- Kosten [1]
Kosten (lat. Impensae [s.d.], wenn die Verwendung in die Sache selbst, Expensae, wenn sie nur zum Zwecke derselben geschehen sind), der Aufwand für eine Sache, s.u. Accession. Die Pflicht zur Tragung der K. hängt von dem Rechtsverhältniß ab, bei welchem sie entstanden sind. Hinsichtlich der Proceßkosten, d.h. derjenigen, welche durch einen gerichtlichen Proceß veranlaßt werden sind, hat man die Criminalkosten (s.d.) von den Civilproceßkosten zu unterscheiden. Bei den letzteren gilt im Allgemeinen als Grundsatz, daß am Ende des Processes der Besiegte verbunden ist, dem Sieger die demselben als widerrechtlichen Schaden verursachten, nothwendigen K. zu ersetzen Während des Processes hat jede Partei die durch ihre Handlungen veranlaßten K. zu verlegen; die K. solcher Handlungen, welche die Parteien gemeinschaftlich od. das Gericht für beide veranlaßt, müssen von beiden Theilen zur Hälfte verlegt werden. Je nachdem die K. dem Gerichte od. anderen Personen, z.B. Sachwaltern, bezahlt werden müssen, unterscheidet man gerichtliche (E. judiciales, Gerichtskosten) u. außergerichtliche K. (E. extrajudiciales). Eine Kostenvergleichung (Kostencompensation), findet ausnahmsweise Statt, wenn nur ein theilweiser Sieg erfochten worden ist, nach der gemeinen Meinung auch, wenn die unterliegende Partei die Aussage eines unverwerflichen Zeugen od. eines angesehenen Rechtslehrers für sich hat u. wenn der Proceß durch Eid entschieden wurde. Die Proceßkosten werden am Ende des Processes gewöhnlich in einem Verzeichniß (Liquidation) zusammengestellt, bei welchem hinsichtlich der einzelnen Ansätze die in jedem Lande bestehenden Taxordnungen entscheiden. Findet eine Partei die Ansätze zu hoch, so kann bei dem Gerichte auf Ermäßigung nach den bestehenden Sätzen (Moderation der K.) angetragen werden. Die außer einem Rechtsstreite, z.B. bei Bestätigung von Käufen, Errichtung von Testamenten etc. entstehenden K. muß derjenige entrichten, welcher die Vornahme der Handlung in Antrag gebracht hat.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.