- Kirchenstaat [1]
Kirchenstaat (Stato Pontifico, St. Romano, St. della Chiesa) weltliche Besitzung des Papstes u. der einzige geistliche Staat der christlichen Welt, nimmt als ein zusammenhängendes Ganze den mittlern Theil Italiens u. einen Theil von Oberitalien ein u. umfaßt mit den im Neapolitanischen liegenden Enclaven Benevento u. Pontecorro 752,6 QM. (n.A. 812,5); grenzt an Venedig, die Lombardei, an Toscana u. Modena, an das Mittelmeer, Neapel u. daß Adriatische Meer; Gebirge: Apenninen, die als Wasserscheide zwischen den beiden Meeren fast in der Mitte das Land von Nordwesten gegen Südosten durchschneiden, bei dem Sasso di Simone beginnen, im Velino (7870 Fuß) u. Monte della Sibilla (7058 F.) ihre höchste Höhe erreichen u. südlich in die Abruzzen von Neapel übergehen; die von diesem Hauptrücken ausgehenden Seitenzweige erreichen im Osten das Adriatische Meer; auf der Westseite sind sie länger u. breiten sich zwischen Tiber u. Garigliano zu einem Gebirgslande aus, welches der Römische Subapennin genannt wird; derselbe besteht aus mehreren, dem Hauptrücken gleichlaufenden Zügen, zu denen im Süden das Albaner- u. Volskergebirge gehört, u. erfüllt auch noch das Land westlich der Tiber. Das Gebirge besteht aus Granit, Glimmern. Thonischiefer, ist aber auch reich an vulkanischen Erzeugnissen, des. auf der westlichen Abdachung, wo sich viele ausgebrannte Vulkane finden. Flüsse: Tiber (Hauptfluß), Flora, Marta, Mignone, Arone u.a. Küstenflüsse zum Mittelmeer, der Po (Hauptfluß und nördlichen Theile mit mehreren Armen u. Nebenflüssen), Montone, Savio, Uso, Foglia, Metauro, Cesano, Esino, Potenza, Chienti, Aso, Tronto u.a. ins Adriatische Meer. Flachland gibt es nur im Norden, die Niederung um Ravenna u. die Pomündungen, welche theils aus Marschboden, theils aus Lagunen u. Sumpf besteht, dann im Süden links von der Tibermündung die Campagna die Roma mit den Pontinischen Sümpfen Landseen sind der Lago di Bolsena u. Lago di Perugia, L. di Bracciano, L. d'Albano. Die Küsten am Mittelmeere, 33 Meilen lang, sind flach, sandig od. sumpfig, mit wenigen Vorsprüngen, wie dem Cap Anzio u. Cirello, u. wenigen Häfen (Civita-Vecchia u. Terracina); auch die 42 Meilen lange Küste des Adriatischen Meeres, im Norden jener ähnlich, im Süden bergig, felsig u. steil, hat nur einen bedeutenden Hafens den von Ancona. Das Klima ist sehr angenehm u. mild, Schnee u. Eis, welche auf den Apenninen Monate lang liegen, sind in der Ebene selten; October u. November sind die Regenmonate; ungesund sind mir die Sumpfgegenden (s. Pontinische Sümpfe) durch ihre schädlichen Ausdünstungen; doch kann auch der trockene, scharfe Nordwind (Tramontana) u. der Sirocco der Gesundheit nachtheilig werden. Der Boden ist im Ganzen überaus fruchtbar, aber nur in einigen Gegenden um Fleiß angebaut, da weite Strecken unbebaut liegen bleiben.[512] Der Grundbesitz ist in den Händen einzelner Reicher, u. der Ackerbauer besitzt das Land, welches er bebaut, nicht als freies Eigenthum, sondern nur als Pachter der Grundherren od. du Städte, u. auf ihm ruhen fast alle Staatslasten Producte: Getreide, Hanf, Flachs, Tabak, Farbekräuter, Reis. Kastanien, feines Obst. Pomeranzen, Citronen, Feigen, Olivenöl, bei in per Gegend on Velletri, Terni u. in der Romagna, Wein an vielen Orten, aber nicht gehörig gepflegt u. nur in einzelnen Sorten (Montesiascone, Orvieto, Forli etc.) von einigem Rufe; Holz ist reichlich vorhanden, aber die ausgedehnten Waldungen (Pinien, mehrere Eichenarten, Linden) werden schlecht bewirtschaftet. Von wilden Thieren gibt es Wölfe, wilde Schweine, Dachse, Hasen, Hochwild, Gemsen, Kaninchen, Schnepfen, Krammetsvögel, Wasser- u. Rebhühner; die Viehzucht wird eifriger betrieben als der Ackerbau; man züchtet Pferde, Esel u. Maulesel, welche die eigentlichem Zug- u. Lauftthiere sind, Rindvieh, Büffel, Schafe, Ziegen, Schweine, Bienen u. Seidenraupen an vielen Orten; die Fischerei ist lebhaft u. sehr ergiebig, bes. der Fang von Aalen in den Sümpfen von Comacchio. Das Mineralreich liefert den besten Alaun, Marmor, Alabaster, Basalt, Quarz mit Bergkrystall, Gyps, Traventin, Peperin, Pozzolanerde, Bimsstein, Steinkohlen, Eisen, Kupfererz, Silber, Schwefel, Färbererde; der Bergbau wird aber wenig gefördert; Mineralquellen sind in großer Anzahl vorhanden, namentlich die von Bracciano, Viterbo, Stigliano, Palazio. Auch die Industrie ist von wenig Bedeutung; Seidenweberei wird, obwohl auch viele rohe Seide, die am besten in Fossombrone gewonnen wird, in Rom, Bologna, Camerino, Forli, Pesaro, Ancona betrieben; Rom liefert berühmte Darmsaiten; der erbaute Flachs u. Hanf wird zu groben Waaren, Segeltuch u. Tauwerk verarbeitet, wovon viel ausgeführt wird; man bereitet Olivenöl, Soda, Seife (Bologna), Wachslichter, Papier (bes. in Rom, Ronciglione, Viterbo, Ancona u.a. Orten), Tuch, Lakritzensaft, Leder (Rom, Tivoli), Eisen wozu das Erz von der Insel Elba bezogen wird, Majolica, Glas, Schwefel, Schwefel- u. Salpetersäure, Lederhandschuhe, künstliche Perlen (Rom); Salinen sind an den Mündungen des Tiber, des Marta u. Po, zu Cervia am Adriatischen Meere Der Handel ist im Allgemeinen unbedeutend; die einzigen Häfen von Bedeutung sind Ancona u. Civita Vecchia; in Bau von Eisenbahnen ist der K. noch zurück, u. bat bis jetzt (Ende 1859) nur 21 Meilen Bahn dem Verkehr übergeben: von Rom nach Frascati, 3 Meilen; von Rom nach Frascati, 11 Meilen; von Bologna nach Ferrara, 7 Meilen; andere Bahnen. von Bologna nach Mantua u. Florenz, von Ancona nach Bologna u. nach Rom, im Ganzen ein Netz von 94 Meilen, sind in Angriff genommen od. projectirt. Hauptgegenstände der Ausfuhr Schwefel, Schwefelsäure, Salz, Mais, Reis. Hanf, Hanfwaaren, Wein, Olivenöl, Seide, Tabak, Schmucksachen, Lederarbeiten, Papier. Tapeten, Pergament; der Einfuhr: Getreide, Mehl, Holz, Kohlen, Baumwolle, Garne u. Gewebe; die Einfuhr betrug im J.1855: 9,797,822 Scudi, die Ausfuhr 9,685,282 Scudi; die in sämmtlichen Häfen des Adriatischen u. Mittelmeeres ein- u. auslaufenden Schiffe betrugen 1854: 14,483 Schiffe mit 1,193,612 Tonnen Gehalt; in derselben Zeit liefen 1716 päpstliche Schiffe mit 106,589 Touren nach fremden Ländern aus. Für den Landhandel mit Neapel ist Benevent von Bedeutung; Sinigaglia hat große Messen. Zwar ist in neuerer Zeit Manches zur Hebung des Handels geschoben, wie durch den Handels- u. Schifffahrtsvertrag mit Toscana, durch den Vertrag mit Österreich u. Toscana zur Erleichterung der Poschifffahrt, durch strengere Maßregeln gegen den Schmuggel u. durch die in 22. Febr. 1851 auf Actien gegründete Bank zu Rom mit Filialen zu Ancona u. Bologna; dagegen hindern denselben immer noch sehr die starke Erhöhung des Zolltarifs (1851) für nothwendige Einfuhr- u. die bedeutendsten Ausfuhrartikel, so wie der Mangel an Silbergeld. der Überfluß an Papier u. Kupfer u. die Unsicherheit im Lande. In neuerer Zeit sind auch Sparkassen u. Leihhäufer errichtet worden.
