Züchtigung

Züchtigung

Züchtigung (lat. Castigatio), 1) die Zufügung eines sinnlichen Übels für eine Vergehung behufs der Besserung; 2) das in dieser Beziehung zugefügte sinnliche Übel selbst. Die Z. unterscheidet sich dadurch von Strafe im eigentlichen Sinne, daß diese das durch das Rechtsgesetz wegen Störung des Rechtsgebietes zugefügte Übel, die Z. aber mehr auf die Erziehung zum Bessern berechnet, also Disciplinarsache ist. Indeß wird die Z. auch oft als Strafe angewendet, theils bei geringen Vergehen, welche mehr eine disciplinelle Zurechtweisung, als eine eigentliche criminelle Strafe rechtfertigen; theils in Fällen, wo eine besondere Verstocktheit od. das jugendliche Alter des Verbrechers ein Einwirken auf seine Charakterbesserung wünschenswerth erscheinen lassen. Körperliche Z. heißt hier im engern Sinne die Zufügung von Peitschen-, Stock- od. Ruthenstreichen (Virgindemia). Das Züchtigungsrecht, d.h. das Recht Jemand mit einer körperlichen Z. zu belegen, steht vor Allem den Eltern wider die Kinder vermöge der ihnen obliegenden Erziehung derselben zu. Doch darf diese Z. nicht über das Maß des Nöthigen hinausgehen, so daß Eltern, welche dabei das Kind[708] an seiner Gesundheit beschädigen, nach Umständen strafbar werden. Auch den Lehrern u. Erziehern ist ein mäßiges Züchtigungsrecht beizulegen; bei öffentlichen Anstalten pflegt das Maß der Z. hier noch besonders durch die Bestimmungen über die Disciplinarmittel festgesetzt zu sein. Nicht so kann dem Dienstherrn gegen den Dienstboten dies Recht zugestanden werden, wenn nicht, wie dies allerdings manche Gesindeordnungen thun, das Gesetz zu einer mäßigen Z. auch hier Erlaubniß ertheilt. Eben so widerstrebt die Einräumung eines Züchtigungsrechtes an den Ehemann gegenüber der Ehefrau durchaus der rechtlichen u. sittlichen Natur der Ehe; richtig ist hier nur, daß eine vorgekommene Thätlichkeit nicht ohne Weiteres als Beleidigung bestraft wird, u. daß geringere Thätlichkeiten gegen die Ehefrau noch keinen Grund die Ehescheidung zu verlangen bieten können. Sehr verschieden sind, wenn auch weniger unter den Theoretikern, als unter den Praktikern, die Ansichten darüber, in wie weit der Staat die Z. unter den öffentlichen Strafmitteln beizubehalten habe. Vgl. Strafe S. 887.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Züchtigung — s. körperliche Züchtigung …   Herders Conversations-Lexikon

  • Züchtigung — (Castigatio), im allgemeinen die Zufügung eines Übels für ein Vergehen. Sie unterscheidet sich von der Strafe (s. d.) im eigentlichen Sinne dadurch, daß diese ein durch das Rechtsgesetz wegen Störung der Rechtsordnung zugefügtes Übel ist, während …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Züchtigung — Züchtigung, körperliche, als Kriminal oder Disziplinarstrafe, s. Prügelstrafe. Ein Züchtigungsrecht steht den Eltern, Vormündern, Lehrern und gewerblichen Lehrherren zu; eine Überschreitung desselben wird als Körperverletzung geahndet …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Züchtigung — Züchtigung,die:Körperstrafe;auch⇨Strafe(1) …   Das Wörterbuch der Synonyme

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  • Züchtigung — Bestrafung; Strafmaßnahme; Strafe; Sanktionierung (fachsprachlich); Hiebe; Prügel; den Arsch voll kriegen (vulgär); Schläge; Abreibung ( …   Universal-Lexikon

  • Züchtigung — Mässige Züchtigung thut der Jugend wohl. Dän.: Reffselse er god, om hun ei er for meget. (Prov. dan., 470.) …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

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  • Züchtigung — Zụ̈ch|ti|gung (gehoben) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Initiative christlicher Privatschulen zur Wiedereinführung der Züchtigung in Großbritannien — Als 1998 entschieden wurde, Körperstrafe in England und Wales auch für Privatschulen zu verbieten, bildete sich eine Initiative christlicher Privatschulen zur Wiedereinführung der Züchtigung in Großbritannien, deren Leitern, Eltern und ehemaligen …   Deutsch Wikipedia

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