bis 1/2 Unze) ohne Rücksicht auf die Entfernung 2 Real erhoben. Eine eigne Art von Briefbeförderung in Südamerika ist die durch schwimmende Postboten, welche gewöhnlich junge Indianer sind, so z.B. schwimmt einer dieser Postboten in zwei Tagen von Pomahuaca bis Tomependa erst auf dem Rio de Chamarza u. dann auf dem Amazonenstrom. Er legt die Briefe in ein weites baumwollenes Tuch, welches er sich turbanartig um den Kopf wickelt. Damit er von[430] dem langen Schwimmen weniger ermüde, umfaßt er oft mit einem Arm einen Kloben von leichtem Holze. Bisweilen schwimmen zwei Postboten.
P) In Afrika gehen die Briefe von der Nordküste nach dem Innern bes. nach Timbuktu u. von Tripoli an den Tsadsee durch Karawanen; doch kann man zur schnelleren Beförderung auf letzter Station auch Couriere, eine Kameelpost, erhalten. Ein solcher Courier ist ein Tuarik, welcher auf einem Maherry, einer Art schnellfüßigem Kameel, die Wüstenstrecke mit dem Strauß um die Wette durcheilt, auf welche Weise man Briefe von dort nach London in zwei Monaten erhalten kann, während es bei der gewöhnlichen Beförderung neun Monate dauert.
IV. Seepostdienst. Im Königreich Preußen werden zur Besorgung des Seepostdienstes besondere Staatsschiffe unterhalten, welche ausschließlich von der Postverwaltung refortiren. In Österreich besorgt der Österreichische Lloyd zu Triest die Postbeförderung auf Grund eines Vertrages u. erhält die für den Seetransport festgesetzten Gebühren. Beförderung der Passagiere u. Frachtgüter ist lediglich Sache der Gesellschaft. In Rußland schafft die Postverwaltung die zum Seepostdienst erforderlichen Postschiffe an u. führt die ganze Administration des Seepostwesens. Die Besatzung stellt das Marineministerium, wobei der Postverwaltung aber bezüglich der Capitäns das Vorschlagsrecht zusteht Die Maschinenbedienung, die Supercargeu, das Personal für die Restauration u. die Aufwartung nimmt ausschließlich die Postverwaltung an. In Schweden werden die Seepostverbindungen theils durch Privatschiffe auf Grund von Verträgen mit den betreffenden Rhedern unterhalten. Im letzteren Falle befördert die P. nur Briefe u. Zeitungen. Die Postverwaltung kann die zur Besatzung der Staatspostschiffe erforderliche Mannschaft entweder aus dem Flottenpersonal requiriren od. nach Umständen andere Personen selbständig anstellen. In Norwegen wird der Seepostdienst theils durch 6 Staatspostschiffe, theils durch 3 der Kriegsmarine gehörige Dampfschiffe ausgeführt, welche der Postverwaltung zur einstweiligen Benutzung überlassen sind; es finden aber auch Postbeförderungen zur See durch Privatschiffe auf Grund von Verträgen statt. In Dänemark werden zum Seepostdienste 8 Staatsdampfschiffe verwendet, von denen 2 Eigenthum der Kriegsmarine, die übrigen aber Eigenthum der Postverwaltung sind. Auch werden noch Privatschiffe zur Beförderung von Postsendungen benutzt. Für die 8 Postschiffe werden die Führer in der Weise ernannt, daß 4 von der Postverwaltung angestellt, die anderen 4 vom Marineministerium beordert werden, wobei die Postverwaltung ein Vorschlagsrecht hat. In Holland beschränkt sich der Seepostdienst auf Beförderung der Briefpostsendungen über den Zuydersee, u. zwischen den Niederländischen Colonien im Indischen Archipel. Zur Beförderung werden Privatschiffe benutzt, mit deren Eigenthümern die Postverwaltung contrahirt. In Frankreich, Großbritannien u. den Vereinigten Staaten von Nordamerika bestehen keine Staatspostschiffe mehr. Die Postverwaltung schließt Verträge mit den Eigenthümern der zur Beförderung der Postsendungen über See benutzten Schiffe. Die Peninsular and Oriental Company erhält z.B. für die Besorgung der Regierungsfelleisen auf ihren Dampfbooten 244,200 Pfd. Sterl. jährlich u. nach Vervielfältigung der australischen Posten sollte dieser Betrag auf 430,000 Pfd Sterl. erhöht werden. Bisher hatte die Royal Mail Company die stärkste Subsidie vom Staat bezogen, nämlich 270,000 Pfd. Sterl. Weiteste Postlinien auf dem Ocean: zwischen Southampton u. Buenos Ayres Entfernung 6411 englische Meilen, Fahrzeit 37 Tage, mittlere Schnelligkeit 71/2 Meilen in der Stunde; von Southampton nach Tampico 5668 Meilen, Fahrzeit 27 Tage, 81/2 Meile per Stunde; von Southampton nach Hongkong 9624 Meilen, Fahrzeit 51 Tage, 71/2 Meilen per Stunde; von Liverpool nach New York 3000 Meilen, Fahrzeit 14 Tage, durchschnittlich 14 Meilen per Stunde; von Southampton nach Sydney 12,673 Meilen, Fahrzeit 55 Tage, 93/4 Meilen per Stunde.