Der K. hat 2,940,000 Einwohner, Italiener, darunter 16,000 Juden, in 106 Immediatstädten, 728 Mediatstädten u. Flecken u. 1549 Dörfern. Der Römer hat vorzügliche, aber nicht ausgebildete Geistesgaben, ist feurig, leidenschaftlich, ziemlich leicht erregbar, mit Sinn für Musik, Malerei u. Trägheit geneigt u. daher Viele in armen Verhältnissen. Die Sprache ist die Italienische mit besondern Mundarten, der Römischen, Bolognesischen u. Lombardischen. Die Religion ist die Römisch-Katholische; doch werden andere geduldet. Die geistige Cultur steht auf sehr niedriger Stufe; zwar gibt es 2 Universitäten ersten Ranges (Rom u. Bologna) u. 5 zweiten Ranges (Perugia, Camerino, Fermo, Macerata u. Ferrara.), 21 Collegien für den Secundärunterricht (4 zu Ron), sowie. Kunstschulen; Rom, Bologna u.a. Orten auch ist in den höheren Kreisen eine gewisse Gelehrsamkeit verbreitet; aber noch ist im K. kein Schullehrerseminar vorhanden, u. das Volk ist höchst ungebildet, so daß in Rom selbst nur 1/5 der Bevölkerung lesen kann. Unter Pius IX wurden Kleinkinderbewahranstalten errichtet.
Der Staat ist eine reine Wahlmonarchie u. zwar unter einem geistlichen Oberhaupte, dem Papst (s. Papst u. Papstwahl). Derselbe beschwört nach seiner Ernennung die Kapitulation, die Unveräußerlichkeit aller Mim u. Länder des K-s, Verfolgung der Ketzer u. Erhaltung des (sängst nicht mehr vorhandenen) Sixtinischen Schatzes. Der Papst wird mit der um eine Bischofsmütze befestigten Dreifahnenkrone (Triregnum, Tiare) gekrönt, trägt stets eine besondere Kleidung nebst dem Fischerring, bewohnt die Paläste Vatican u. Quirinal, hat den Lateran als bischöfliche Kirche, führt den Titel Servus servorum u. Catholicae ecclesiae u. die Prädikate Heiligkeit u. Heiligster Vater. Dem Papst steht, außer in den Kirchlichen Angelegenheiten, bes. in den Verhältnissen zu fremden Staaten, das Cardinalscollegium zur Seite, welches er ernennt, welches eigentlich 70 Mitglieder zählt, u. aus welchem er durch Wahl auf Lebenszeit hervorging. Seine Stelle wird nach dem Tode durch den Cardinalkämmerling mit je 3 Cardinalen für 3 Tage vertreten. An seinem zahlreichen Hofe (Famiglia pontificia) herrscht die strengste u. eigenthümlichste Etikette, u. die höchsten Hofwürden werden mit Cardinalen besetzt, als die des Maggior domo e prefetto dei sagri palazzi apostolici) (Obersthofmeister), [513] Maestro di camera (Oberkammerherr), Camerieri segreti (Hausprälaten), Magister sacri hospitii, Cavalerizzo (Oberstallmeister), Camerieri d'onore, di spado e cappa etc. Der Papst, als Landesfürst, ist unumschränkter Monarch u. höchstes geistliches Oberhaupt des K-s, übt alle Majestätsrechte aus u. ernennt zu allen geistlichen u. weltlichen Stellen. Als Römische Republik hatte der K. eine Verfassung in 372 Artikeln vom 20. März 1798 (Pölitz, Europäische Verfassung, 2. Aufl. Lpz. 1833, II. S. 406), ihr folgte theilweise die Verfassung des Königreichs Italien, seit 1809–14 die französische u. nach einem Motu proprio Pius VII. die vom 6. Juli 1816 (italienisch Rom 1816, französisch Par. 1826, deutsch in Pölitz, Europäische Verfassung II. S. 408 f.), deren Bestimmungen Leo XII. durch Motu proprio vom 5. Oct. 1824 wieder aufhob, Gregor XVI. aber durch Statuten vom 5. Juli 1831 im Wesentlichen wieder herstellte (Neue Jahrbücher der Geschichte u. Politik von 1841, II. S. 51 f.). Pius IX. decretirte am 19. April 1846 einen Staatsrath, dessen Organisation das Gesetz vom 4. Oct. 1826 regelte, u. gab am 14. März 1848 eine Constitution, hob dieselbe aber, sowie die republikanische Verfassung vom 3. Juli 1849, wieder auf durch Motu proprio vom 12. Sept. 1849, auf Grund dessen der K. eine neue Organisation erhielt, welche ganz auf hierarchischen Principien beruht. Die Staatsbürger theilen sich in 4 Stände, Bauern, Bürger, Adel u. Clerus, von denen der letztere herrscht, so daß dem Adel nur wenig Einfluß geblieben ist, welcher sich unter der Regierung Gregors XVI. wieder etwas gehoben hat, u. in alten Feudaladel (Orsini, Colonna, Doria etc.), die Nepoten od. päpstlichen Familien u. den neuen Geldadel (Torlonia etc.) zerfällt.
