- Criminalkosten
Criminalkosten (Expensae criminales), der Aufwand, welcher durch die Criminalrechtspflege, insbesondere durch die processualische Behandlung der Strafsachen u. die Vollziehung der erkannten Strafen entsteht. Sie theilen sich in a) allgemeine, d.h. diejenigen, welche für Einrichtung u. Erhaltung der Criminalbehörden überhaupt aufgewendet werden müssen; u. b) besondere od. C. im engeren Sinne, die durch eine einzelne Criminalsache verursachten Untersuchungs- u. Straferstehungskosten. Zu den Untersuchungskosten gehören alle Aufwände, welche durch Aufspürung des Verbrechens, die Erhebung des Thatbestandes, Vernehmung der Zeugen, gefängliche Verwahrung der[531] Angeschuldigten, so wie durch die Sporteln für die gerichtliche Verhandlung, die gehaltenen Vorträge der Parteien u. das gesprochene Urtheil erwachsen sind; die Straferstehungskosten umfassen das Henkergeld, den Aufwand für Beköstigung, Bekleidung, ärztliche Behandlung etc. des Sträflings. Die allgemeinen C. hat stets der Inhaber der Criminalgerichtsbarkeit zu tragen; nur die Sporteln können mittelbar als ein auch von dem Angeschuldigten zu gewährender Beitrag hierzu betrachtet werden, bes. wenn die Beamten ausdrücklich auf dieselben als einen Theil ihrer Besoldung angewiesen sind. Über die besonderen C. ist bei jedem Strafurtheil bes. zu erkennen. Im Anklageverfahren wird dabei der auch im Civilprocesse Platz greifende Grundsatz angewendet, nach welchem immer Derjenige die Kosten zu tragen hat, welcher hinsichtlich der gestellten Anträge unterliegt. Im Untersuchungsprocesse muß die Kosten erstatten, wer sie veranlaßt hat, also im Falle der Verurtheilung der Verurtheilte; im Falle der Freisprechung trägt sie der Angeschuldigte nur dann, wenn er durch Lügen od. sonstiges verdächtiges Gebahren hinreichenden Grund zur Einleitung der Untersuchung geboten hat, im anderen Falle muß sie der Gerichtsherr übernehmen. Auch ganz vermögenslose Subjecte werden doch bei Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen zur Kostentragung verurtheilt, um, wenn sie später zu Vermögen gelangen sollten, sie zum nachträglichen Ersatz anhalten zu können. Während des Laufes der Untersuchung nothwendig werdende Verläge an Zeugengebühren, Kosten für Localbesichtigungen etc. muß immer der Staat vorschießen. Die Kosten einer Vertheidigung an Gebühren für die sie führenden Anwälte hat in der Regel der Angeschuldigte zu tragen; nur kann Letzter, wenn er freigesprochen wird, den Ersatz derselben beanspruchen. Bei mittellosen Angeschuldigten, die nichtsdestoweniger wegen der Schwere der Anschuldigung eines Vertheidigers bedürfen, hat nach einigen Gesetzen, z.B. in Hannover u. Württemberg, der Staat den bestellten Anwalt zu bezahlen; nach anderen Gesetzgebungen sind die Anwälte verpflichtet, solche Vertheidigungen als eine Officialarbeit unentgeltlich zu übernehmen.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.