Vgl. Postel, Gedanken von der Rechtmäßigkeit der reichsstädtischen Landposten, Rinteln 1759; Derselbe, Über das Postenwesen, bes. in Deutschland, in dessen Wissenschaftlichem Magazin, Kehl 1785, 3 St.; Über Postanstalten nach ihrem Finanzprincip u. über die herrschenden Maximen der Postverwaltung, Halle 1817; Post- u. Reisehandbuch für Deutschland, Frankreich, Italien u. der Schweiz, Nürnb. 1827, 4. Aufl.; Heidemann, Handbuch der Postgeographie, Sondersh. 1822; (I. von Herrfeldt), Archiv für das Postwesen, Frankf. a. M. 1839; C. F. Müller, Posthülfsbuch, Jena 1843; Hüttner, Beiträge zur Kenntniß des Postwesens, Lpz. 1847– 50, 4 Bde.; Matthias, Über Posten u. Postregale, Berl. 1832, 2 Thle.; F. W. Heidemann u. G. F. Hüttner, Das Postwesen unserer Zeit, 1–5. Bd., Lpz. 1854–1860; Klüber, Das Postenwesen in Deutschland, Erlang. 1811; W. Görges, Deutscher Postalmanach, Braunschw. 1842–44, 3 Jahrg.; Derselbe, Über die Reform des Postwesens in Deutschland, Frankf. a. M. 1843; Stängel, Das deutsche Postwesen, Stuttg. 1844; Müller, Beleuchtung dieser Schrift, Quedlinb. 1847; Hüttner, Die Centralisation der deutschen Posten, Lpz. 1848; Gammius, Die deutsche Postreformfrage, Parchim 1846; Herz, Die Postreform im Deutsch-Österreichischen Postvereine, Wien 1851; v. Linde, Das deutsche Postrecht nach der bundesgesetzlichen Bestimmung, unter Garantie acht europäischer Mächte (Archiv für das öffentliche Recht des Deutschen Bundes), Gießen 1857; Crusius, Postlexicon der k. k. österreichischen Staaten, Wien o. I.; Dessáry, Die österreichische Postverfassung, ebd. 1848; Das preußische Postwesen, Elberf. 1847; Jahn, Die Gründung der kurbrandenburgisch-preußischen Staatspost, Berl. 1849; R. Hoppe, Das preußische Posthaltereiwesen, Coblenz 1853; Hüttner, Die Postverfassung des Königreichs Sachsen, Lpz. 1849; Derselbe, Die königlich sächsischen Postportotaxen nach u. aus dem Auslande, 2. A. ebd. 1849; Derselbe, Das Briefpostwesen des königlich sächsischen Postbezirks in seiner neuesten veränderten Einrichtung, ebd. 1851, 2. Aufl. 1852; Scholl, Das württembergische Postwesen, Stuttg. 1838; Mayer, Sammlung der württembergischen Gesetze in Betreff des Post- u. Landbotenwesens, Tüb. 1847; Müller, Die fürstlichen Thurn- u. Taxisschen Posten u. Posttaxen, Jena 1845; Baumgartner, Die Postunterhandlungen zwischen den schweizerischen Cantonen u. dem österreichischen Kaiserstaate, St. Gallen 1847, Denkschrift an die Bundesregierung betreffend die Einigung u. Centralisation der schweizerischen Posten, Zür. 1848; Instruction[431] relative à la réforme postale, Brüss. 1849; Heringa, Nederlandsch Jaarbockje der posterijen, Tilburg 1849 f., 2 Jahrg.; Annuaire des postes, Par.; Hilpert, Le messagiste. ebd. 1840; Laws and regulations for the government of the post office departement, Wash. 1847; Vischer, Allgemeine geschichtliche Zeittafel des Postwesens, Tüb. 1820; Flegler, Zur Geschichte der Posten, Nürnb. 1858; Zur Geschichte des Postwesens, insbesondere des Deutsch-Österreichischen Postvereins, in der deutschen Vierteljahrsschrift, 1858, 3. Heft S. 55–144; H. Stephan, Geschichte der preußischen P., Berl. 1859.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.