Gericht [1]

Gericht [1]

Gericht (Judicium), jede unter dem Staatsschutz bestehende öffentliche Behörde, welcher die Ausübung der Rechtspflege übertragen ist. Die G-e, deren in allen Staaten von nur einigem Umfang mehrere bestehen müssen, werden nach dem Gegenstande der ihnen übertragenen Gerichtsbarkeit (s.d.) eingetheilt in Civil- u. Criminalgerichte, ohne daß beide Arten der Gerichtsbarkeit an verschiedene Behörden vertheilt sein müssen; u. nach ihrer Stellung zu einander, je nachdem sie die Rechtssachen in erster, zweiter od. dritter Instanz zu entscheiden haben, in Unter-, Mittel- u. Obergerichte. Die innere organische Einrichtung der G-e ist verschieden, je nachdem eine collegiale od. eine büreaukratische Gerichtsverfassung besteht (vgl. Civilgericht u. Criminalgericht). Nothwendig ist nach gemeinem Deutschen Rechte zur Besetzung des G-es ein Richter u. ein Actuar; als regelmäßige Nebenpersonen kommen noch der Gerichtsdiener u. die Gerichtspersonen vor. a) Der Richter, im Falle er ein Einzelrichter ist, Gerichtsamtmann, Gerichtshalter, Justitiar, Schösser genannt, bei Collegialverfassung aus einem Collegium mit einem Präsidenten od. Director u. mehreren Räthen od. Assessoren bestehend, ist diejenige Person, welcher vorzugsweise die Instruction, Leitung u. Entscheidung der Rechtssache übertragen ist. b) Der Gerichtsactuar (Gerichtsschreiber, auch, namentlich bei höheren u. bei Collegialgerichten, Secretär genannt) hat die Verpflichtung, das, was vor dem Richter verhandelt wird, getreulich zu den Acten niederzuschreiben, daher das Protokoll zu führen, Registraturen aufzunehmen etc., auch pflegt ihm die Ausfertigung der richterlichen Beschlüsse, die Führung der Registrande, so wie die Sammlung u. Ordnung der Acten, die in dem Gerichtsarchiv aufbewahrt werden, übertragen zu sein. c) Der Gerichtsdiener (Gerichtsbote, Gerichtsfrohn, Gerichtsknecht, Büttel, Bidellus, Pedell) hat die niedere Bedienung des G-es, die Aufwartung bei den Verhandlungen, die Instandhaltung des Gerichtslocals u. der etwa dazu gehörenden Gefängnisse, ingleichen die Ausführung der Befehle des G-es, als Vorladungen, Besichtigungen, Haussuchungen, Verhaftungen, körperliche Züchtigungen, bei Gesangenen deren Schließung (deshalb in einigen Theilen Baierns Eisenamtmann genannt), Visitirung, Bewachung u. Wartung zu übernehmen. d) Die Gerichtspersonen (Gerichtsbeisitzer, Gerichtsschöppen, Assessoren, Bestandspersonen) dienen als Urkundspersonen zu öffentlicher Beglaubigung; doch sind sie jetzt meist abgeschafft od. kommen doch nur in der Weise vor, daß sie zu niederen Geschäften des G-es, wie Taxationen, Auctionen etc., so wie zur Einziehung von Erkundigungen bei erforderlicher Constatirung des Leumunds einer Person etc. gebraucht werden. Alle Personen, welche regelmäßig ihren Gerichtsstand (s.d.) unter dem G. haben, heißen Gerichtsunterthanen (Gerichtsuntergebene). Taube, Stumme, Wahnsinnige, Blinde können nicht zu Mitgliedern eines G-es bestellt werden; ebenso hat schon das Römische Recht Frauen u. Ehrlose davon ausgeschlossen. Für die Stellen der Richter u. meist auch der Actuare besteht außerdem nach den Gesetzen aller deutschen Staaten als Vorbedingung ein gehöriges Universitätsstudium, längere praktische Beschäftigung als Ausculiani, Auditor, Praktikant u. eine od. mehrere (in Preußen 3) Staatsprüfungen, bei der wirklichen Anstellung aber die Ableistung eines Amtseides.