Staatsverwaltung. Der eigentliche Chef des politischen Staatswesens ist der Staatssecretär, welcher stets ein Cardinal sein muß u. vom Papste ernannt wird; er führt den Vorsitz im Ministerrathe, ist das Organ des Papstes bei Veröffentlichung legislativer Acte, führt die Correspondenz mit den Cardinal-Legaten, hat also die oberste Leitung der Provinzialverwaltung etc. Der Ministerrath besteht nach dem Edicte vom 11. Sept. 1850 unter dem Vorsitze des Staatssecretärs aus 4 Ministern (des Innern; des Handels, der schönen Künste u. der öffentlichen Arbeiten; der Finanzen; der Waffen), doch kann der Papst die Zahl der Departements vermehren. Außer diesen kann der Papst nach Belieben Minister ohne Portefeuille ernennen, welche der Staatssecretär zu den Berathungen, in denen Stimmenmehrheit entscheidet, zuziehen kann. Die Berathungen des Ministerrathes umfassen Bestimmungen über allgemeine Regierungsmaximen, neue Gesetze u. authentische Gesetzesinterpretationen, allgemeine Polizeimaßregeln, das System des Staatshaushaltes; endlich hat er die einzelnen Ministerien zu überwachen. Er ist nur dem Papste verantwortlich. Der Staatsrath wird, nach dem Edicte vom 11. Sept. 1850, ebenfalls vom Papste ernannt; er besteht außer dem geistlichen Präsidenten u. Vicepräsidenten (einem Cardinal u. Prälaten) aus 9 ordentlichen u. 6 außerordentlichen Räthen, von denen jene besoldet sind; er hat regelmäßig wöchentlich Sitzungen u. hat eine berathende Stimme über Gesetzgebung u. Finanzangelegenheiten, richterliche bei Competenzstreitigkeiten der höheren Verwaltungsbehörden; jedoch muß ihm für alle Berathungen vom Staatssecretär Vorlage gemacht werden. Die Finanzconsulta, organisirt durch das Edict vom 21. Oct. 1850, ist berufen zur Prüfung der Staatsrechnungen u. Budgets, zur Begutachtung neuer Anleihen u. Steuern u. dergl. Finanzoperationen. Der Präsident ist ein Cardinal, der Vicepräsident ein Prälat. Ihre Zusammensetzung ist folgende: aus je vier Candidaten, welche von den Provinzialräthen der einzelnen Provinzen aufgestellt werden u. welche 30 Jahre alt sein, 10,000 Scudi Grundvermögen od. 4000 Scudi Grund- u. 8000 Scudi Capitalvermögen besitzen od. durch Bekleidung eines öffentlichen Amtes (z.B. einer Professur) ihre geistige Befähigung darlegen müssen, wählt der Papst für jede Provinz einen Vertreter; außerdem ernennt er direct noch ein Viertel, bes. aus der Geistlichkeit. Die Ernennung geschieht auf 6 Jahre; alle 2 Jahre scheidet ein Drittel aus. Der Papst kann die Consulta auflösen u. neu organisiren; sie versammelt sich jährlich gewöhnlich auf 3 Monate. Die Consulatoren der Provinz erhalten Diäten aus den Communalkassen, die vom Papste ernannten aus Staatsmitteln. Die Provinzialregierung ist geregelt durch das Edict vom 22. Nov. 1850. Der K. zerfällt hiernach a) in den Stadtbezirk von Rom (Comarca di Roma), zu welchem die Provinz od. die Delegationen Viterbo, Civita Vecchia u. Orvieto gehören, in denen die höhere Polizei, Truppenvertheilung