Sporteln

Sporteln

Sporteln, die Gebühren, welche für Besorgung der bei den Behörden anhängig gewordenen Geschäfte, insbesondere der bei den Gerichtsbehörden eingeleiteten Rechtsstreitigkeiten von den betheiligten Parteien an die Behörde zu bezahlen sind. Für die Rechtspflege besteht durchaus der Grundsatz, daß dieselbe den Parteien nicht unentgeldlich zu gewähren ist. Während des Processes hat jede Partei die durch ihre Anträge u. Handlungen veranlaßten S. zu verlegen, die Kosten solcher Handlungen, welche die Parteien gemeinschaftlich od. das Gericht für beide veranlaßt, werden von beiden gedeckt. Über die etwaige Ersatzpflicht, welche sich im Ganzen darnach regelt, daß der Besiegte verbunden ist dem Sieger die nothwendig aufgewendeten Kosten als einen ihm widerrechtlich zugefügten Schaden zu ersetzen, wird das Urtheil am Ende des Rechtsstreites gesprochen. In Verwaltungssachen findet der Grundsatz, daß für die Bemühungen der Behörden S. zu bezahlen sind, nicht allenthalben Statt; am meisten wird er noch da angewendet, wo es sich um Ertheilung von Concessionen, Privilegien, Bestätigungen u. dgl. handelt. Das Maß der S. war schon bei den Römern mehrfach eingeschränkt. Nach den neueren Particularrechten sind fast überall eigene Sporteltaxen (Taxordnungen) aufgestellt, nach denen sich die Behörden zu richten haben. In der Art derselben machen sich zwei Systeme bemerkbar, indem entweder für jeden einzelnen Act ein besonderer Ansatz aufgestellt ist, od. nur Bauschquanta angeordnet sind, welche sich nach dem Werthe u. Umfang des Streitgegenstandes richten. In der spätern Zeit bezogen die bei den Behörden angestellten Beamten selbst einen aliquoten Antheil der S. (Sporteltantième) als einen Theil der ihnen zugewiesenen Besoldung, jetzt haben sie in der Regel keinen Antheil an den eingehenden S., vielmehr[588] werden dieselben als ein Theil der öffentlichen Einkünste durch besondere Kassenbeamte (Sportelrendanten, Sportelkasse, Sportelreceptur) vereinnahmt. Widerrechtliche Übersetzung der Unterthanen mit S. wird als Amtsverbrechen mit Verweis, Geldbuße, in schwereren Fällen mit zeitlicher Suspension od. gänzlicher Remotion vom Amte bestraft. Gewisse Personen genießen als Privilegium das Recht der Sportelfreiheit, dahin gehören außer denen, welche das sogenannte Armenrecht (s.d.) im Processe erlangt haben, particularrechtlich meist der Fiscus, Soldaten, die Kirche u. kirchlichen Institute, auch mehrfach uneheliche Kinder in den Alimentenprocessen wider ihre Erzeuger.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Sporteln — (Singular Sportel; von lat. sportula, Geschenk) waren ursprünglich das Entgelt, das Untertanen für gerichtliche Handlungen oder sonstige Amtshandlungen zu entrichten hatten. Sie wurden lange Zeit ganz oder teilweise den die Staatstätigkeiten… …   Deutsch Wikipedia

  • Sporteln — (lat.), Gebühren für Amtshandlungen, die nach gesetzlich festgestellter Norm (Sporteltaxe) entrichtet werden; namentlich Bezeichnung für die Gerichtskosten (s. d.) …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Sporteln — (lat.), Gebühren für Amtshandlungen, früher geregelt durch Sporteltaxen …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Sporteln — Sporteln, Gerichts , Amtsgebühren, von den Parteien zu bezahlen, gewöhnlich nach gesetzlichen S.tarifen (S.taxe); vom lat. sportula, Körbchen, in welchem vor Zeiten den Clienten von dem Patrone ein Geschenk an Lebensmitteln verabreicht wurde,… …   Herders Conversations-Lexikon

  • sporteln — trainieren; Sport treiben; (sich) ertüchtigen; (sich) körperlich ertüchtigen * * * spọr|teln 〈V. intr.; hat; umg.〉 ein wenig Sport treiben * * * Sporteln   [von lateinisch sportella, eigentlich »Körbchen (in dem man eine Speise als Geschenk… …   Universal-Lexikon

  • Sporteln, die — Die Sporteln, sing. inusit. diejenigen Gebühren, welche die Gerichtspersonen von den klagenden Parteyen für ihre Bemühung mancherley Art erhalten, in Ansehung dieser Gerichtspersonen, da sie in Rücksicht beyder Gebühren heißen. Es ist aus dem… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • sporteln — spọr·teln; sportelte, hat gesportelt; [Vi] gespr; (zum Vergnügen) Sport treiben …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • sporteln — spọr|teln (nebenbei Sport treiben); ich sport[e]le …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Sportel — Sporteln (Singular Sportel; von lat. sportula, Geschenk) waren ursprünglich das Entgelt, das Untertanen für gerichtliche Handlungen oder sonstige Amtshandlungen zu entrichten hatten. Sie wurden lange Zeit ganz oder teilweise den die… …   Deutsch Wikipedia

  • Korrupt — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern …   Deutsch Wikipedia

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