Bei Ausübung der ihm übertragenen Gerichtsbarkeit hat das G. sich stets in den ihm angewiesenen Grenzen zu bewegen; alle Handlungen, welche es mit Überschreitung derselben vornimmt, können nicht mehr als gerichtliche Handlungen gelten u. sind daher als solche nichtig. Diese Grenzen können theils geographische, theils sachliche u. persönliche sein, so daß das G. nur für bestimmte Sachen u. Personen competent ist (s.u. Gerichtsstand). Ist dem G-e daher z.B. ein gewisser geographischer Bezirk (Gerichtssprengel) angewiesen, so muß der Richter bei allen Handlungen, die außerhalb desselben vorzunehmen sind, die Hülfe der Gerichtsbehörde in Anspruch nehmen, welche für jeden Ort competent ist. Die Art der Vornahme der Gerichtshandlungen, das Verfahren u. die dabei zu beobachtenden Formen richten sich theils nach den darüber bestehenden Gesetzen, namentlich den Gerichtsordnungen, theils nach dem Gerichtsgebrauch (Usus fori, Stylus curiae, s.d.), dessen verbindliche Kraft nach den Grundsätzen vom Gewohnheitsrecht (s.d.), von welchem es nur eine Art bildet, zu beurtheilen ist. Die Kosten der Gerichtseinrichtungen u. der Rechtspflege, insoweit ihre Tragung nicht von den Parteien verlangt werden kann, fallen dem Inhaber des G-es, d.h. bei den vom Landesherrn eingesetzten Gerichten diesen, bei den Patrimonialgerichten dem Patrimonialgerichtsherrn (der Gerichtsherrschaft) zur Last. Dafür haben dieselben auch die Gerichtsnutzungen (Fructus jurisdictionis) zu beziehen, wozu die einkommenden Strafgelder u. Gerichtsgebühren, das Recht auf herrenlose Güter, ein etwaiges Abzugsgeld u. die Erhebung von Schutzgeldern, wenn diese hergebracht sind, gehören. Die Gerichtsgebühren (Gerichtssporteln) werden von den streitenden Parteien im Civilprocesse, resp. von dem Angeschuldigten im Criminalprocesse, nicht blos als Vergütung der baaren Auslagen, sondern auch als Belohnung für die Bemühungen, welche der Rechtsstreit dem G-e macht, erhoben, da es durchaus als Grundsatz gilt, daß in wahren Rechtssachen die gerichtliche Hülfe nicht unentgeltlich geleistet wird. Früher kamen daher auch die Gerichtssporteln in der Regel den angestellten Gerichtspersonen selbst zu Gute; jetzt werden sie indessen gewöhnlich vom Staate eingezogen u. die Gerichtspersonen selbst sind ganz fest besoldet od. beziehen neben ihrer festen Besoldung nur einen Theil der Sporteln (Tantième). Die Größe dieser Gebühren richtet sich nach den unter einander sehr abweichenden Taxordnungen des einzelnen Landes od. G-es, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist. Die Zahlungspflicht liegt im Civilprocesse immer zunächst nur derjenigen Partei ob, welche durch ihren Antrag die betreffende Bemühung des G-es veranlaßt, bei Handlungen, welche auf gemeinschaftlichen Antrag od. im gemeinschaftlichen Interesse von Amtswegen getroffen werden, beiden Theilen zugleich. Im Criminalprocesse kann dem Angeschuldigten die Tragung der Gerichtssporteln nur dann zugemuthet werden, wenn er verurtheilt wird od. wenigstens nachgewiesen wird, daß er dieselben auf eine schuldhafte Weise, z.B. durch eine später als unbegründet erkannte Selbstanzeige, veranlaßt habe. Vgl. Civilgericht u. Criminalgericht.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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