etc. der Staatsregierung unmittelbar unter geordnet ist; u. b) in vier Legationen: aa) der Romagna mit den Provinzen (Delegationen) Bologna, Ferrara, Forli, Ravenna; bb) der Marken mit Urbino u. Pesaro, Macerata, Loreto, Ancona. Fermo, Ascoli, Camerino; cc) von Umbrien mit Perugia, Spoleto, Rieti; u. dd) der Campagna u. Maritima mit Velletri, Frosinone u. Benevento. Jeder dieser Abtheilung steht ein Cardinallegat, der ersteren der Cardinalpräsident vor; sie verkehren nur mit dem Staatssecretär. Den einzelnen Provinzen sind Delegaten vorgesetzt, welche auch aus dem Laienstande sein können. Die Provinzen zerfallen in Governi; der Vorsteher derselben, Governatore, wird ebenfalls von der Regierung gewählt. Diesen Behörden stehen für die inneren Verwaltungsangelegenheiten der Provinzen, bes. wenn ihre Geldmittel in Anspruch genommen werden, zur Seite: Provinzialräthe, welche aus drei für jedes Mitglied von den Municipalräthen vorzuschlagenden Candidaten von der Regierung gewählt werden, die Provinzialbudgets berathen u. prüfen u. das Petitionsrecht in Provinzialsachen haben, u. die Provinzialcommissionen, welche sich aus den Räthen ergänzen u. diesen gegenüber die ausführende Behörde bilden. Die Wahlperiode ist bei beiden sechsjährig, mit Ausscheidung eines Drittels alle 2 Jahre; die Wahlfähigkeit ist gebunden an das 30. Lebensjahr u. einen Census od. geistige Befähigung. Beide Behörden sind auflösbar u. absetzbar. Die Gemeindeverfassung, gegeben am 26. Nov. 1850 u. am 31. Juni 1851, theilt alle Gemeinden, mit Ausnahme von Rom, in 5 Klassen, mit mehr als 20,000, mit 10–20,000, 5–10,000, 1–5000 u. unter 1000 Ew. Die Gemeindebehörden sind: der Gemeinderath besteht aus 36, 30, 24, 16 od. 10, in Rom aus 48 Mitgliedern; diese werden auf 6 Jahre mit dreijähriger Ausscheidungsperiode aus der Klasse der Besitzer in jenen 5 Klassen[514] von einer Wählerschaft, welche sechsmal so groß ist, als die Zahl der zu Wählenden u. zu 2/3 aus Grundbesitzern, zu 1/3 aus Industriellen u. Intelligenzen besteht, gewählt, in Rom aber aus einer, von dem Gemeinderath mit Hinzunahme zweier Wähler aus jeder Region u. zweier aus der Handelskammer aufgestellten doppelten Liste vom Papste ernannt; die Magistratur besteht aus 9, 7, 6, 5 od. 3, in Rom aus 8 Mitgliedern, welche hier Conservatoren heißen; aus einer dreifachen vom Gemeinderathe aufgestellten Liste wählt dieselben der Delegat, in Rom aber der Papst u. zwar hier halb aus dem Adel, halb aus den Grundbesitzern, Kaufleuten u. Professoren. Der Vorstand dieser Behörde heißt Gonfallere od. Priore u. wird in den kleineren Orten vom Staatssecretär, in den größeren vom Papste ernannt, u. zwar in Rom, wo er Senator heißt, aus den höchsten römischen Fürsten. Den Mitgliedern fügt die Regierung noch in den größeren Städten zwei, in den kleineren Orten einen Geistlichen hinzu. Die Wahl geschieht auf 6 Jahre. Die Gemeinderäthe sind auflösbar, die Magistraturen absetzbar. Die Befugnisse der Gemeindebehörden bestehen in der Berathung der Gemeindeangelegenheiten, namentlich des Budgets, u. dem Vorschlagsrechte einer Terne für den Provinzialrath; doch unterliegen ihre Beschlüsse der Bestätigung der Delegaten u. der Legaten. Die Rechtspflege wird durch 21 Civiltribunale geübt; von ihnen geht die Appellation an die vier Obergerichtshöfe: in Rom (wo deren zwei), Macerata u. Bologna. Als letzte Instanz entscheidet der Staatssecretär. Doch ist den Tribunalen die geistliche u. sogenannte gemischte Justiz entzogen; diese wird besorgt von der Sagra Visità Apostolica, einem aus Cardinälen u. einem Prälaten als Secretär bestehenden Collegium; von ihr kann an die Gesammtcongregation der Cardinäle, als letzte Instanz, appellirt werden. Zur Revision der Gesetzbücher ist eine Specialcommission ernannt. Die Rechtspflege geschah früher nach dem Corpus juris, dem Canonischen Rechte u. Ortsstatuten; Pius VII. erließ das Motu proprio vom 5. Juli 1816, Sull' organisazione dell' amministrazione publica, welches den französischen Gesetzbüchern gefolgt war, u. die neue Gerichtsordnung vom 22. Nov. 1817, welche von Leo XII. in einem neuen Codex vom 5. Oct. 1824 verbunden wurden, neben welchem noch das Handelsgesetzbuch, Regolamento provisorio di comercio, 608 articoli, u. Editto del primo Giugno 1821, 44 articoli, seit 1. Juni 1821 galt. Gregor XVI. bereitete durch Regolamenti vom 5. u. 21. Oct. 1831 eine neue Gesetzgebung vor, das 1. Jan. 1835 eingeführte Regolamento legislativo e giudiziario; es enthält in 3 Theilen u. 1806 Paragraphen das Civilgesetzbuch Della legislazione civile, die Gerichtsverfassung, Dell' ordinamento giudiziario, u. das Verfahren in streitigen u. nicht streitigen Sachen, Delle legi di procedura. Das Strafgesetzbuch, Regolamento sui delitti e sulle pene vom 20. Sept. 1832, ist dem französischen Code pénal nachgebildet (vgl. Giuliani, Instituzioni di diretto criminale, Macerata 1840). Das Militärstrafgesetzbuch, Reg. di giustizia criminale e disciplinare militare ist den 1. Jan. 1843 in Kraft getreten. Eine juristische Zeitschrift seit 1830 ist: Giornale del foro. Die Polizei steht unter einem eignen Generaldirector, welcher zugleich Mitglied des Ministerraths ist; sie wird von den Provinzial- u. Gemeindebehörden, unter Aufsicht der Legaten u. Delegaten, geübt. Es ist noch nicht gelungen, die öffentliche Sicherheit herzustellen, u. der K. ist in dieser Hinsicht noch immer beunruhigend für die übrigen italienischen Staaten. In kirchlicher Hinsicht steht der K. unter 6 Erzbischöfen u. etwa 60 Bischöfen, von denen mehrere zwei Bisthümer verwalten. Die Finanzen. Die Einkünfte nehmen beim Darniederliegen des Ackerbaues, des Handels u. der Gewerbe u. der Seltenheit des Besitzwechsels ab, während die Ausgaben in Folge der neuen Organisation, der vermehrten Schulden etc sich steigern. Die Bruttoeinnahme betrug 1857: 14, 302, 693 Scudi, die Ausgabe 14, 454, 995 Scudi. Die Staatsschulden betrugen am 1. Januar 1858 661/2 Mill. Scudi.
Die Organisation der Armee ist eine Mischung von französischem u. österreichischem Muster, indem man nach jenem die Uniformirung, die Administration u. Bildung der Offizier- u. Unteroffiziercaders u. den Betrag der Besoldungen, nach diesem die Bildung der Regimenter in Hinsicht der Stärke der Compagnien u. Bataillone u. die militärische Jurisdiction beabsichtigt. Das Heer bestand (Mitte 1859) aus 4 Regimentern Infanterie, davon 2 Schweizerregimenter, zusammen etwa 7500 Mann, 2 Jägerbataillone mit 1500 Mann (ohne gezogene Gewehre), 1 Sedentairbataillon von 1000 Mann, 1 Regiment Dragoner zu 5 Schwadronen mit 760 Mann, ferner 1 Regiment Artillerie zu 7 Batterien mit 1600 Mann; Genie u. Generalstab 48 Offiziere; die Gendarmerie bildet 4 Legionen zu je 1000 Mann u. zählt 86 Offiziere; dazu kommen noch 4 Compagnien Veteranen mit 410 Mann, 1 Invalidencompagnie zu 60 Mann, die Nobelgarde von 75 Mann, die 2 Compagnien Palastgarden mit 110 Mann u. die Schweizergarde mit 146 Mann, 1 Cadettencorps mit 35 Zöglingen u. 1 Disciplinarcompagnie von 60 Mann. Die zuletzt angeführten kleinen Abtheilungen gehören jedoch nicht zu den Streitbaren. Es ist das System der freien Anwerbung angenommen. Angeworben wird jeder unverheirathete, unbescholtene, 18–36 Jahre alte Eingeborene od. seit 10 Jahren im K. ansässige Fremde; die Anwerbung geschieht auf 4, 6 od. 8 Jahre; Freiwillige, die auf das Handgeld verzichten, erhalten bei ihrem Eintritte eine mit der Aufschrift Volontario versehene, auf der linken Seite der Brust zu tragende Denkmünze. Seit 1849 ist die päpstliche Streitmacht beständig in der Reorganisation begriffen; doch dieser stellen sich kaum zu überwindende Schwierigkeiten entgegen: die Abneigung der Bevölkerung, der Mangel an brauchbaren einheimischen Offizieren, der traurige Zustand der Finanzen, welcher das Heer an dem Nothwendigen Mangel leiden läßt etc. Gleichwohl haben die Anwerbungen eines Theils der in Neapel entlassenen Fremdregimenter der Armee wieder neuen Zuwachs zugeführt. Seit 1849 ist der K. im Westen, bes. in Rom u. Civita Vecchia, von den Franzosen besetzt, bis 1859 die Romagna u. die Marken von den Österreichern, u. seit deren Abzuge befinden sich diese Theile im Aufstande. Festungen gibt es nur drei: Ancona, Civita Vecchia u. Ferrara; dann drei größere Forts: das Castell S. Angelo (Engelsburg), welches Rom beherrscht, das Fort Palliano, welches auf die Pontinischen Sümpfe herabschaut, ohne sie jedoch vollständig beherrschen zu können, u. das Fort[515] von Civita Castellana. Außerdem sind eine Menge Plätze schwach befestigt, theils nur mit Mauern, theils mit verfallenen Werken, wie: Rom, von dem nur der Stadttheil auf dem rechten Tiberufer einigermaßen geschützt ist, Porto d'Anzio, Nettuno, Bologna, Perugia, Comacchio, Rieti, Rimini, Faenza u. andere Städte. Orden: Orden des Heil. Grabes zu Jerusalem, Christusorden, Orden vom goldenen Sporn od. Silvesterorden, St. Gregorsorden (Civil- u. Militärorden), Ordendes St. Johann vom Lateran, Orden Pius' IX. (s.d. a.), Verdienstmedaille für Unteroffiziere u. Gemeine in Gold u. Silber, 1832 von Papst Gregor XVI. gestiftet, mit seinem Bild, der Krone mit den Schlüsseln u. grünen Lorbeerzweigen u. ein 1816 von Pius VII. gestiftetes Ehrenzeichen von vergoldetem Silber, für die Reinigung des Kirchenstaates von Räubern, mit der Schrift: Latronibus fugatis securitas restituta. Die päpstliche Flagge ist weiß mit zwei übereinander liegenden Schlüsseln nebst Papstkrone. Wappen: das Familienwappen des jedesmaligen Papstes od. das seines Ordens; darüber ein Paar sich kreuzende Schlüssel, über welchen die dreifache Krone, darüber eine fliegende Taube ist.
Münzen, Maße u. Gewichte: im K. wird gerechnet nach Scudi romani (römischen Thalern od. Piastern) zu 100 Bajocchi (od. zu 10 Paoli zu 10 Bajocchi) à 5 Quattrini; neben dieser gesetzlichen Eintheilung des Scudo besteht noch die in 31/3 Testoni u. in 5 Papetti (Sire) od. in 20 Grossi; 93/4 Scudi = 1 Kölnische Mark sein Silber od. 1 Sc. = 1 Thlr. 13 Ngr. 5 Pf.; 1 Bajoccho = 4, 35 Pf. sächs. 5, 32 Pf. preuß.; ausgeprägt sind in Gold: 10-, 5- u. 21/2 Scudistücke; 133/5 10Scudistücke gehen auf die rauhe Mark; ältere Goldmünzen sind Stücke von 2 Zecchini, 1 u. 1/2 Zecchino, im Werth von 4, 3, 2, 15 u. 1, 075 Scudi, sowie ganze u. halbe Doppien zu 3, 15 u. 1, 575 Scudi; daneben ist der Umlauf gestattet für französische Louisd'or, Carolinen, französische 20Frankenstücke, Kremnitzer u. holländische Ducaten; in Silber sind ausgeprägt: 1 u. 1/2 Scudo, Testoni (Stücke von 30 Bajocchi), Stücke von 20 Bajocchi (Papetto od. Lira), von 10 Bajocchi (Paolo) u. von 5 Bajocchi (Grossa); daneben circuliren französische Laubthaler u. Fünffrankenstücke, Kronen- u. Conventionsthaler, spanische Pesatas; in Kupfer 1 u. 1/2 Bajaccho u. Quattrini. Maße: der Piede (Fuß) = 0, 2976 Meter; die Canna mercantile (Handelselle) von 8 Palmi mercantili (Spannen) zu 3 Parti ist = 1, 9926 Meter, 1 Palmo = 0, 2491 Met., 100 Canne mercant. = 298, 772 preußische Ellen. Die C. architettonica zu 10 Palmi zu 12 Once (Zoll) zu 5 Minuti zu 5 Decimi ist = 71/2 Piede = 2, 2319 Met., 1 Palmo = 0, 2232 Met. Andere Ellenmaße sind der Braccio da mercante = 0, 67 Met., Br. per le tele (Leinwandelle) = 0, 635 Met. 1 Passo (Schritt) = 5 Piedi, 1 Passetto architettonico = 3 Palmi archit.; 1 Catena (Meßkette) à 10 Stajoli = 5, 75 Palmi archit. Der Miglio (Meile) à 1000 Passi = 1, 4879Kilometer; 1 Miglia di mare = 1, 8519 Kilometer, 60 davon gehen auf 1 Grad des Äquators. Land- u. Feldmaß: 1 Rubbio hat 4 Quarti, 7 Pezze, 16 Scorzi, 32 Quartacci od. 112 Cateni quadrati = 184, 461 Ares, 1 Pezzo = 26, 352 Ares. Fruchtmaß: 1 Rubbio = 2, 945 Hectoliter od. 5, 357 preußische Scheffel, ist getheilt in
Rubbiatelle, 4 Quarti, 4 Quartarelli, 12 Stari, 16 Starelli, 22 Scorzi, 48 Decine od. 88 Quartucci. Weinmaß: der Barilo = 581/3 Liter hat 32 Boccali à 4 Fogliette à 4 Quartucci (Cartocci), die Botta hat 16 Barili; der Öl-Barilo = 571/2 Liter od. 152 römische Pfund, hat 28 Boccali à 4 Fogliette à 4 Cartocci; im Großhandel hat die Öl-Soma (= 1641/4 Liter od. 440 römische Pfund) 2 Pelli od. Mastelli à 10 Cugnatelle à 4 Boccali. Gewicht: es kommen dreierlei Centner vor: der Cantaro von 160 u. von 250 Libbre u. der Centinajo (Cantaro piccolo) von 100 Libbre; manche Waaren werden auch nach dem Migliajo (Cantaro grosso) von 1000 Libbre, andere nach der Decina von 10 Libbre verkauft. Die Libbra (Pfund), zugleich Gold- u. Silbergewicht, ist getheilt in 12 Once à 24 Denari à 24 Grani; 1 Libbra = 339,073 Grammes; Münz- u. Probirgewicht ist gesetzlich das französische Gramme, Medicinalgewicht die Libbra, wobei die Once in 8 Dramme à 3 Scrupoli à 24 Grani getheilt ist. Vgl. Calindri, Saggio geografico, statistico e storico dello Stato Pontificio, Perug. 1829; Tournon, Etudes statistiques sur Rome et la partie occidentale des Etats Romains, Par. 1831.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.